Inkohärenz zwischen der Erweiterung der Liste bewilligter GVO und der Veröffentlichung der Ergebnisse kantonaler Kontrollen

ShortId
25.4784
Id
20254784
Updated
20.02.2026 15:55
Language
de
Title
Inkohärenz zwischen der Erweiterung der Liste bewilligter GVO und der Veröffentlichung der Ergebnisse kantonaler Kontrollen
AdditionalIndexing
2841;36
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <span><p>1. – 3. Die im Dashboard des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) publizierten Informationen zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bilden derzeit nur einen Teil der effektiv von den Kantonen durchgeführten amtlichen Analysen ab. Auch wenn die Datenweitergabe 2021 automatisiert wurde, sind bestimmte Analysen noch nicht in den publizierten Daten enthalten. Dies ist insbesondere auf noch ausstehende Optimierungen der Schnittstellen zwischen den Systemen und eine uneinheitliche Erfassung in den Informationssystemen der kantonalen Laboratorien zurückzuführen. Das BLV arbeitet eng mit den kantonalen Behörden zusammen, um diese technischen Verbesserungen abzuschliessen und letztlich eine vollständige, harmonisierte und qualitativ hochwertige Datenweitergabe zu gewährleisten, die eine Voraussetzung für eine regelmässige und umfassende Publikation ist. Aufgrund der begrenzt verfügbaren Ressourcen und der Vielfalt der kantonalen Systeme müssen bestimmte Aufgaben im Rahmen des Auftrags zur Erhebung, Analyse und Publikation von Daten priorisiert werden. Die Arbeiten werden 2026 weitergeführt, um die Anzahl und Qualität der weitergegebenen Analysen schnellstmöglich zu erhöhen.</p><p>&nbsp;</p><p>4. und 6. Es ist wichtig, zwischen einerseits für das Inverkehrbringen bewilligten Lebensmitteln, die GVO sind, solche Organismen enthalten oder daraus hergestellt werden, und andererseits ohne Bewilligung tolerierten, unbeabsichtigt vorhandenen Materialien zu unterscheiden. Ein Bericht nach Artikel 3 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51) ist nur bei Bewilligungen vorgesehen. Die rund 60 in der Interpellation erwähnten GVO sind gentechnisch veränderte Pflanzen. Sie sind in der Schweiz nicht zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen, sondern werden lediglich als unbeabsichtigte Kontamination in geringen Mengen toleriert. Diese Toleranz unterliegt mehreren strengen Bedingungen, um sicherzustellen, dass jegliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgeschlossen ist (Art. 32 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02] und 6 VGVL). Bei einer unbeabsichtigten Kontamination mit diesen tolerierten Pflanzen muss die Ladung – sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind – nicht zurückgeschickt oder entsorgt werden, da dies eine unverhältnismässige Massnahme wäre. Sie gilt gemäss dem Toleranzprinzip als konform für das Inverkehrbringen in der Schweiz. </p><p>&nbsp;</p><p>5. Die zuständigen Ämter haben effiziente Bewertungsprozesse entwickelt, die raschere Entscheidungen ermöglichen. Da die überwiegende Mehrheit der Pflanzen, die auf der Liste der tolerierten Materialien (Anhang 2 VGVL) stehen, einer mit den Schweizer Anforderungen vergleichbaren Vorabbewertung durch eine ausländische Behörde unterzogen wurde, sind die in diesem spezifischen Bereich erforderlichen Ressourcen moderat und können mit den vorhandenen Mitteln abgedeckt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>7. und 8. Die vollständige und regelmässige Publikation der Daten hängt vom lückenlosen Erhalt der von den Kantonen weitergegebenen Informationen ab, die harmonisiert und konsolidiert werden, um die Verlässlichkeit und Kohärenz der veröffentlichten Daten zu gewährleisten. Wie in der Antwort auf die Fragen 1 bis 3 dargelegt, werden die Arbeiten im Jahr 2026 weitergeführt, damit nach Möglichkeit alle Daten der Kantone veröffentlicht werden können. Die Vielfalt der möglichen Kontaminationen durch GVO hat aufgrund der gestiegenen Anzahl weltweit zugelassener GVO-Pflanzen effektiv zugenommen. Die Erweiterung der Liste der tolerierten Materialien (Anhang 2 VGVL) folgt der Entwicklung des Weltmarktes. Wie oben beschrieben, können gentechnisch veränderte Pflanzen nur in die Liste der tolerierten Materialien (Anhang 2 VGVL) aufgenommen werden, wenn eine Gesundheits- und Umweltgefährdung ausgeschlossen werden kann. Die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten ist somit gewährleistet. Entspricht ein Lebensmittel den rechtlichen Vorgaben nicht, beanstanden die kantonalen Vollzugsbehörden dies und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.</p></span>
  • <p>Die Frage 24.7074 bemängelte, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen betreffend in Lebensmitteln vorhandene gentechnisch veränderte Organismen (GVO) seit 2022 nicht mehr veröffentlicht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Seit Kurzem werden gewisse Daten auf dem BLV-Dashboard aufgeschaltet. Es ist jedoch nicht klar, ob es sich dabei um die Daten aller von den Kantonen durchgeführten Kontrollen handelt oder um Daten nur eines Teils dieser Kontrollen.</p><p>&nbsp;</p><p>Gleichzeitig lässt sich bei den Vorschriften eine rasche Entwicklung in die entgegengesetzte Richtung feststellen: Die Liste der GVO, von denen Spuren in Lebens- und Futtermitteln toleriert werden, enthielt 2022 fünf Organismen, heute sind es bereits 64; das geht aus Anhang 2 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL), in der Fassung vom Juli 2025, hervor. </p><p>&nbsp;</p><p>Dies wirft Fragen zu den staatlichen Massnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf, und zwar bezüglich Transparenz, Priorisierung von Ressourcen und Kohärenz. Ich&nbsp;bitte&nbsp;den&nbsp;Bundesrat,&nbsp;die&nbsp;folgenden&nbsp;Fragen&nbsp;zu&nbsp;beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Werden die Daten sämtlicher Kantone systematisch übermittelt und in das BLV-Dasbhord integriert?</li><li>Ab wann gedenkt der Bundesrat, die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von in Lebensmitteln vorhandenen GVO regelmässig und in ihrer Gesamtheit zu veröffentlichen?</li><li>Aus welchen technischen, personellen oder organisatorischen Gründen kommt das BLV seinem Auftrag, diese Daten zu erheben, zu analysieren und zu veröffentlichen, nicht vollumfänglich nach?</li><li>Auf welchem wissenschaftlichen Evaluationsprozess basiert die Bewilligung von über 60 zusätzlichen GVO innerhalb von zwei Jahren?</li><li>Welche Ressourcen (interne Expertise, externe Mandate, finanzielle Mittel, Personal) wurden eingesetzt, um die Qualität, die Unabhängigkeit und die wissenschaftliche Stringenz dieser Evaluationen sicherzustellen?</li><li>Gemäss Artikel 3 VGVL muss das BLV zu jeder Bewilligung einen Bericht erstellen. Wurde für die neuen Bewilligungen ein Bericht erstellt? Sind diese Berichte verfügbar?</li><li>Welche Botschaft vermittelt der Bundesrat der Öffentlichkeit, wenn er einerseits die Kontrollergebnisse nicht auf transparente Weise veröffentlicht und andererseits die Liste der tolerierten GVO erweitert?</li><li>Untergräbt dieses Vorgehen nicht das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in das Schweizer System der Lebensmittelsicherheit?</li></ol>
  • Inkohärenz zwischen der Erweiterung der Liste bewilligter GVO und der Veröffentlichung der Ergebnisse kantonaler Kontrollen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. – 3. Die im Dashboard des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) publizierten Informationen zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bilden derzeit nur einen Teil der effektiv von den Kantonen durchgeführten amtlichen Analysen ab. Auch wenn die Datenweitergabe 2021 automatisiert wurde, sind bestimmte Analysen noch nicht in den publizierten Daten enthalten. Dies ist insbesondere auf noch ausstehende Optimierungen der Schnittstellen zwischen den Systemen und eine uneinheitliche Erfassung in den Informationssystemen der kantonalen Laboratorien zurückzuführen. Das BLV arbeitet eng mit den kantonalen Behörden zusammen, um diese technischen Verbesserungen abzuschliessen und letztlich eine vollständige, harmonisierte und qualitativ hochwertige Datenweitergabe zu gewährleisten, die eine Voraussetzung für eine regelmässige und umfassende Publikation ist. Aufgrund der begrenzt verfügbaren Ressourcen und der Vielfalt der kantonalen Systeme müssen bestimmte Aufgaben im Rahmen des Auftrags zur Erhebung, Analyse und Publikation von Daten priorisiert werden. Die Arbeiten werden 2026 weitergeführt, um die Anzahl und Qualität der weitergegebenen Analysen schnellstmöglich zu erhöhen.</p><p>&nbsp;</p><p>4. und 6. Es ist wichtig, zwischen einerseits für das Inverkehrbringen bewilligten Lebensmitteln, die GVO sind, solche Organismen enthalten oder daraus hergestellt werden, und andererseits ohne Bewilligung tolerierten, unbeabsichtigt vorhandenen Materialien zu unterscheiden. Ein Bericht nach Artikel 3 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51) ist nur bei Bewilligungen vorgesehen. Die rund 60 in der Interpellation erwähnten GVO sind gentechnisch veränderte Pflanzen. Sie sind in der Schweiz nicht zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen, sondern werden lediglich als unbeabsichtigte Kontamination in geringen Mengen toleriert. Diese Toleranz unterliegt mehreren strengen Bedingungen, um sicherzustellen, dass jegliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgeschlossen ist (Art. 32 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02] und 6 VGVL). Bei einer unbeabsichtigten Kontamination mit diesen tolerierten Pflanzen muss die Ladung – sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind – nicht zurückgeschickt oder entsorgt werden, da dies eine unverhältnismässige Massnahme wäre. Sie gilt gemäss dem Toleranzprinzip als konform für das Inverkehrbringen in der Schweiz. </p><p>&nbsp;</p><p>5. Die zuständigen Ämter haben effiziente Bewertungsprozesse entwickelt, die raschere Entscheidungen ermöglichen. Da die überwiegende Mehrheit der Pflanzen, die auf der Liste der tolerierten Materialien (Anhang 2 VGVL) stehen, einer mit den Schweizer Anforderungen vergleichbaren Vorabbewertung durch eine ausländische Behörde unterzogen wurde, sind die in diesem spezifischen Bereich erforderlichen Ressourcen moderat und können mit den vorhandenen Mitteln abgedeckt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>7. und 8. Die vollständige und regelmässige Publikation der Daten hängt vom lückenlosen Erhalt der von den Kantonen weitergegebenen Informationen ab, die harmonisiert und konsolidiert werden, um die Verlässlichkeit und Kohärenz der veröffentlichten Daten zu gewährleisten. Wie in der Antwort auf die Fragen 1 bis 3 dargelegt, werden die Arbeiten im Jahr 2026 weitergeführt, damit nach Möglichkeit alle Daten der Kantone veröffentlicht werden können. Die Vielfalt der möglichen Kontaminationen durch GVO hat aufgrund der gestiegenen Anzahl weltweit zugelassener GVO-Pflanzen effektiv zugenommen. Die Erweiterung der Liste der tolerierten Materialien (Anhang 2 VGVL) folgt der Entwicklung des Weltmarktes. Wie oben beschrieben, können gentechnisch veränderte Pflanzen nur in die Liste der tolerierten Materialien (Anhang 2 VGVL) aufgenommen werden, wenn eine Gesundheits- und Umweltgefährdung ausgeschlossen werden kann. Die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten ist somit gewährleistet. Entspricht ein Lebensmittel den rechtlichen Vorgaben nicht, beanstanden die kantonalen Vollzugsbehörden dies und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.</p></span>
    • <p>Die Frage 24.7074 bemängelte, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen betreffend in Lebensmitteln vorhandene gentechnisch veränderte Organismen (GVO) seit 2022 nicht mehr veröffentlicht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Seit Kurzem werden gewisse Daten auf dem BLV-Dashboard aufgeschaltet. Es ist jedoch nicht klar, ob es sich dabei um die Daten aller von den Kantonen durchgeführten Kontrollen handelt oder um Daten nur eines Teils dieser Kontrollen.</p><p>&nbsp;</p><p>Gleichzeitig lässt sich bei den Vorschriften eine rasche Entwicklung in die entgegengesetzte Richtung feststellen: Die Liste der GVO, von denen Spuren in Lebens- und Futtermitteln toleriert werden, enthielt 2022 fünf Organismen, heute sind es bereits 64; das geht aus Anhang 2 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL), in der Fassung vom Juli 2025, hervor. </p><p>&nbsp;</p><p>Dies wirft Fragen zu den staatlichen Massnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf, und zwar bezüglich Transparenz, Priorisierung von Ressourcen und Kohärenz. Ich&nbsp;bitte&nbsp;den&nbsp;Bundesrat,&nbsp;die&nbsp;folgenden&nbsp;Fragen&nbsp;zu&nbsp;beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Werden die Daten sämtlicher Kantone systematisch übermittelt und in das BLV-Dasbhord integriert?</li><li>Ab wann gedenkt der Bundesrat, die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von in Lebensmitteln vorhandenen GVO regelmässig und in ihrer Gesamtheit zu veröffentlichen?</li><li>Aus welchen technischen, personellen oder organisatorischen Gründen kommt das BLV seinem Auftrag, diese Daten zu erheben, zu analysieren und zu veröffentlichen, nicht vollumfänglich nach?</li><li>Auf welchem wissenschaftlichen Evaluationsprozess basiert die Bewilligung von über 60 zusätzlichen GVO innerhalb von zwei Jahren?</li><li>Welche Ressourcen (interne Expertise, externe Mandate, finanzielle Mittel, Personal) wurden eingesetzt, um die Qualität, die Unabhängigkeit und die wissenschaftliche Stringenz dieser Evaluationen sicherzustellen?</li><li>Gemäss Artikel 3 VGVL muss das BLV zu jeder Bewilligung einen Bericht erstellen. Wurde für die neuen Bewilligungen ein Bericht erstellt? Sind diese Berichte verfügbar?</li><li>Welche Botschaft vermittelt der Bundesrat der Öffentlichkeit, wenn er einerseits die Kontrollergebnisse nicht auf transparente Weise veröffentlicht und andererseits die Liste der tolerierten GVO erweitert?</li><li>Untergräbt dieses Vorgehen nicht das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in das Schweizer System der Lebensmittelsicherheit?</li></ol>
    • Inkohärenz zwischen der Erweiterung der Liste bewilligter GVO und der Veröffentlichung der Ergebnisse kantonaler Kontrollen

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