Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen

ShortId
25.4787
Id
20254787
Updated
27.01.2026 16:29
Language
de
Title
Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen
AdditionalIndexing
28;09
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das aktuelle Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) schliesst genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen (z. B. Telefonüberwachung) heute für gewalttätigen Extremismus explizit aus. Solche Massnahmen sind heute nur möglich, wenn die Tatbestände Terror, Atomwaffenproliferation oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen gegeben ist. Damit der Gewaltextremismus ebenfalls mit bewilligungspflichtigen Massnahmen überwacht werden kann, muss in Artikel 27 (NDG) Littera e von Artikel 19 (NDG) mitaufgeführt werden.&nbsp; Die jüngere Vergangenheit, zunehmende &nbsp;Krawalle und Attacken gewaltextremistischer Personen (eines der neuesten Ereignisse in Bern vom 11. November) – hat klar aufgezeigt, dass gewalttätig-extremistische Gruppierungen am Wachsen sind. Um ihre Aktivitäten zu überwachen, muss sich der NDB heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen stützen. Damit klafft eine Lücke im System der inneren Sicherheit. Die in Bern begangenen Delikte reichen von Brandstiftung, Körperverletzung bis hin zu versuchter Tötung. Damit ist eine weitere Eskalationsstufe extremistischer Gewalt erkennbar geworden, welcher wirkungsvoll begegnet werden muss. &nbsp; &nbsp;</p>
  • <p>Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 NDG Absatz 2 Buchstaben&nbsp;a-e&nbsp;gegeben ist oder die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert;</li><li>…</li></ol><p>&nbsp;</p>
  • Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das aktuelle Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) schliesst genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen (z. B. Telefonüberwachung) heute für gewalttätigen Extremismus explizit aus. Solche Massnahmen sind heute nur möglich, wenn die Tatbestände Terror, Atomwaffenproliferation oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen gegeben ist. Damit der Gewaltextremismus ebenfalls mit bewilligungspflichtigen Massnahmen überwacht werden kann, muss in Artikel 27 (NDG) Littera e von Artikel 19 (NDG) mitaufgeführt werden.&nbsp; Die jüngere Vergangenheit, zunehmende &nbsp;Krawalle und Attacken gewaltextremistischer Personen (eines der neuesten Ereignisse in Bern vom 11. November) – hat klar aufgezeigt, dass gewalttätig-extremistische Gruppierungen am Wachsen sind. Um ihre Aktivitäten zu überwachen, muss sich der NDB heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen stützen. Damit klafft eine Lücke im System der inneren Sicherheit. Die in Bern begangenen Delikte reichen von Brandstiftung, Körperverletzung bis hin zu versuchter Tötung. Damit ist eine weitere Eskalationsstufe extremistischer Gewalt erkennbar geworden, welcher wirkungsvoll begegnet werden muss. &nbsp; &nbsp;</p>
    • <p>Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 NDG Absatz 2 Buchstaben&nbsp;a-e&nbsp;gegeben ist oder die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert;</li><li>…</li></ol><p>&nbsp;</p>
    • Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen

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