Verhältnismässige Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen und Referenden
- ShortId
-
25.4789
- Id
-
20254789
- Updated
-
11.02.2026 15:50
- Language
-
de
- Title
-
Verhältnismässige Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen und Referenden
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften eine restriktivere Praxis angewendet. Unterschriften, bei denen Name und Adresse von gleicher Hand eingetragen sind, werden als ungültig erklärt, selbst wenn die stimmberechtigte Person eigenhändig unterzeichnet hat und kein Hinweis auf Missbrauch besteht.</p><p>Von dieser Änderung sind insbesondere Unterschriften aus dem gleichen Haushalt oder aus Familienkonstellationen betroffen. Darunter befinden sich auch Personen, die ihren politischen Willen eigenhändig mit einer Unterschrift zum Ausdruck bringen können, beim Ausfüllen der Personalien jedoch auf alltägliche Unterstützung angewiesen sind. In der neuen Broschüre zur Stimmrechtsbescheinigung (Oktober 2025) ist lediglich eine «Spezialregelung für schreibunfähige Personen» vorgesehen, bei der sämtliche Angaben stellvertretend auf der Unterschriftenliste eingetragen werden.</p><p> </p><p>Die verschärften Bescheinigungspraxis schränkt ältere Personen und Menschen mit Behinderung in der Ausübung ihrer politischen Rechte ein und ist damit diskriminierend. Der Fall, dass Personen nicht «schreibunfähig» sind, sondern ihren Willen durch eine eigenhändige Unterschrift bekräftigen können, ist in der Wegleitung der Bundeskanzlei nicht geklärt. Hinzukommt, dass im Alltag die politischen Rechte einer weiteren Person, die als Assistenz Einträge auf der Liste macht, tangiert sind.</p><p> </p><p>Die Stimmrechtsbescheinigung durch Gemeinden und Bundeskanzlei erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen und lässt einen gewissen Ermessensspielraum zu. Der Bundesrat soll diese Praxis so ausgestalten, dass Missbräuche durch kommerzielle Sammelfirmen wirksam verhindert werden und gleichzeitig die eigenhändige, individuelle Willensäusserung angemessen berücksichtigt wird. Ziel ist eine verhältnismässige und diskriminierungsfreie Bescheinigungspraxis.</p><p> </p>
- <span><p><span>Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Initiativ- und Referendumsbegehren sind daher seit jeher eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift neben Name und Vornamen ist erst seit 1997 erforderlich. Seit 2015 hält Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ausdrücklich fest, dass neben dem Namen auch die Vornamen eigenhändig in die Unterschriftenlisten eingetragen werden. Diese formellen Anforderungen dienen auch der Missbrauchsbekämpfung: Denn wenn mit Ausnahme der eigentlichen Unterschrift sämtliche Angaben der unterzeichnenden Person von fremder Hand stammen, dann ist es einfacher, Unterstützungsbekundungen zu fälschen und es ist gleichzeitig schwieriger, mutmasslich gefälschte Unterschriften zu erkennen. </span><span>Seit 2015 wird in den von der Bundeskanzlei (BK) allen Referendums- und Initiativkomitees zur Verfügung gestellten Leitfäden sowie auf jeder Unterschriftenliste auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit hingewiesen. Diese Bestimmung wird zudem seither in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden erläutert (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen > Weiterführende Informationen > Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung > Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025).</span></p><p><span>Für Personen, die für das Ausfüllen der notwendigen Angaben für die Unterzeichnung von eidgenössischen Volksbegehren Unterstützung benötigen, besteht eine besondere gesetzliche Regelung: Sie unterzeichnen ein Referendum oder eine Volksinitiative, indem sie ihren Namen und Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lassen. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein und fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu (Art. 61 Abs. 1</span><sup><span>bis </span></sup><span>BPR und Art. 18a der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11)). Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der BK für ungültig erklärt. </span><span>Auf die Spezialregelung wird auch in den Leitfäden sowie in den genannten Weisungen hingewiesen. Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen. </span><span></span><span>Der Bundesrat hält diese Regelung für eine taugliche Lösung, um diesen Personen die Unterstützung von Initiativen und Referenden zu ermöglichen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die BK hat festgestellt, dass die Regelung nach Art. 61 Abs. 1 BPR in der Vergangenheit nicht von allen Gemeinden gleich konsequent angewandt wurde. Einige Gemeinden haben Unterschriften bescheinigt, auch wenn der/die Unterzeichnende Namen und Vornamen offensichtlich nicht eigenhändig eingetragen hat, andere Gemeinden hingegen haben diese Unterstützungsbekundungen nicht bescheinigt, sondern gesamthaft für ungültig erklärt. Um einen einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten und die Missbrauchsbekämpfung zu stärken, hat die BK ihre Weisungen präzisiert. Demnach sind Einträge (Namen, Vornamen, Unterschrift), die offensichtlich von gleicher Hand stammen, im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 BPR wie bis anhin grundsätzlich für ungültig zu erklären. Wenn aber die Gemeinde davon ausgeht, dass zumindest ein Eintrag tatsächlich eigenhändig ist (z. B. wenn eine Person die Unterschriftenliste für sich selbst sowie für ihre Familienmitglieder ausgefüllt hat), kann sie eine Unterschrift für gültig erklären. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit die präzisierten Weisungen gelten, wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK musste diese 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der jeweils eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach Auffassung des Bundesrates erlauben die bestehenden gesetzlichen Regelungen und die dazugehörigen Weisungen, das Initiativ- und Referendumsrecht aller Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu schützen und gleichzeitig Missbräuche zu bekämpfen und den niederschwelligen Zugang zu den Volksrechten zu wahren. Deshalb besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisungen und Wegleitungen zur Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für nationale Volksbegehren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, damit die Bescheinigungspraxis verhältnismässig erfolgt und der eigenhändigen Willensäusserung der stimmberechtigten Personen angemessen Rechnung getragen wird.</p><p>Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Assistenzleistungen im Familienkontext oder innerhalb eines Haushalts beim Ausfüllen der Personalien zulässig sein können. Voraussetzung ist, dass sie älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen dienen, im Rahmen alltäglicher Unterstützung erfolgen und die eigenhändige Unterschrift den politischen Willen klar zum Ausdruck bringt. </p>
- Verhältnismässige Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen und Referenden
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften eine restriktivere Praxis angewendet. Unterschriften, bei denen Name und Adresse von gleicher Hand eingetragen sind, werden als ungültig erklärt, selbst wenn die stimmberechtigte Person eigenhändig unterzeichnet hat und kein Hinweis auf Missbrauch besteht.</p><p>Von dieser Änderung sind insbesondere Unterschriften aus dem gleichen Haushalt oder aus Familienkonstellationen betroffen. Darunter befinden sich auch Personen, die ihren politischen Willen eigenhändig mit einer Unterschrift zum Ausdruck bringen können, beim Ausfüllen der Personalien jedoch auf alltägliche Unterstützung angewiesen sind. In der neuen Broschüre zur Stimmrechtsbescheinigung (Oktober 2025) ist lediglich eine «Spezialregelung für schreibunfähige Personen» vorgesehen, bei der sämtliche Angaben stellvertretend auf der Unterschriftenliste eingetragen werden.</p><p> </p><p>Die verschärften Bescheinigungspraxis schränkt ältere Personen und Menschen mit Behinderung in der Ausübung ihrer politischen Rechte ein und ist damit diskriminierend. Der Fall, dass Personen nicht «schreibunfähig» sind, sondern ihren Willen durch eine eigenhändige Unterschrift bekräftigen können, ist in der Wegleitung der Bundeskanzlei nicht geklärt. Hinzukommt, dass im Alltag die politischen Rechte einer weiteren Person, die als Assistenz Einträge auf der Liste macht, tangiert sind.</p><p> </p><p>Die Stimmrechtsbescheinigung durch Gemeinden und Bundeskanzlei erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen und lässt einen gewissen Ermessensspielraum zu. Der Bundesrat soll diese Praxis so ausgestalten, dass Missbräuche durch kommerzielle Sammelfirmen wirksam verhindert werden und gleichzeitig die eigenhändige, individuelle Willensäusserung angemessen berücksichtigt wird. Ziel ist eine verhältnismässige und diskriminierungsfreie Bescheinigungspraxis.</p><p> </p>
- <span><p><span>Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Initiativ- und Referendumsbegehren sind daher seit jeher eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift neben Name und Vornamen ist erst seit 1997 erforderlich. Seit 2015 hält Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ausdrücklich fest, dass neben dem Namen auch die Vornamen eigenhändig in die Unterschriftenlisten eingetragen werden. Diese formellen Anforderungen dienen auch der Missbrauchsbekämpfung: Denn wenn mit Ausnahme der eigentlichen Unterschrift sämtliche Angaben der unterzeichnenden Person von fremder Hand stammen, dann ist es einfacher, Unterstützungsbekundungen zu fälschen und es ist gleichzeitig schwieriger, mutmasslich gefälschte Unterschriften zu erkennen. </span><span>Seit 2015 wird in den von der Bundeskanzlei (BK) allen Referendums- und Initiativkomitees zur Verfügung gestellten Leitfäden sowie auf jeder Unterschriftenliste auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit hingewiesen. Diese Bestimmung wird zudem seither in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden erläutert (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen > Weiterführende Informationen > Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung > Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025).</span></p><p><span>Für Personen, die für das Ausfüllen der notwendigen Angaben für die Unterzeichnung von eidgenössischen Volksbegehren Unterstützung benötigen, besteht eine besondere gesetzliche Regelung: Sie unterzeichnen ein Referendum oder eine Volksinitiative, indem sie ihren Namen und Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lassen. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein und fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu (Art. 61 Abs. 1</span><sup><span>bis </span></sup><span>BPR und Art. 18a der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11)). Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der BK für ungültig erklärt. </span><span>Auf die Spezialregelung wird auch in den Leitfäden sowie in den genannten Weisungen hingewiesen. Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen. </span><span></span><span>Der Bundesrat hält diese Regelung für eine taugliche Lösung, um diesen Personen die Unterstützung von Initiativen und Referenden zu ermöglichen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die BK hat festgestellt, dass die Regelung nach Art. 61 Abs. 1 BPR in der Vergangenheit nicht von allen Gemeinden gleich konsequent angewandt wurde. Einige Gemeinden haben Unterschriften bescheinigt, auch wenn der/die Unterzeichnende Namen und Vornamen offensichtlich nicht eigenhändig eingetragen hat, andere Gemeinden hingegen haben diese Unterstützungsbekundungen nicht bescheinigt, sondern gesamthaft für ungültig erklärt. Um einen einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten und die Missbrauchsbekämpfung zu stärken, hat die BK ihre Weisungen präzisiert. Demnach sind Einträge (Namen, Vornamen, Unterschrift), die offensichtlich von gleicher Hand stammen, im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 BPR wie bis anhin grundsätzlich für ungültig zu erklären. Wenn aber die Gemeinde davon ausgeht, dass zumindest ein Eintrag tatsächlich eigenhändig ist (z. B. wenn eine Person die Unterschriftenliste für sich selbst sowie für ihre Familienmitglieder ausgefüllt hat), kann sie eine Unterschrift für gültig erklären. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit die präzisierten Weisungen gelten, wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK musste diese 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der jeweils eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach Auffassung des Bundesrates erlauben die bestehenden gesetzlichen Regelungen und die dazugehörigen Weisungen, das Initiativ- und Referendumsrecht aller Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu schützen und gleichzeitig Missbräuche zu bekämpfen und den niederschwelligen Zugang zu den Volksrechten zu wahren. Deshalb besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisungen und Wegleitungen zur Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für nationale Volksbegehren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, damit die Bescheinigungspraxis verhältnismässig erfolgt und der eigenhändigen Willensäusserung der stimmberechtigten Personen angemessen Rechnung getragen wird.</p><p>Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Assistenzleistungen im Familienkontext oder innerhalb eines Haushalts beim Ausfüllen der Personalien zulässig sein können. Voraussetzung ist, dass sie älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen dienen, im Rahmen alltäglicher Unterstützung erfolgen und die eigenhändige Unterschrift den politischen Willen klar zum Ausdruck bringt. </p>
- Verhältnismässige Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen und Referenden
Back to List