Höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei Einbürgerungen

ShortId
25.4790
Id
20254790
Updated
19.02.2026 08:18
Language
de
Title
Höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei Einbürgerungen
AdditionalIndexing
04;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Erfahrungsgemäss ist die Beherrschung einer Landessprache für Ausländerinnen und Ausländer ein entscheidender Faktor für ihre Integration sowie für ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Die Beherrschung einer Landessprache befähigt Menschen, ohne Hilfe zu kommunizieren, sich auszutauschen und Verwaltungsdokumente zu verfassen. Neben Geschichte und Kultur ist die Sprache die Grundlage für die Integration in die Gesellschaft und die Eingliederung in das Berufsleben.</p><p>&nbsp;</p><p>Um eine bestmögliche Integration zu gewährleisten, verlangt die Bürgerrechtsverordnung von Einbürgerungswilligen Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 für die mündlichen und A2 für die schriftlichen Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 1 BüV).</p><p>&nbsp;</p><p>Allerdings reicht das Erfüllen dieser Anforderungen nicht aus, um es einer eingebürgerten Person zu ermöglichen, sich in der Schweiz völlig autonom zu entfalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Angesichts der grossen Herausforderungen, die die Einbürgerung mit sich bringt, sollten die sprachlichen Anforderungen sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Bereich verschärft werden, um die Entstehung von Parallelgesellschaften (die zum Teil mit der nicht ausreichenden Beherrschung [neue Formulierung, mit dem Autor abgesprochen: «en partie lié à la maîtrise insuffisante d’une langue nationale»] einer Landessprache zusammenhängt) zu verhindern und die Einbürgerung aufzuwerten.</p>
  • <span><p>Das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) hält in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c fest, dass eine erfolgreiche Integration sich insbesondere in der Fähigkeit zeigt, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. </p><p>&nbsp;</p><p>In den entsprechenden parlamentarischen Beratungen wurde eingeräumt, dass an die schriftlichen Sprachkompetenzen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Einbürgerungswillige Personen sollen jedoch beispielsweise ein Formular selbstständig ausfüllen oder einfache Texte schreiben können (Bewerbung, Lebenslauf, kurze Mitteilung usw.). Es wurde auch gefordert, die sprachlichen Anforderungen in der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) festzulegen, um sicherzustellen, dass Bewerberinnen und Bewerber eine Landessprache so gut verstehen und sich darin hinreichend gut ausdrücken können, dass sie sich im Alltag angemessen verständigen können und in der Lage sind, die politischen Rechte auszuüben. </p><p>&nbsp;</p><p>Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates unterscheidet drei Hauptniveaus sprachlicher Kommunikationsfähigkeiten: Das A-Niveau steht für eine elementare, das B-Niveau für eine selbstständige und das C-Niveau für eine kompetente Sprachanwendung. </p><p>&nbsp;</p><p>Mit den Referenzniveaus B1 und A2 im Bereich der Einbürgerungen wird sichergestellt, dass einbürgerungswillige Personen über genügend Sprachkenntnisse verfügen, um grundsätzlich die meisten Situationen bewältigen zu können, denen sie im Alltag an ihrem Wohnort, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum begegnen. Die mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen der Referenzniveaus B1 und A2 tragen auch dem Stufenmodell der Integration Rechnung, wonach die Anforderungen an die Integration umso höher zu setzen sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausgehend von diesem Grundsatz gelten für die Einbürgerung strengere Sprachanforderungen als für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Sprachniveau A2 mündlich und A1 schriftlich erfordert. </p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, von den derzeit geltenden Sprachanforderungen gemäss BüG abzuweichen. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 6 Absatz 1 der Bürgerrechtsverordnung (BüV) dahingehend zu ändern, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mündliche Kenntnisse einer Landessprache nachweisen muss, die mindestens dem Referenzniveau B2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, sowie schriftliche Kenntnisse auf mindestens dem Referenzniveau B1.</p>
  • Höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei Einbürgerungen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Erfahrungsgemäss ist die Beherrschung einer Landessprache für Ausländerinnen und Ausländer ein entscheidender Faktor für ihre Integration sowie für ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Die Beherrschung einer Landessprache befähigt Menschen, ohne Hilfe zu kommunizieren, sich auszutauschen und Verwaltungsdokumente zu verfassen. Neben Geschichte und Kultur ist die Sprache die Grundlage für die Integration in die Gesellschaft und die Eingliederung in das Berufsleben.</p><p>&nbsp;</p><p>Um eine bestmögliche Integration zu gewährleisten, verlangt die Bürgerrechtsverordnung von Einbürgerungswilligen Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 für die mündlichen und A2 für die schriftlichen Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 1 BüV).</p><p>&nbsp;</p><p>Allerdings reicht das Erfüllen dieser Anforderungen nicht aus, um es einer eingebürgerten Person zu ermöglichen, sich in der Schweiz völlig autonom zu entfalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Angesichts der grossen Herausforderungen, die die Einbürgerung mit sich bringt, sollten die sprachlichen Anforderungen sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Bereich verschärft werden, um die Entstehung von Parallelgesellschaften (die zum Teil mit der nicht ausreichenden Beherrschung [neue Formulierung, mit dem Autor abgesprochen: «en partie lié à la maîtrise insuffisante d’une langue nationale»] einer Landessprache zusammenhängt) zu verhindern und die Einbürgerung aufzuwerten.</p>
    • <span><p>Das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) hält in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c fest, dass eine erfolgreiche Integration sich insbesondere in der Fähigkeit zeigt, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. </p><p>&nbsp;</p><p>In den entsprechenden parlamentarischen Beratungen wurde eingeräumt, dass an die schriftlichen Sprachkompetenzen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Einbürgerungswillige Personen sollen jedoch beispielsweise ein Formular selbstständig ausfüllen oder einfache Texte schreiben können (Bewerbung, Lebenslauf, kurze Mitteilung usw.). Es wurde auch gefordert, die sprachlichen Anforderungen in der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) festzulegen, um sicherzustellen, dass Bewerberinnen und Bewerber eine Landessprache so gut verstehen und sich darin hinreichend gut ausdrücken können, dass sie sich im Alltag angemessen verständigen können und in der Lage sind, die politischen Rechte auszuüben. </p><p>&nbsp;</p><p>Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates unterscheidet drei Hauptniveaus sprachlicher Kommunikationsfähigkeiten: Das A-Niveau steht für eine elementare, das B-Niveau für eine selbstständige und das C-Niveau für eine kompetente Sprachanwendung. </p><p>&nbsp;</p><p>Mit den Referenzniveaus B1 und A2 im Bereich der Einbürgerungen wird sichergestellt, dass einbürgerungswillige Personen über genügend Sprachkenntnisse verfügen, um grundsätzlich die meisten Situationen bewältigen zu können, denen sie im Alltag an ihrem Wohnort, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum begegnen. Die mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen der Referenzniveaus B1 und A2 tragen auch dem Stufenmodell der Integration Rechnung, wonach die Anforderungen an die Integration umso höher zu setzen sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausgehend von diesem Grundsatz gelten für die Einbürgerung strengere Sprachanforderungen als für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Sprachniveau A2 mündlich und A1 schriftlich erfordert. </p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, von den derzeit geltenden Sprachanforderungen gemäss BüG abzuweichen. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 6 Absatz 1 der Bürgerrechtsverordnung (BüV) dahingehend zu ändern, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mündliche Kenntnisse einer Landessprache nachweisen muss, die mindestens dem Referenzniveau B2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, sowie schriftliche Kenntnisse auf mindestens dem Referenzniveau B1.</p>
    • Höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei Einbürgerungen

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