Stopp dem Gewaltextremismus. KI zur Identifikation von Straftätern einsetzen

ShortId
25.4791
Id
20254791
Updated
23.02.2026 11:45
Language
de
Title
Stopp dem Gewaltextremismus. KI zur Identifikation von Straftätern einsetzen
AdditionalIndexing
1216;09;34;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Namentlich bei gewalttätigen Kundgebungen werden viele Straftaten aus der Masse heraus und mit Vermummung begangen. KI basierte Software ist heute in der Lage, aufgrund von Bewegungsmustern und Gesichtsmerkmalen Personen zu identifizieren. Weil heute keine klare Gesetzesgrundlage für einen solchen Einsatz besteht, hat der Kanton St. Gallen einen Pilotversuch mit menschlichen «Super-Recognizern» gestartet und Erfolge erzielt. Dieser Weg soll mit den aktuellen Möglichkeiten der Technik weiterentwickelt werden können: Auf Bundesebene braucht es klare gesetzliche Regelungen, damit solche Beweise auch gerichtssicher eingesetzt werden können. Die De-Anonymisierung von Straftäterinnen und Straftätern ist mit allen möglichen Mitteln voranzutreiben.</p>
  • <span><p><span>Das Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) legt den rechtlichen Rahmen für die Bearbeitung von Personendaten mittels Gesichtserkennung durch Bundesbehörden sowie durch Private fest. Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Datenbearbeitung durch kantonale Organe. Die Kantone sind jedoch an die Bundesverfassung (BV, SR 101) gebunden, insbesondere an die grundrechtlichen Garantien von Art.</span><span>&nbsp;</span><span>13 und Art. 36 BV sowie an völkerrechtliche Vorgaben, wie etwa der EMRK (Art. 8) oder der Konvention 108+ des Europarates (SR 0.235.1). Diese von der Schweiz im Jahr 2023 ratifizierte Konvention ist eine Aktualisierung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention 108), trägt den neuen Entwicklungen in der Digitalisierung Rechnung und verstärkt den Datenschutz.</span></p><p><span>Ermöglicht ein Gesichtserkennungssystem die eindeutige Identifizierung einer Person, liegt eine Bearbeitung besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG vor. Da die Bearbeitung (Erhebung, Abgleich und Nutzung) solcher Daten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) bedeutet, ist gemäss Art.</span><span>&nbsp;</span><span>34 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>a DSG eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich.</span></p><p><span>Die Gesichtserkennung, die im öffentlichen Raum verdachtsunabhängig fortlaufend, also in Echtzeit, gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen stattfindet, also beispielsweise ab einem Livebild einer Überwachungskamera im öffentlichen Raum, erfordert eine detaillierte Regelung zum Umfang und zur Anwendung eines solchen Instruments wie auch zu den rechtlichen Garantien der betroffenen Person (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 4.7.2023, Glukhin/Rs. 11519/20). Diese rechtliche Voraussetzung für die Gesichtserkennung ist im geltenden Bundesrecht nicht gegeben, womit diese auch nicht zulässig ist. Zulässig ist hingegen der Abgleich des Gesichtsbilds einer bestimmten Person, das im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erfasst worden ist, mit den im Informationssystem AFIS bzw. künftig ABIS (zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen) bereits vorhandenen Gesichtsbildern, dies gemäss Art. 354 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (sog. ED-Verordnung; SR 361.3) sowie gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361). Künstliche Intelligenz (KI) gelangt im künftigen ABIS sehr beschränkt zur Anwendung, nämlich bei der Erstellung der für die Abgleiche erforderlichen Algorithmen. Ab dem operativen Betrieb gelangt keine KI zur Anwendung.</span></p><p><span>Für eine Gesichtserkennung, die nicht zur Strafverfolgung, sondern zu präventiven Zwecken, also zur Erkennung und Verhütung von Straftaten, eingesetzt werden soll, liegt die Regelungszuständigkeit nicht beim Bund, sondern aufgrund von deren Polizeihoheit bei den Kantonen.</span></p><p><span>Gesichtsbilder bzw. Fotografien gelten gemäss Art. 2 Bst. c der ED-Verordnung als biometrische erkennungsdienstliche Daten. Sie dürfen folglich unter den gleichen Voraussetzungen und aus denselben Quellen erhoben und im AFIS bzw. ABIS bearbeitet werden wie insbesondere die Fingerabdrücke.</span></p><p><span>Mit der Umsetzung des laufenden Projektes AFIS2026 wird voraussichtlich ab Ende 2027 der Abgleich von Fotografien auch praktisch angewendet werden können. Fotografien können dabei als Einzelbilder erfasst oder auch aus Videosequenzen extrahiert werden. Aus Sicht des Bundesrates besteht über den Ausbauschritt vom heutigen AFIS zum künftigen ABIS hinaus derzeit kein Bedarf für weitergehende Massnahmen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit zur Strafverfolgung und Prävention Gesichts- und Bewegungserkennungs-Software im Zuge von Ereignissen mit hohem Gewaltpotential auch im öffentlichen Raum verwendet werden kann.</p>
  • Stopp dem Gewaltextremismus. KI zur Identifikation von Straftätern einsetzen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Namentlich bei gewalttätigen Kundgebungen werden viele Straftaten aus der Masse heraus und mit Vermummung begangen. KI basierte Software ist heute in der Lage, aufgrund von Bewegungsmustern und Gesichtsmerkmalen Personen zu identifizieren. Weil heute keine klare Gesetzesgrundlage für einen solchen Einsatz besteht, hat der Kanton St. Gallen einen Pilotversuch mit menschlichen «Super-Recognizern» gestartet und Erfolge erzielt. Dieser Weg soll mit den aktuellen Möglichkeiten der Technik weiterentwickelt werden können: Auf Bundesebene braucht es klare gesetzliche Regelungen, damit solche Beweise auch gerichtssicher eingesetzt werden können. Die De-Anonymisierung von Straftäterinnen und Straftätern ist mit allen möglichen Mitteln voranzutreiben.</p>
    • <span><p><span>Das Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) legt den rechtlichen Rahmen für die Bearbeitung von Personendaten mittels Gesichtserkennung durch Bundesbehörden sowie durch Private fest. Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Datenbearbeitung durch kantonale Organe. Die Kantone sind jedoch an die Bundesverfassung (BV, SR 101) gebunden, insbesondere an die grundrechtlichen Garantien von Art.</span><span>&nbsp;</span><span>13 und Art. 36 BV sowie an völkerrechtliche Vorgaben, wie etwa der EMRK (Art. 8) oder der Konvention 108+ des Europarates (SR 0.235.1). Diese von der Schweiz im Jahr 2023 ratifizierte Konvention ist eine Aktualisierung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention 108), trägt den neuen Entwicklungen in der Digitalisierung Rechnung und verstärkt den Datenschutz.</span></p><p><span>Ermöglicht ein Gesichtserkennungssystem die eindeutige Identifizierung einer Person, liegt eine Bearbeitung besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG vor. Da die Bearbeitung (Erhebung, Abgleich und Nutzung) solcher Daten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) bedeutet, ist gemäss Art.</span><span>&nbsp;</span><span>34 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>a DSG eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich.</span></p><p><span>Die Gesichtserkennung, die im öffentlichen Raum verdachtsunabhängig fortlaufend, also in Echtzeit, gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen stattfindet, also beispielsweise ab einem Livebild einer Überwachungskamera im öffentlichen Raum, erfordert eine detaillierte Regelung zum Umfang und zur Anwendung eines solchen Instruments wie auch zu den rechtlichen Garantien der betroffenen Person (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 4.7.2023, Glukhin/Rs. 11519/20). Diese rechtliche Voraussetzung für die Gesichtserkennung ist im geltenden Bundesrecht nicht gegeben, womit diese auch nicht zulässig ist. Zulässig ist hingegen der Abgleich des Gesichtsbilds einer bestimmten Person, das im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erfasst worden ist, mit den im Informationssystem AFIS bzw. künftig ABIS (zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen) bereits vorhandenen Gesichtsbildern, dies gemäss Art. 354 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (sog. ED-Verordnung; SR 361.3) sowie gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361). Künstliche Intelligenz (KI) gelangt im künftigen ABIS sehr beschränkt zur Anwendung, nämlich bei der Erstellung der für die Abgleiche erforderlichen Algorithmen. Ab dem operativen Betrieb gelangt keine KI zur Anwendung.</span></p><p><span>Für eine Gesichtserkennung, die nicht zur Strafverfolgung, sondern zu präventiven Zwecken, also zur Erkennung und Verhütung von Straftaten, eingesetzt werden soll, liegt die Regelungszuständigkeit nicht beim Bund, sondern aufgrund von deren Polizeihoheit bei den Kantonen.</span></p><p><span>Gesichtsbilder bzw. Fotografien gelten gemäss Art. 2 Bst. c der ED-Verordnung als biometrische erkennungsdienstliche Daten. Sie dürfen folglich unter den gleichen Voraussetzungen und aus denselben Quellen erhoben und im AFIS bzw. ABIS bearbeitet werden wie insbesondere die Fingerabdrücke.</span></p><p><span>Mit der Umsetzung des laufenden Projektes AFIS2026 wird voraussichtlich ab Ende 2027 der Abgleich von Fotografien auch praktisch angewendet werden können. Fotografien können dabei als Einzelbilder erfasst oder auch aus Videosequenzen extrahiert werden. Aus Sicht des Bundesrates besteht über den Ausbauschritt vom heutigen AFIS zum künftigen ABIS hinaus derzeit kein Bedarf für weitergehende Massnahmen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit zur Strafverfolgung und Prävention Gesichts- und Bewegungserkennungs-Software im Zuge von Ereignissen mit hohem Gewaltpotential auch im öffentlichen Raum verwendet werden kann.</p>
    • Stopp dem Gewaltextremismus. KI zur Identifikation von Straftätern einsetzen

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