Energiesuffizienz hat Potenzial. Warum tut sich der Bund so schwer mit dem Energiesparen?
- ShortId
-
25.4792
- Id
-
20254792
- Updated
-
11.02.2026 15:48
- Language
-
de
- Title
-
Energiesuffizienz hat Potenzial. Warum tut sich der Bund so schwer mit dem Energiesparen?
- AdditionalIndexing
-
66;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Unter Energieeffizienz wird das Verhältnis zwischen einem Nutzen und Energieverbrauch verstanden. Die Energieeffizienz ist umso grösser, je weniger Energie für die Bereitstellung eines gewissen Nutzens verwendet wird. Energiesuffizienz hingegen meint, dass auf einen bestimmten Nutzen verzichtet wird, mit dem Ziel, den Energieverbrauch zu reduzieren. Unter Suffizienz wird ein bewusster, Entscheid für eine Reduktion des Energieverbrauchs verstanden, mit dem gleichzeitig auf den Konsum von Gütern ganz oder teilweise verzichtet wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Der Bund berücksichtigt bei der Ausrichtung der Energiepolitik den sparsamen und rationellen Energieverbrauch im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann der Bund Grundsätze dazu festlegen, gemäss Artikel 89 Absatz 3 Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Geräten und Fahrzeugen erlassen sowie Energietechniken für das Energiesparen fördern. Für Massnahmen im Gebäudebereich sind die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). </span><span>In der Praxis fokussiert der Bund auf die Energieeffizienz, wobei dies auch bewusste Entscheide für eine freiwillige Reduktion des Energieverbrauchs mit einer Fokussierung auf die Deckung relevanter Bedürfnisse umfassen kann. Der Energieartikel der Bundesverfassung (Art. 89 BV) liefert keine Grundlage, dass der Bund definieren könnte, welche Bedürfnisse generell relevant sind oder nicht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die BV und das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) verfolgen mehrere Ziele. Diese betreffen etwa den Ausbau der erneuerbaren Energien und den sparsamen und effizienten Energieverbrauch. Es ist nicht festgelegt, welchen Zielen Priorität eingeräumt wird. Die zitierte Botschaft zum EnG stützt sich auf die Vorschläge der Eidgenössischen Kommission für die Gesamtenergiekonzeption (GEK) von 1981 (BBl 1981 II 336), welche mehrere Ziele vorschlug, darunter als oberstes Ziel die Steigerung der Wohlfahrt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung trifft der Bund die bei einer schweren Mangellage notwendigen Massnahmen (Art. 102 Abs. 1 BV). Dazu zählen auch Vorschriften zur Suffizienz (z.B. die deutliche Reduktion der Innenraumtemperatur oder der Verzicht auf den Betrieb von Wintersport- oder Wellnessanlagen). Die Stellungnahmen in der Vernehmlassung zu den Bewirtschaftungsmassnahmen Strom (2022/78; BBl 2022 2868) haben breiten Widerstand gezeigt, dies obwohl die Massnahmen erst bei Eintritt einer Strommangellage einträten und zudem zeitlich befristet wären. Entsprechend ist damit zu rechnen, dass es grosse Widerstände auslösen würde, wenn der Bund den langfristigen Verzicht auf die Deckung von Bedürfnissen vorschlagen würde, weshalb das Energiesparpotenzial als gering einzuschätzen ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Suffizienzmassnahmen führen per Definition zu einer Senkung des Energieverbrauchs. Diesbezüglich gibt es keine grundsätzliche Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Wissenschaft und des Bundesrats. Wie in der Antwort auf Frage 3 präzisiert, weist die Thematisierung der Suffizienz durch den Bund ein geringes Einsparpotential aus.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) versteht unter Suffizienz politische Instrumente und Aktivitäten, welche die Nachfrage nach Ressourcen vermeidet oder vermindert, um damit einen angemessenen Lebensstil innerhalb globaler Grenzen zu ermöglichen. Diese Diskussion führen das Parlament und die Stimmberechtigten jeweils im Rahmen von Gesetzesrevisionen in der Klimapolitik. Die Bundesverfassung räumt dem Bund Möglichkeiten ein, Massnahmen zu ergreifen, welche bestimmte Aktivitäten einschränken (z.B. wurden autofreie Sonntage gestützt auf den Artikel Strassenverkehr, Art. 82 BV eingeführt). Mit dem Artikel für Umweltschutz (Art. 74 BV) können Emissionen reduziert und Ressourcen geschont werden. Daraus resultierende Massnahmen können dann Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben und wären somit aus Sicht der Energiepolitik als Suffizienzmassnahmen zu bezeichnen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. und 7. Es gibt klima- und energiepolitische Instrumente, welche sowohl bei Unternehmen als auch bei der Bevölkerung wahlweise Massnahmen der Effizienz oder Suffizienz auslösen können, als Beispiel für Suffizienz auch einen Entscheid zur Reduktion eines bestimmten Nutzens (z.B. Senkung der Raumtemperatur). Dazu zählt etwa die Lenkungsabgabe auf CO</span><sub><span>2</span></sub><span>. Der Bundesrat hält es für zielführend, wenn diese Art von Instrumenten weiterhin konkret im Rahmen von Gesetzesrevisionen vertieft diskutiert wird. Eine systematische Berücksichtigung oder eine umfassende Suffizienzstrategie sind nicht notwendig.</span></p></span>
- <p>In einem Beitrag von SRF vom 15.12.2025 äussert sich das Bundesamt für Energie (BFE) folgendermassen zur Energiesuffizienz: «Suffizienz ist eine persönliche Entscheidung für einen entsprechenden Lebensstil und mit Verzicht verbunden. Das BFE sieht seine Aufgabe nicht darin, Einwohnerinnen und Einwohnern der Schweiz vorzuschreiben, was und wie viel sie konsumieren dürfen.» Und weiter: «Wir sind überzeugt, dass die Thematisierung von Suffizienz durch den Bund eher zu Widerstand statt zum entsprechenden Verhalten führt und das Potenzial entsprechend klein ist.»</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Art. 89 BV fordert eine auf «sparsamen und rationellen Verbrauch» ausgerichtete Energiepolitik. Inwieweit berücksichtigt die Energiepolitik des Bundes beides: sparsamen und rationellen Verbrauch?</li><li>Art. 89 BV verlangt auch eine «ausreichende» Energieversorgung. Laut der Botschaft des Bundesrats zum Energiegesetz (BBl 1996 IV 1005) bedeutet dies nicht die Deckung aller Bedürfnisse, sondern nur jene, die nach wirksamen Sparmassnahmen übrig bleiben. Das impliziert eine Priorität des Energiesparens gegenüber dem Ausbau des Angebots. Bekennt sich der BR nach wie vor zu diesem Verständnis?</li><li>Auf welchen fachlichen oder wissenschaftlichen Grundlagen stützt das BFE die Aussage, dass das Potenzial von Suffizienz gering sei und eine Thematisierung durch den Bund Widerstand auslöse?</li><li>Wie erklärt der Bundesrat die Diskrepanz zwischen dieser Einschätzung und wissenschaftlichen Berichten, die Potenziale von Suffizienzmassnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs aufzeigen?</li><li>Welche Rolle sieht der Bundesrat für den Staat bei der Schaffung suffizienzfördernder Rahmenbedingungen (im Sinne der IPCC-Definition), wenn Suffizienz primär als individuelle Lebensstilentscheidung verstanden wird?</li><li>Inwiefern berücksichtigt der Bundesrat Suffizienz systematisch in der Energie- und Klimapolitik, insbesondere im Vergleich zu Effizienz- und Konsistenzstrategien? Welche bestehenden Instrumente oder Massnahmen lassen sich explizit der Energiesuffizienz zuordnen?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, das Potenzial von Energiesuffizienz vertieft zu analysieren und darzulegen, wie Suffizienz als Ergänzung zu Effizienz und erneuerbaren Energien zur Erreichung der Energie- und Klimaziele beitragen kann?</li></ol>
- Energiesuffizienz hat Potenzial. Warum tut sich der Bund so schwer mit dem Energiesparen?
- State
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Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Unter Energieeffizienz wird das Verhältnis zwischen einem Nutzen und Energieverbrauch verstanden. Die Energieeffizienz ist umso grösser, je weniger Energie für die Bereitstellung eines gewissen Nutzens verwendet wird. Energiesuffizienz hingegen meint, dass auf einen bestimmten Nutzen verzichtet wird, mit dem Ziel, den Energieverbrauch zu reduzieren. Unter Suffizienz wird ein bewusster, Entscheid für eine Reduktion des Energieverbrauchs verstanden, mit dem gleichzeitig auf den Konsum von Gütern ganz oder teilweise verzichtet wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Der Bund berücksichtigt bei der Ausrichtung der Energiepolitik den sparsamen und rationellen Energieverbrauch im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann der Bund Grundsätze dazu festlegen, gemäss Artikel 89 Absatz 3 Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Geräten und Fahrzeugen erlassen sowie Energietechniken für das Energiesparen fördern. Für Massnahmen im Gebäudebereich sind die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). </span><span>In der Praxis fokussiert der Bund auf die Energieeffizienz, wobei dies auch bewusste Entscheide für eine freiwillige Reduktion des Energieverbrauchs mit einer Fokussierung auf die Deckung relevanter Bedürfnisse umfassen kann. Der Energieartikel der Bundesverfassung (Art. 89 BV) liefert keine Grundlage, dass der Bund definieren könnte, welche Bedürfnisse generell relevant sind oder nicht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die BV und das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) verfolgen mehrere Ziele. Diese betreffen etwa den Ausbau der erneuerbaren Energien und den sparsamen und effizienten Energieverbrauch. Es ist nicht festgelegt, welchen Zielen Priorität eingeräumt wird. Die zitierte Botschaft zum EnG stützt sich auf die Vorschläge der Eidgenössischen Kommission für die Gesamtenergiekonzeption (GEK) von 1981 (BBl 1981 II 336), welche mehrere Ziele vorschlug, darunter als oberstes Ziel die Steigerung der Wohlfahrt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung trifft der Bund die bei einer schweren Mangellage notwendigen Massnahmen (Art. 102 Abs. 1 BV). Dazu zählen auch Vorschriften zur Suffizienz (z.B. die deutliche Reduktion der Innenraumtemperatur oder der Verzicht auf den Betrieb von Wintersport- oder Wellnessanlagen). Die Stellungnahmen in der Vernehmlassung zu den Bewirtschaftungsmassnahmen Strom (2022/78; BBl 2022 2868) haben breiten Widerstand gezeigt, dies obwohl die Massnahmen erst bei Eintritt einer Strommangellage einträten und zudem zeitlich befristet wären. Entsprechend ist damit zu rechnen, dass es grosse Widerstände auslösen würde, wenn der Bund den langfristigen Verzicht auf die Deckung von Bedürfnissen vorschlagen würde, weshalb das Energiesparpotenzial als gering einzuschätzen ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Suffizienzmassnahmen führen per Definition zu einer Senkung des Energieverbrauchs. Diesbezüglich gibt es keine grundsätzliche Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Wissenschaft und des Bundesrats. Wie in der Antwort auf Frage 3 präzisiert, weist die Thematisierung der Suffizienz durch den Bund ein geringes Einsparpotential aus.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) versteht unter Suffizienz politische Instrumente und Aktivitäten, welche die Nachfrage nach Ressourcen vermeidet oder vermindert, um damit einen angemessenen Lebensstil innerhalb globaler Grenzen zu ermöglichen. Diese Diskussion führen das Parlament und die Stimmberechtigten jeweils im Rahmen von Gesetzesrevisionen in der Klimapolitik. Die Bundesverfassung räumt dem Bund Möglichkeiten ein, Massnahmen zu ergreifen, welche bestimmte Aktivitäten einschränken (z.B. wurden autofreie Sonntage gestützt auf den Artikel Strassenverkehr, Art. 82 BV eingeführt). Mit dem Artikel für Umweltschutz (Art. 74 BV) können Emissionen reduziert und Ressourcen geschont werden. Daraus resultierende Massnahmen können dann Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben und wären somit aus Sicht der Energiepolitik als Suffizienzmassnahmen zu bezeichnen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. und 7. Es gibt klima- und energiepolitische Instrumente, welche sowohl bei Unternehmen als auch bei der Bevölkerung wahlweise Massnahmen der Effizienz oder Suffizienz auslösen können, als Beispiel für Suffizienz auch einen Entscheid zur Reduktion eines bestimmten Nutzens (z.B. Senkung der Raumtemperatur). Dazu zählt etwa die Lenkungsabgabe auf CO</span><sub><span>2</span></sub><span>. Der Bundesrat hält es für zielführend, wenn diese Art von Instrumenten weiterhin konkret im Rahmen von Gesetzesrevisionen vertieft diskutiert wird. Eine systematische Berücksichtigung oder eine umfassende Suffizienzstrategie sind nicht notwendig.</span></p></span>
- <p>In einem Beitrag von SRF vom 15.12.2025 äussert sich das Bundesamt für Energie (BFE) folgendermassen zur Energiesuffizienz: «Suffizienz ist eine persönliche Entscheidung für einen entsprechenden Lebensstil und mit Verzicht verbunden. Das BFE sieht seine Aufgabe nicht darin, Einwohnerinnen und Einwohnern der Schweiz vorzuschreiben, was und wie viel sie konsumieren dürfen.» Und weiter: «Wir sind überzeugt, dass die Thematisierung von Suffizienz durch den Bund eher zu Widerstand statt zum entsprechenden Verhalten führt und das Potenzial entsprechend klein ist.»</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Art. 89 BV fordert eine auf «sparsamen und rationellen Verbrauch» ausgerichtete Energiepolitik. Inwieweit berücksichtigt die Energiepolitik des Bundes beides: sparsamen und rationellen Verbrauch?</li><li>Art. 89 BV verlangt auch eine «ausreichende» Energieversorgung. Laut der Botschaft des Bundesrats zum Energiegesetz (BBl 1996 IV 1005) bedeutet dies nicht die Deckung aller Bedürfnisse, sondern nur jene, die nach wirksamen Sparmassnahmen übrig bleiben. Das impliziert eine Priorität des Energiesparens gegenüber dem Ausbau des Angebots. Bekennt sich der BR nach wie vor zu diesem Verständnis?</li><li>Auf welchen fachlichen oder wissenschaftlichen Grundlagen stützt das BFE die Aussage, dass das Potenzial von Suffizienz gering sei und eine Thematisierung durch den Bund Widerstand auslöse?</li><li>Wie erklärt der Bundesrat die Diskrepanz zwischen dieser Einschätzung und wissenschaftlichen Berichten, die Potenziale von Suffizienzmassnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs aufzeigen?</li><li>Welche Rolle sieht der Bundesrat für den Staat bei der Schaffung suffizienzfördernder Rahmenbedingungen (im Sinne der IPCC-Definition), wenn Suffizienz primär als individuelle Lebensstilentscheidung verstanden wird?</li><li>Inwiefern berücksichtigt der Bundesrat Suffizienz systematisch in der Energie- und Klimapolitik, insbesondere im Vergleich zu Effizienz- und Konsistenzstrategien? Welche bestehenden Instrumente oder Massnahmen lassen sich explizit der Energiesuffizienz zuordnen?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, das Potenzial von Energiesuffizienz vertieft zu analysieren und darzulegen, wie Suffizienz als Ergänzung zu Effizienz und erneuerbaren Energien zur Erreichung der Energie- und Klimaziele beitragen kann?</li></ol>
- Energiesuffizienz hat Potenzial. Warum tut sich der Bund so schwer mit dem Energiesparen?
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