Wo bleibt die Vernunft bei der Energieversorgung
- ShortId
-
25.4804
- Id
-
20254804
- Updated
-
18.02.2026 19:32
- Language
-
de
- Title
-
Wo bleibt die Vernunft bei der Energieversorgung
- AdditionalIndexing
-
66;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Kanton Bern wurde im Rahmen des «Grimsel-Dialogs» ein Massnahmenpaket vereinbart, das unter anderem den Rückbau des Simmewehrs (Wasserkraftwerk Spiez) vorsieht, verbunden mit geschätzten Investitionskosten von rund CHF 47 Mio. sowie zusätzlichen Produktionsverlusten (insgesamt rund CHF 55 Mio.) und einem jährlichen Stromverlust von rund 4–5 GWh. <br>Angesichts der energiepolitischen Zielsetzung einer sicheren Stromversorgung ist eine Praxis nötig, welche bei ökologischen Sanierungen und Ausgleichsmassnahmen die Verhältnismässigkeit konsequent prüft, Alternativen priorisiert und die Folgen für die Versorgungssicherheit offenlegt.</p><p>Das Simmewehr ist Teil der klimafreundlichen Wasserkraft, welche zu den unverzichtbaren Grundpfeilern der Stromversorgung gehört. Wasserkraft ist erneuerbar, zuverlässig, wintertauglich und weitgehend unabhängig vom Ausland.</p>
- <span><p>Bei der Sanierung der Wasserkraft sind die energiepolitischen Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien bereits heute zu berücksichtigen (Artikel 39a Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 43a Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG, SR 814.20). Eine Stilllegung soll nur im Ausnahmefall erfolgen und muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Zudem ist eine Stilllegung nur mit Einwilligung des Inhabers möglich.</p><p> </p><p>Betreffend die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft, welche bei Speicherprojekten gemäss Artikel 9a Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) vorzusehen sind, gibt es bislang keine etablierte Praxis. Die Auffassung besteht, dass für diese Massnahmen mehr Spielräume bestehen als für die Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1<sup>ter</sup> des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), was sich auch im entsprechenden Artikel 9a<sup>quater</sup> der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) widerspiegelt (vgl. Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien: Änderung der Energieverordnung, 20.11.2024, S. 14 f.).</p><p> </p><p>Die Erarbeitung der Ausgleichsmassnahmen im Kontext der Projekte des Anhang 2 StromVG erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Projektanten, Bewilligungsbehörde, Verbänden und vom Projekt Betroffenen. Der Kanton verfügt die Massnahmen abschliessend. Vor dem Entscheid des Kantons bei Sanierungsprojekten nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0) muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hinsichtlich Wirkung und wirtschaftliche Verhältnismässigkeit der Sanierungsmassnahmen angehört werden. Ohne diese Überprüfung des BAFU hätte der Inhaber des Kraftwerks keine Möglichkeit, gemäss Artikel 28 EnV bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einzureichen. Diese Entschädigung zu Gunsten des Inhabers des Kraftwerks erfolgt nach Art. 34 Energiegesetz (EnG, SR 730.0) über den Netzzuschlagsfonds.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion als weitgehend erfüllt. Insbesondere verweist er darauf, dass das BAFU noch nicht abschliessend zum Rückbau des Simmewehrs Stellung genommen hat und es die Verhältnismässigkeit eines Rückbaus im Vergleich zu anderen Massnahmen prüfen wird.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen gesetzlichen und/oder verordnungsrechtlichen Anpassungen sowie Vollzugsgrundsätze zu unterbreiten, damit der Rückbau oder die Stilllegung bestehender, rechtmässig betriebener Wasserkraftanlagen im Rahmen von Sanierungsverfügungen oder Ausgleichsmassnahmen nur in Betracht kommt, wenn (1) keine technisch und wirtschaftlich zumutbaren Alternativen zur Zielerreichung bestehen und (2) die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die erneuerbare Stromproduktion – insbesondere im Winter – transparent ausgewiesen und angemessen gewichtet werden; zudem ist sicherzustellen, dass Bundesmittel keine Fehlanreize für den Abbau gesicherter Produktion setzen.</p>
- Wo bleibt die Vernunft bei der Energieversorgung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Kanton Bern wurde im Rahmen des «Grimsel-Dialogs» ein Massnahmenpaket vereinbart, das unter anderem den Rückbau des Simmewehrs (Wasserkraftwerk Spiez) vorsieht, verbunden mit geschätzten Investitionskosten von rund CHF 47 Mio. sowie zusätzlichen Produktionsverlusten (insgesamt rund CHF 55 Mio.) und einem jährlichen Stromverlust von rund 4–5 GWh. <br>Angesichts der energiepolitischen Zielsetzung einer sicheren Stromversorgung ist eine Praxis nötig, welche bei ökologischen Sanierungen und Ausgleichsmassnahmen die Verhältnismässigkeit konsequent prüft, Alternativen priorisiert und die Folgen für die Versorgungssicherheit offenlegt.</p><p>Das Simmewehr ist Teil der klimafreundlichen Wasserkraft, welche zu den unverzichtbaren Grundpfeilern der Stromversorgung gehört. Wasserkraft ist erneuerbar, zuverlässig, wintertauglich und weitgehend unabhängig vom Ausland.</p>
- <span><p>Bei der Sanierung der Wasserkraft sind die energiepolitischen Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien bereits heute zu berücksichtigen (Artikel 39a Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 43a Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG, SR 814.20). Eine Stilllegung soll nur im Ausnahmefall erfolgen und muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Zudem ist eine Stilllegung nur mit Einwilligung des Inhabers möglich.</p><p> </p><p>Betreffend die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft, welche bei Speicherprojekten gemäss Artikel 9a Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) vorzusehen sind, gibt es bislang keine etablierte Praxis. Die Auffassung besteht, dass für diese Massnahmen mehr Spielräume bestehen als für die Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1<sup>ter</sup> des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), was sich auch im entsprechenden Artikel 9a<sup>quater</sup> der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) widerspiegelt (vgl. Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien: Änderung der Energieverordnung, 20.11.2024, S. 14 f.).</p><p> </p><p>Die Erarbeitung der Ausgleichsmassnahmen im Kontext der Projekte des Anhang 2 StromVG erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Projektanten, Bewilligungsbehörde, Verbänden und vom Projekt Betroffenen. Der Kanton verfügt die Massnahmen abschliessend. Vor dem Entscheid des Kantons bei Sanierungsprojekten nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0) muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hinsichtlich Wirkung und wirtschaftliche Verhältnismässigkeit der Sanierungsmassnahmen angehört werden. Ohne diese Überprüfung des BAFU hätte der Inhaber des Kraftwerks keine Möglichkeit, gemäss Artikel 28 EnV bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einzureichen. Diese Entschädigung zu Gunsten des Inhabers des Kraftwerks erfolgt nach Art. 34 Energiegesetz (EnG, SR 730.0) über den Netzzuschlagsfonds.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion als weitgehend erfüllt. Insbesondere verweist er darauf, dass das BAFU noch nicht abschliessend zum Rückbau des Simmewehrs Stellung genommen hat und es die Verhältnismässigkeit eines Rückbaus im Vergleich zu anderen Massnahmen prüfen wird.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen gesetzlichen und/oder verordnungsrechtlichen Anpassungen sowie Vollzugsgrundsätze zu unterbreiten, damit der Rückbau oder die Stilllegung bestehender, rechtmässig betriebener Wasserkraftanlagen im Rahmen von Sanierungsverfügungen oder Ausgleichsmassnahmen nur in Betracht kommt, wenn (1) keine technisch und wirtschaftlich zumutbaren Alternativen zur Zielerreichung bestehen und (2) die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die erneuerbare Stromproduktion – insbesondere im Winter – transparent ausgewiesen und angemessen gewichtet werden; zudem ist sicherzustellen, dass Bundesmittel keine Fehlanreize für den Abbau gesicherter Produktion setzen.</p>
- Wo bleibt die Vernunft bei der Energieversorgung
Back to List