Erschliessung neuer Gebiete durch Seilbahnen. Hat der Bundesrat beschlossen, auf die Veröffentlichung einer Richtlinie zu Artikel 7 der Seilbahnverordnung (SebV) zu verzichten?
- ShortId
-
25.4806
- Id
-
20254806
- Updated
-
11.02.2026 15:48
- Language
-
de
- Title
-
Erschliessung neuer Gebiete durch Seilbahnen. Hat der Bundesrat beschlossen, auf die Veröffentlichung einer Richtlinie zu Artikel 7 der Seilbahnverordnung (SebV) zu verzichten?
- AdditionalIndexing
-
48;15;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. Ja, die Arbeiten für die Erstellung einer Richtlinie des Bundesamts für Verkehr (BAV) zu Art. 7 SebV wurden eingestellt.</p><p> </p><p>2. In der Konsultation gingen von den Kantonen stark divergierende Stellungnahmen ein. Die Seilbahnbranche (Seilbahnen Schweiz und der Herstellerverband IARM) lehnten die neue Richtlinie vollumfänglich ab und begründeten dies damit, dass die Erschliessung neuer Gebiete durch diese Richtlinie verunmöglicht werde.</p><p> </p><p>3. Das Ergebnis des bisherigen Verfahrens zeigte, dass sich keine Einigung über die Umschreibung der unbestimmten Rechtsbegriffe für die Anwendung in den Raumplanungsverfahren sowie den Plangenehmigungsverfahren mit den Stakeholdern erreichen lässt. Daher wurde entschieden, auf eine BAV-Richtlinie zu verzichten und jeden Einzelfall aufgrund der Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Die Richtlinie wäre für die Verwaltung rechtsverbindlich, jedoch nicht für die Gerichte. Abschliessende Rechtssicherheit würde erst bei einer gerichtlichen Überprüfung eines konkreten Anwendungsfalls anhand des Artikels sowie der Richtlinie geschaffen. </p><p> </p><p>4. Auf eine Anpassung oder Streichung von Art. 7 SebV wird verzichtet.</p><p> </p><p>5. Der Bericht zum Postulat 24.3468 ist derzeit in Erarbeitung. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit informieren.</p></span>
- <p>Artikel 7 SebV mit der Sachüberschrift «Erschliessung neuer Gebiete» lautet folgendermassen:</p><p>«1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.</p><p>2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.</p><p>3 Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.</p><p> </p><p>Laut dem Beobachter vom 22. November 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Arbeiten zur Veröffentlichung einer Richtlinie, in der die Voraussetzungen für eine Erschliessung neuer Gebiete durch Seilbahnen festgelegt sind, ausgesetzt. </p><p>Bundesrätin Simonetta Sommaruga hatte ab 2019 zwei Rechtsgutachten zur Auslegung von Artikel 7 SebV in Auftrag gegeben. Ziel war es, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, da dieser Artikel mehrere ungenaue Rechtsbegriffe enthält («grösserer Tourismusorte», «überdurchschnittlich geeignet», «überdurchschnittliche Standortvorteile», «besonders wertvolle Landschaften »). Eine Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung hat auf der Grundlage dieser Rechtsgutachten eine Richtlinie zu Artikel 7 Seebad ausgearbeitet. </p><p>Aufgrund des Widerstands einiger Kantone und der Seilbahnbranche soll Bundesrat Albert Rösti die Arbeiten nun gestoppt haben. Die Richtlinie wurde bis heute nicht veröffentlicht. </p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p> </p><p>1. Stimmt es, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie zu Artikel 7 SebV ausgesetzt wurden?</p><p>2. Wenn ja, aus welchen Gründen?</p><p>3. Eine Richtlinie, die auf der Grundlage von Rechtsgutachten erarbeitet wurde, würde klären, wie Artikel 7 SebV auszulegen ist. Ohne diese Richtlinie werden die Gerichte klären müssen, wie die ungenauen Rechtsbegriffe auszulegen sind. Wäre die Veröffentlichung der bereits ausgearbeiteten Richtlinie zu Artikel 7 SebV nicht das beste Mittel, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten?</p><p>4. Plant der Bundesrat, Artikel 7 SebV zu ändern oder aufzuheben?</p><p>5. Inwiefern wird der Bundesrat im Rahmen des Berichts, mit dem er im Rahmen des Postulats 24.3468 «Stand der Umsetzung des Seilbahngesetzes» beauftragt wurde, auf die Frage der Erschliessung neuer Gebiete eingehen?</p>
- Erschliessung neuer Gebiete durch Seilbahnen. Hat der Bundesrat beschlossen, auf die Veröffentlichung einer Richtlinie zu Artikel 7 der Seilbahnverordnung (SebV) zu verzichten?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p>1. Ja, die Arbeiten für die Erstellung einer Richtlinie des Bundesamts für Verkehr (BAV) zu Art. 7 SebV wurden eingestellt.</p><p> </p><p>2. In der Konsultation gingen von den Kantonen stark divergierende Stellungnahmen ein. Die Seilbahnbranche (Seilbahnen Schweiz und der Herstellerverband IARM) lehnten die neue Richtlinie vollumfänglich ab und begründeten dies damit, dass die Erschliessung neuer Gebiete durch diese Richtlinie verunmöglicht werde.</p><p> </p><p>3. Das Ergebnis des bisherigen Verfahrens zeigte, dass sich keine Einigung über die Umschreibung der unbestimmten Rechtsbegriffe für die Anwendung in den Raumplanungsverfahren sowie den Plangenehmigungsverfahren mit den Stakeholdern erreichen lässt. Daher wurde entschieden, auf eine BAV-Richtlinie zu verzichten und jeden Einzelfall aufgrund der Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Die Richtlinie wäre für die Verwaltung rechtsverbindlich, jedoch nicht für die Gerichte. Abschliessende Rechtssicherheit würde erst bei einer gerichtlichen Überprüfung eines konkreten Anwendungsfalls anhand des Artikels sowie der Richtlinie geschaffen. </p><p> </p><p>4. Auf eine Anpassung oder Streichung von Art. 7 SebV wird verzichtet.</p><p> </p><p>5. Der Bericht zum Postulat 24.3468 ist derzeit in Erarbeitung. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit informieren.</p></span>
- <p>Artikel 7 SebV mit der Sachüberschrift «Erschliessung neuer Gebiete» lautet folgendermassen:</p><p>«1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.</p><p>2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.</p><p>3 Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.</p><p> </p><p>Laut dem Beobachter vom 22. November 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Arbeiten zur Veröffentlichung einer Richtlinie, in der die Voraussetzungen für eine Erschliessung neuer Gebiete durch Seilbahnen festgelegt sind, ausgesetzt. </p><p>Bundesrätin Simonetta Sommaruga hatte ab 2019 zwei Rechtsgutachten zur Auslegung von Artikel 7 SebV in Auftrag gegeben. Ziel war es, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, da dieser Artikel mehrere ungenaue Rechtsbegriffe enthält («grösserer Tourismusorte», «überdurchschnittlich geeignet», «überdurchschnittliche Standortvorteile», «besonders wertvolle Landschaften »). Eine Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung hat auf der Grundlage dieser Rechtsgutachten eine Richtlinie zu Artikel 7 Seebad ausgearbeitet. </p><p>Aufgrund des Widerstands einiger Kantone und der Seilbahnbranche soll Bundesrat Albert Rösti die Arbeiten nun gestoppt haben. Die Richtlinie wurde bis heute nicht veröffentlicht. </p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p> </p><p>1. Stimmt es, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie zu Artikel 7 SebV ausgesetzt wurden?</p><p>2. Wenn ja, aus welchen Gründen?</p><p>3. Eine Richtlinie, die auf der Grundlage von Rechtsgutachten erarbeitet wurde, würde klären, wie Artikel 7 SebV auszulegen ist. Ohne diese Richtlinie werden die Gerichte klären müssen, wie die ungenauen Rechtsbegriffe auszulegen sind. Wäre die Veröffentlichung der bereits ausgearbeiteten Richtlinie zu Artikel 7 SebV nicht das beste Mittel, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten?</p><p>4. Plant der Bundesrat, Artikel 7 SebV zu ändern oder aufzuheben?</p><p>5. Inwiefern wird der Bundesrat im Rahmen des Berichts, mit dem er im Rahmen des Postulats 24.3468 «Stand der Umsetzung des Seilbahngesetzes» beauftragt wurde, auf die Frage der Erschliessung neuer Gebiete eingehen?</p>
- Erschliessung neuer Gebiete durch Seilbahnen. Hat der Bundesrat beschlossen, auf die Veröffentlichung einer Richtlinie zu Artikel 7 der Seilbahnverordnung (SebV) zu verzichten?
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