Nichtanwendung von Artikel 112 ZPO vor den kantonalen und eidgenössischen Gerichten

ShortId
25.4808
Id
20254808
Updated
22.01.2026 09:54
Language
de
Title
Nichtanwendung von Artikel 112 ZPO vor den kantonalen und eidgenössischen Gerichten
AdditionalIndexing
1221;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2011 ist die Einheitliche Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. 2018 wurde eine Vernehmlassung bei den Kantonen, Parteien und Organisationen lanciert, um eine erste Bilanz der Anwendung der ZPO zu ziehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Hauptziel der Konsultation war es, Meinungen einzuholen, um eine bessere Wirksamkeit der Umsetzung der ZPO zu erreichen und den Zugang zur Justiz, insbesondere für weniger wohlhabende Bürgerinnen und Bürger, zu angemessenen Kosten zu erleichtern. Im Februar 2020 verabschiedete der Bundesrat dann die Botschaft 20.026.</p><p>&nbsp;</p><p>Unter den verschiedenen Themen, die einer Revision unterzogen werden, wird besonders auf die Kosten der Justiz in den Artikeln 98 und 111 über den Kostenvorschuss bzw. die Endabrechnung hingewiesen.</p><p>&nbsp;</p><p>Es zeigt sich, dass die punktuellen Revisionen einiger Artikel nicht in Betracht gezogen wurden. Artikel 112 sieht vor:</p><p>&nbsp;</p><p>Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung von Gerichtskosten&nbsp;</p><p>1 Für die Zahlung der Gerichtskosten kann das Gericht Stundung oder, bei dauernder&nbsp;</p><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bedürftigkeit, Erlass gewähren.&nbsp;</p><p>2 Der Anspruch auf Gerichtskosten verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.&nbsp;</p><p>3 Der Verzugszins beträgt fünf vom Hundert.</p><p>&nbsp;</p><p>Es wird davon ausgegangen, dass der vorgenannte Artikel anwendbar ist und dass die Bürger ihn in Anspruch nehmen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Seit der Einführung der ZPO im Jahr 2011 gab es unerklärlicherweise keine Entscheidungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene, die einen Erlass der Gerichtsgebühren gewährt hätten. Und dies, obwohl der Gesuchsteller seine prekäre und langfristige wirtschaftliche Lage nachgewiesen hat. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein Teil der Bevölkerung<sup>1</sup> in Armut lebt und dass die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem guten wirtschaftlichen Status nicht sicher ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Artikel 9 und 29 der Verfassung garantieren benachteiligten Bürgern den Zugang zur Justiz und ein faires Gerichtsverfahren.</p>
  • <p>Auf der Grundlage der untenstehenden Ausführungen bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Was ist der Grund dafür, dass es keine Entscheide über den Erlass von Gerichtsgebühren gibt?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat, das geltende Recht den Bürgern zugänglich zu machen?</p><p>3. Kann der Bundesrat Urteile nennen, die einen Erlass von Gerichtsgebühren gewährt haben?</p><p>4. Hält der Bundesrat Artikel 112 StPO für sinnvoll? Wenn ja, in welchen Fällen?</p>
  • Nichtanwendung von Artikel 112 ZPO vor den kantonalen und eidgenössischen Gerichten
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2011 ist die Einheitliche Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. 2018 wurde eine Vernehmlassung bei den Kantonen, Parteien und Organisationen lanciert, um eine erste Bilanz der Anwendung der ZPO zu ziehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Hauptziel der Konsultation war es, Meinungen einzuholen, um eine bessere Wirksamkeit der Umsetzung der ZPO zu erreichen und den Zugang zur Justiz, insbesondere für weniger wohlhabende Bürgerinnen und Bürger, zu angemessenen Kosten zu erleichtern. Im Februar 2020 verabschiedete der Bundesrat dann die Botschaft 20.026.</p><p>&nbsp;</p><p>Unter den verschiedenen Themen, die einer Revision unterzogen werden, wird besonders auf die Kosten der Justiz in den Artikeln 98 und 111 über den Kostenvorschuss bzw. die Endabrechnung hingewiesen.</p><p>&nbsp;</p><p>Es zeigt sich, dass die punktuellen Revisionen einiger Artikel nicht in Betracht gezogen wurden. Artikel 112 sieht vor:</p><p>&nbsp;</p><p>Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung von Gerichtskosten&nbsp;</p><p>1 Für die Zahlung der Gerichtskosten kann das Gericht Stundung oder, bei dauernder&nbsp;</p><p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bedürftigkeit, Erlass gewähren.&nbsp;</p><p>2 Der Anspruch auf Gerichtskosten verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.&nbsp;</p><p>3 Der Verzugszins beträgt fünf vom Hundert.</p><p>&nbsp;</p><p>Es wird davon ausgegangen, dass der vorgenannte Artikel anwendbar ist und dass die Bürger ihn in Anspruch nehmen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Seit der Einführung der ZPO im Jahr 2011 gab es unerklärlicherweise keine Entscheidungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene, die einen Erlass der Gerichtsgebühren gewährt hätten. Und dies, obwohl der Gesuchsteller seine prekäre und langfristige wirtschaftliche Lage nachgewiesen hat. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein Teil der Bevölkerung<sup>1</sup> in Armut lebt und dass die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem guten wirtschaftlichen Status nicht sicher ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Artikel 9 und 29 der Verfassung garantieren benachteiligten Bürgern den Zugang zur Justiz und ein faires Gerichtsverfahren.</p>
    • <p>Auf der Grundlage der untenstehenden Ausführungen bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Was ist der Grund dafür, dass es keine Entscheide über den Erlass von Gerichtsgebühren gibt?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat, das geltende Recht den Bürgern zugänglich zu machen?</p><p>3. Kann der Bundesrat Urteile nennen, die einen Erlass von Gerichtsgebühren gewährt haben?</p><p>4. Hält der Bundesrat Artikel 112 StPO für sinnvoll? Wenn ja, in welchen Fällen?</p>
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