Keine Tierqual bei der Geflügelschlachtung
- ShortId
-
25.4809
- Id
-
20254809
- Updated
-
18.02.2026 17:31
- Language
-
de
- Title
-
Keine Tierqual bei der Geflügelschlachtung
- AdditionalIndexing
-
52;55
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die grossen Geflügelschlachtbetriebe wenden in der Schweiz entweder die Elektrobad-Betäubung oder die modernere CO2-Betäubung an. Beim Elektrobad (oftmals Micarna, Frifag, Kneuss) werden die Hühner bei vollem Bewusstsein kopfüber an den Füssen in Metallbügel eingehängt. Dies ist für die Tiere sehr belastend. Neben Angst und Stress leiden sie unter Schmerzen an den empfindsamen Beinen. Erst nach rund einer Minute, wenn die Tiere völlig erschöpft sind vom Zappeln an der Schlachtkette, lassen sie den Kopf nach unten hängen, so dass er in ein unter Strom stehendes Wasserbad eintaucht. Durch den Stromschlag werden die Tiere betäubt. Anschliessend werden sie an der Schlachtkette zu einem automatischen Messer transportiert, das ihnen die Kehle aufschneidet. Erst durch das Ausbluten tritt der Tod ein. Falls ein Huhn im falschen Moment über dem Elektrobad den Kopf anhebt, wird es bei vollem Bewusstsein aufgeschnitten und ausgeblutet. Der mit dem kopfüber Aufhängen verbundene Stress und die Schmerzen stehen diametral im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS): <i>Fixationseinrichtungen dürfen aufgrund ihrer Konstruktion beim Tier keinen unnötigen Stress verursachen oder ihm Leid zufügen.</i></p><p>Das Aufhängen an Haken kopfüber, bis sich die Hühner nicht mehr wehren, ist mit grossem Stress und Schmerzen verbunden - ist aber nicht alternativlos. Bei der moderneren CO2-Betäubung, wie sie in neueren Schlachthöfen angewendet wird, werden die Tiere auf einem Förderband durch einen Tunnel gefahren und atmen dabei eine Gasmischung ein, die zum Verlust des Bewusstseins führt. Die CO2-Betäubung (Bell) hat den Vorteil, dass die Tiere nicht bei Bewusstsein aufgehängt werden und weniger leiden. Aus Tierschutzsicht ist die Gasbetäubung daher als schonender zu beurteilen – vorausgesetzt, die Gaszusammensetzung ist korrekt, so dass keine Reizungen der Atemwege und Schleimhäute entstehen und die Tiere nicht in Panik geraten. Der Bundesrat wird daher beauftragt zu prüfen, wie eine Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 (VTSchS) sichergestellt und unnötige Tierqualen verhindert werden können.</p>
- <span><p>Die hohe Tierschutzrelevanz der Betäubung und Tötung von Tieren bei der Schlachtung ist unbestritten. Jedes zugelassene Betäubungsverfahren hat spezifische Vor- und Nachteile. Die folgenden beiden Verfahren werden in der Schweiz bezogen auf die Anzahl geschlachteter Tiere des Hausgeflügels etwa hälftig angewendet:</p><p> </p><p>- Bei der Geflügelschlachtung in CO<sub>2</sub>-Anlagen wird der manuelle Kontakt mit den Hühnern minimiert, da die Betäubung direkt in den Transportbehältern erfolgen kann. Allerdings führt die Betäubung mit CO<sub>2</sub> zu aversivem Verhalten und Atemnot. Die Reaktionen lassen sich verringern, indem die CO<sub>2</sub>-Konzentration in mehreren Phasen erhöht wird.</p><p> </p><p>- Bei der Elektrobetäubung hingegen setzt die Wirkung unmittelbar ein, was von Vorteil ist. Allerdings müssen die Masthühner zuvor aus den Transportbehältern entnommen und für die Betäubung kopfüber an den Beinen in Aufhängehaken fixiert werden, was bei ihnen Stress auslösen kann. Schonendes Vorgehen, eine obligatorische Brustabstützung sowie der Einsatz von Blaulicht tragen dazu bei, diesen Stress zu reduzieren.</p><p> </p><p>In beiden Verfahren ist eine sorgfältige Durchführung unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich, um das Tierleid zu minimieren. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) beauftragt, die Überwachung des Tierschutzes beim Schlachten von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln durch die kantonalen Veterinärdienste zu analysieren. Diese Analyse wurde 2022 in zwölf Kantonen und 26 Schlachtbetrieben durchgeführt. Sie bietet einen Überblick über die aktuelle Situation und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Festgestellte Mängel wurden den zuständigen Kantonen mitgeteilt, und das BLV erhielt im Bericht Empfehlungen für mögliche gesetzliche Anpassungen bzw. Massnahmen. Von Letzteren wurden einige bereits erfolgreich umgesetzt:</p><p> </p><p>- Anfangs 2025 wurde eine Erfahrungsaustauschgruppe wiedereingeführt. Diese wird von den Fachpersonen in den kantonalen Veterinärdiensten rege genutzt. </p><p> </p><p>- Herkunftsbetriebe, die gelegentliche Schlachtungen durchführen, sind seit dem 1. Februar 2024 meldepflichtig, gemäss Artikel 6<em>a</em> der Verordnung über die Schlachtung und Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190). Dies bietet eine engmaschigere Prüfung auch von diesen Betrieben.</p><p> </p><p>- Im Bereich der Schlachttieruntersuchung wurden den amtlichen Fachassistentinnen und <br>-assistenten unter gewissen Umständen mehr Kompetenzen eingeräumt (Art. 54 VSFK). Dies erhöht die Präsenz von Vollzugsorganen in den Schlachtbetrieben.</p><p> </p><p>Das BLV beauftragte die BLK mit einer Analyse der Massnahmen, welche die kantonalen Veterinärdienste aufgrund der jeweiligen Einzelberichte ergriffen und den Schlachtbetrieben verfügt haben. Entsprechend wird die BLK im Jahr 2026 dieselben kantonalen Veterinärdienste und Schlachtbetriebe erneut inspizieren.</p><p> </p><p>Angesichts dieses Vorgehens und dieser bereits eingeleiteten Schritte würde der geforderte Bericht keinen Mehrwert generieren.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie das Tierwohl bei der Schlachtung von Hausgeflügel, insbesondere beim Betäubungsvorgang, verbessert und dem Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) Rechnung getragen werden könnte.</p>
- Keine Tierqual bei der Geflügelschlachtung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die grossen Geflügelschlachtbetriebe wenden in der Schweiz entweder die Elektrobad-Betäubung oder die modernere CO2-Betäubung an. Beim Elektrobad (oftmals Micarna, Frifag, Kneuss) werden die Hühner bei vollem Bewusstsein kopfüber an den Füssen in Metallbügel eingehängt. Dies ist für die Tiere sehr belastend. Neben Angst und Stress leiden sie unter Schmerzen an den empfindsamen Beinen. Erst nach rund einer Minute, wenn die Tiere völlig erschöpft sind vom Zappeln an der Schlachtkette, lassen sie den Kopf nach unten hängen, so dass er in ein unter Strom stehendes Wasserbad eintaucht. Durch den Stromschlag werden die Tiere betäubt. Anschliessend werden sie an der Schlachtkette zu einem automatischen Messer transportiert, das ihnen die Kehle aufschneidet. Erst durch das Ausbluten tritt der Tod ein. Falls ein Huhn im falschen Moment über dem Elektrobad den Kopf anhebt, wird es bei vollem Bewusstsein aufgeschnitten und ausgeblutet. Der mit dem kopfüber Aufhängen verbundene Stress und die Schmerzen stehen diametral im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS): <i>Fixationseinrichtungen dürfen aufgrund ihrer Konstruktion beim Tier keinen unnötigen Stress verursachen oder ihm Leid zufügen.</i></p><p>Das Aufhängen an Haken kopfüber, bis sich die Hühner nicht mehr wehren, ist mit grossem Stress und Schmerzen verbunden - ist aber nicht alternativlos. Bei der moderneren CO2-Betäubung, wie sie in neueren Schlachthöfen angewendet wird, werden die Tiere auf einem Förderband durch einen Tunnel gefahren und atmen dabei eine Gasmischung ein, die zum Verlust des Bewusstseins führt. Die CO2-Betäubung (Bell) hat den Vorteil, dass die Tiere nicht bei Bewusstsein aufgehängt werden und weniger leiden. Aus Tierschutzsicht ist die Gasbetäubung daher als schonender zu beurteilen – vorausgesetzt, die Gaszusammensetzung ist korrekt, so dass keine Reizungen der Atemwege und Schleimhäute entstehen und die Tiere nicht in Panik geraten. Der Bundesrat wird daher beauftragt zu prüfen, wie eine Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 (VTSchS) sichergestellt und unnötige Tierqualen verhindert werden können.</p>
- <span><p>Die hohe Tierschutzrelevanz der Betäubung und Tötung von Tieren bei der Schlachtung ist unbestritten. Jedes zugelassene Betäubungsverfahren hat spezifische Vor- und Nachteile. Die folgenden beiden Verfahren werden in der Schweiz bezogen auf die Anzahl geschlachteter Tiere des Hausgeflügels etwa hälftig angewendet:</p><p> </p><p>- Bei der Geflügelschlachtung in CO<sub>2</sub>-Anlagen wird der manuelle Kontakt mit den Hühnern minimiert, da die Betäubung direkt in den Transportbehältern erfolgen kann. Allerdings führt die Betäubung mit CO<sub>2</sub> zu aversivem Verhalten und Atemnot. Die Reaktionen lassen sich verringern, indem die CO<sub>2</sub>-Konzentration in mehreren Phasen erhöht wird.</p><p> </p><p>- Bei der Elektrobetäubung hingegen setzt die Wirkung unmittelbar ein, was von Vorteil ist. Allerdings müssen die Masthühner zuvor aus den Transportbehältern entnommen und für die Betäubung kopfüber an den Beinen in Aufhängehaken fixiert werden, was bei ihnen Stress auslösen kann. Schonendes Vorgehen, eine obligatorische Brustabstützung sowie der Einsatz von Blaulicht tragen dazu bei, diesen Stress zu reduzieren.</p><p> </p><p>In beiden Verfahren ist eine sorgfältige Durchführung unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich, um das Tierleid zu minimieren. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) beauftragt, die Überwachung des Tierschutzes beim Schlachten von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln durch die kantonalen Veterinärdienste zu analysieren. Diese Analyse wurde 2022 in zwölf Kantonen und 26 Schlachtbetrieben durchgeführt. Sie bietet einen Überblick über die aktuelle Situation und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Festgestellte Mängel wurden den zuständigen Kantonen mitgeteilt, und das BLV erhielt im Bericht Empfehlungen für mögliche gesetzliche Anpassungen bzw. Massnahmen. Von Letzteren wurden einige bereits erfolgreich umgesetzt:</p><p> </p><p>- Anfangs 2025 wurde eine Erfahrungsaustauschgruppe wiedereingeführt. Diese wird von den Fachpersonen in den kantonalen Veterinärdiensten rege genutzt. </p><p> </p><p>- Herkunftsbetriebe, die gelegentliche Schlachtungen durchführen, sind seit dem 1. Februar 2024 meldepflichtig, gemäss Artikel 6<em>a</em> der Verordnung über die Schlachtung und Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190). Dies bietet eine engmaschigere Prüfung auch von diesen Betrieben.</p><p> </p><p>- Im Bereich der Schlachttieruntersuchung wurden den amtlichen Fachassistentinnen und <br>-assistenten unter gewissen Umständen mehr Kompetenzen eingeräumt (Art. 54 VSFK). Dies erhöht die Präsenz von Vollzugsorganen in den Schlachtbetrieben.</p><p> </p><p>Das BLV beauftragte die BLK mit einer Analyse der Massnahmen, welche die kantonalen Veterinärdienste aufgrund der jeweiligen Einzelberichte ergriffen und den Schlachtbetrieben verfügt haben. Entsprechend wird die BLK im Jahr 2026 dieselben kantonalen Veterinärdienste und Schlachtbetriebe erneut inspizieren.</p><p> </p><p>Angesichts dieses Vorgehens und dieser bereits eingeleiteten Schritte würde der geforderte Bericht keinen Mehrwert generieren.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie das Tierwohl bei der Schlachtung von Hausgeflügel, insbesondere beim Betäubungsvorgang, verbessert und dem Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) Rechnung getragen werden könnte.</p>
- Keine Tierqual bei der Geflügelschlachtung
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