Stopp dem Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen

ShortId
25.4813
Id
20254813
Updated
22.01.2026 09:59
Language
de
Title
Stopp dem Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen
AdditionalIndexing
09;04;28;1216;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das aktuelle Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) schliesst genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen (z. B. Telefonüberwachung) heute für gewalttätigen Extremismus explizit aus. Solche Massnahmen sind heute nur möglich, wenn die Tatbestände Terror, Atomwaffenproliferation oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen gegeben ist. Damit der Gewaltextremismus ebenfalls mit bewilligungspflichtigen Massnahmen überwacht werden kann, muss in Artikel 27 Littera e von Artikel 19 mitaufgeführt werden.&nbsp;</p><p>Die jüngere Vergangenheit – namentlich die Krawalle gewaltextremistischer Linker vom 11. November in Bern – hat klar aufgezeigt, dass gewalttätig-extremistische Gruppierungen am Wachsen sind. Um ihre Aktivitäten zu überwachen, muss sich der NDB heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen stützen. Damit klafft eine grosse Lücke im System der inneren Sicherheit. Die in Bern begangenen Delikte reichen von Brandstiftung, Körperverletzung bis hin zu versuchter Tötung. Damit ist eine weitere Eskalationsstufe extremistischer Gewalt erkennbar geworden.&nbsp; &nbsp;</p>
  • <p>Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst wird wie folgt geändert:&nbsp;</p><p>Absatz 1</p><p>Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben&nbsp;<s>a–d</s> <strong>a-e</strong>&nbsp;gegeben ist oder die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert;</li><li>…</li></ol>
  • Stopp dem Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das aktuelle Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) schliesst genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen (z. B. Telefonüberwachung) heute für gewalttätigen Extremismus explizit aus. Solche Massnahmen sind heute nur möglich, wenn die Tatbestände Terror, Atomwaffenproliferation oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen gegeben ist. Damit der Gewaltextremismus ebenfalls mit bewilligungspflichtigen Massnahmen überwacht werden kann, muss in Artikel 27 Littera e von Artikel 19 mitaufgeführt werden.&nbsp;</p><p>Die jüngere Vergangenheit – namentlich die Krawalle gewaltextremistischer Linker vom 11. November in Bern – hat klar aufgezeigt, dass gewalttätig-extremistische Gruppierungen am Wachsen sind. Um ihre Aktivitäten zu überwachen, muss sich der NDB heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen stützen. Damit klafft eine grosse Lücke im System der inneren Sicherheit. Die in Bern begangenen Delikte reichen von Brandstiftung, Körperverletzung bis hin zu versuchter Tötung. Damit ist eine weitere Eskalationsstufe extremistischer Gewalt erkennbar geworden.&nbsp; &nbsp;</p>
    • <p>Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst wird wie folgt geändert:&nbsp;</p><p>Absatz 1</p><p>Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben&nbsp;<s>a–d</s> <strong>a-e</strong>&nbsp;gegeben ist oder die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert;</li><li>…</li></ol>
    • Stopp dem Gewaltextremismus. Bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätig-extremistischen Personen

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