Wie sind die Grundlagen, die Aufsicht und die Kontrolle der OAAT tatsächlich organisiert?

ShortId
25.4816
Id
20254816
Updated
18.02.2026 17:26
Language
de
Title
Wie sind die Grundlagen, die Aufsicht und die Kontrolle der OAAT tatsächlich organisiert?
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p><br>Die gemäss Art. 47a KVG zuständige Organisation zur Entwicklung ambulanter Tarifstrukturen (OAAT AG) hat den Auftrag, ambulante Tarifstrukturen zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und zu pflegen. Sie erfüllt damit eine öffentlich-rechtlich geprägte Aufgabe, ist aber privatrechtlich organisiert.<br>Die OAAT AG schlägt im Rahmen der „Dignitätsanpassung 2027“ unter anderem vor, die qualitative Dignität „1600 Radiologie“ bei bestimmten ambulanten Pauschalen (z.B. minimalinvasive vakuumassistierte Eingriffe an der Mamma sowie gefässmedizinische Pauschalen) zu streichen. Die FMH selbst geht in einem Fall ausdrücklich davon aus, dass es sich um einen Fehler der Geschäftsstelle handle. Zugleich wird in Schreiben zwischen der FMH und Fachgesellschaften festgehalten, der Verwaltungsrat der OAAT habe beschlossen, die Koordination der qualitativen Dignitäten generell der FMH zu übertragen.</p>
  • <span><p>1. Im Tarifrecht gilt nach Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) der Grundsatz der Tarifautonomie. Danach werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Dabei werden die Dignitäten auf der Grundlage der Anforderungen an die Qualifikation und Ausbildung der Leistungserbringer und des medizinischen Personals (u. a. in Art. 58<em>g</em> der Krankenversicherungsverordnung [KVV; SR 832.102] und in Anhang 1 der Verordnung über die Leistungen der Krankenversicherung [KLV; SR 832.112.31]) festgelegt. Sie berücksichtigen auch Art. 43 Abs. 2 Bst. d KVG, wonach der Tarif ausnahmsweise und zur Gewährleistung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen an Bedingungen knüpfen kann, die über diejenigen der Art. 36–40 KVG hinausgehen, wie namentlich das Vorliegen der notwendigen&nbsp;Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). </p><p>&nbsp;</p><p>Die Tarifstrukturen TARDOC und Ambulante Pauschalen und auch die darin vorgesehenen qualitativen Dignitäten wurden von den Verbänden der Leistungserbringer (FMH für die Ärzteschaft und H+ für die Spitäler) und den Verbänden der Versicherer, heute prio.swiss, gemeinsam entwickelt und vertraglich vereinbart. Die FMH (unter Einbezug der medizinischen Fachgesellschaften) sowie H+ brachten in diesem Prozess ihr medizinisches Fachwissen ein. Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung von gesamtschweizerisch gültigen Tarifverträgen und prüft, ob ein Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Er hat TARDOC und die Ambulanten Pauschalen am 30. April 2025 für drei Jahre befristet genehmigt und die Genehmigung verbunden mit Anforderungen an die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen. Sämtliche Anpassungen an den Tarifstrukturen und auch an den qualitativen Dignitäten müssen wiederum durch die Tarifpartner vereinbart werden und bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Bundesrat sowie das Bundesamt für Gesundheit haben keine gesetzliche Aufsichtskompetenz gegenüber der OAAT AG. Es liegt in der Verantwortung der Tarifpartner, ihre Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten gegenüber der OAAT AG sowie alle weiteren organisatorischen Modalitäten der OAAT AG festzulegen.&nbsp;Die OAAT AG wurde von den Tarifpartnern gestützt auf Artikel 47<em>a</em> KVG eingesetzt, um sie bei der Anwendung, Weiterentwicklung und Pflege der Tarifstrukturen zu unterstützen. Sie wird durch einen Verwaltungsrat gesteuert und kontrolliert, in dem die Tarifpartner vertreten sind. Die Geschäftsstelle der OAAT AG wird zudem durch verschiedene Arbeitsgruppen unterstützt, die sich jeweils aus Fachexpertinnen und Fachexperten der Tarifpartner sowie mindestens einer Vertretung der OAAT-Geschäftsstelle zusammensetzen. Für die Weiterentwicklung der qualitativen Dignitäten und für die Erarbeitung entsprechender Anträge an den Verwaltungsrat ist die Arbeitsgruppe «Anwendungsmodalitäten und regeltechnische Tarifinterpretation» zuständig. Die Leistungserbringer nehmen in diesem Prozess somit eine zentrale Rolle ein und können durch ihr medizinisches Fachwissen sicherstellen, dass die qualitativen Dignitäten aus medizinischer Sicht sachgerecht sind. Die entsprechenden Anpassungen müssen schliesslich, wie bereits dargelegt, von den Tarifpartnern vertraglich vereinbart und vom Bundesrat genehmigt werden. </p></span>
  • <p>Fragen an den Bundesrat</p><p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesetzliche Grundlage und Zuständigkeit<br>a. Auf welche konkreten Bestimmungen des KVG und der KVV stützt sich aus Sicht des Bundesrates die Einführung, Zuweisung und Änderung qualitativer Dignitäten in den ambulanten Tarifstrukturen (TARDOC und ambulante Pauschalen)?<br>b. Welche Einrichtung bzw. Behörde ist letztverantwortlich dafür, dass qualitative Dignitäten recht- und zweckmässig festgelegt werden?<br>c. Wie grenzt der Bundesrat die Zuständigkeiten zwischen OAAT, FMH, Fachgesellschaften, Versicherern und Bundesbehörden bei der Festlegung und Anpassung qualitativer Dignitäten ab?<br>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aufsicht und Kontrolle über die OAAT<br>a. In welcher Form untersteht die OAAT AG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags der Aufsicht des Bundes (insbesondere des Bundesrates bzw. des BAG)?<br>b. Welche Instrumente nutzt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die OAAT ihre gesetzliche Aufgabe bei der Tarifentwicklung gesetzeskonform erfüllt?<br>c. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei Entscheiden der OAAT zu qualitativen Dignitäten ausreichend fachärztliche Expertise beigezogen wird und die OAAT keine medizinisch begründungsbedürftigen Entscheide ohne entsprechende Fachkompetenz trifft?</p>
  • Wie sind die Grundlagen, die Aufsicht und die Kontrolle der OAAT tatsächlich organisiert?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p><br>Die gemäss Art. 47a KVG zuständige Organisation zur Entwicklung ambulanter Tarifstrukturen (OAAT AG) hat den Auftrag, ambulante Tarifstrukturen zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und zu pflegen. Sie erfüllt damit eine öffentlich-rechtlich geprägte Aufgabe, ist aber privatrechtlich organisiert.<br>Die OAAT AG schlägt im Rahmen der „Dignitätsanpassung 2027“ unter anderem vor, die qualitative Dignität „1600 Radiologie“ bei bestimmten ambulanten Pauschalen (z.B. minimalinvasive vakuumassistierte Eingriffe an der Mamma sowie gefässmedizinische Pauschalen) zu streichen. Die FMH selbst geht in einem Fall ausdrücklich davon aus, dass es sich um einen Fehler der Geschäftsstelle handle. Zugleich wird in Schreiben zwischen der FMH und Fachgesellschaften festgehalten, der Verwaltungsrat der OAAT habe beschlossen, die Koordination der qualitativen Dignitäten generell der FMH zu übertragen.</p>
    • <span><p>1. Im Tarifrecht gilt nach Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) der Grundsatz der Tarifautonomie. Danach werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Dabei werden die Dignitäten auf der Grundlage der Anforderungen an die Qualifikation und Ausbildung der Leistungserbringer und des medizinischen Personals (u. a. in Art. 58<em>g</em> der Krankenversicherungsverordnung [KVV; SR 832.102] und in Anhang 1 der Verordnung über die Leistungen der Krankenversicherung [KLV; SR 832.112.31]) festgelegt. Sie berücksichtigen auch Art. 43 Abs. 2 Bst. d KVG, wonach der Tarif ausnahmsweise und zur Gewährleistung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen an Bedingungen knüpfen kann, die über diejenigen der Art. 36–40 KVG hinausgehen, wie namentlich das Vorliegen der notwendigen&nbsp;Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). </p><p>&nbsp;</p><p>Die Tarifstrukturen TARDOC und Ambulante Pauschalen und auch die darin vorgesehenen qualitativen Dignitäten wurden von den Verbänden der Leistungserbringer (FMH für die Ärzteschaft und H+ für die Spitäler) und den Verbänden der Versicherer, heute prio.swiss, gemeinsam entwickelt und vertraglich vereinbart. Die FMH (unter Einbezug der medizinischen Fachgesellschaften) sowie H+ brachten in diesem Prozess ihr medizinisches Fachwissen ein. Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung von gesamtschweizerisch gültigen Tarifverträgen und prüft, ob ein Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Er hat TARDOC und die Ambulanten Pauschalen am 30. April 2025 für drei Jahre befristet genehmigt und die Genehmigung verbunden mit Anforderungen an die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen. Sämtliche Anpassungen an den Tarifstrukturen und auch an den qualitativen Dignitäten müssen wiederum durch die Tarifpartner vereinbart werden und bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Bundesrat sowie das Bundesamt für Gesundheit haben keine gesetzliche Aufsichtskompetenz gegenüber der OAAT AG. Es liegt in der Verantwortung der Tarifpartner, ihre Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten gegenüber der OAAT AG sowie alle weiteren organisatorischen Modalitäten der OAAT AG festzulegen.&nbsp;Die OAAT AG wurde von den Tarifpartnern gestützt auf Artikel 47<em>a</em> KVG eingesetzt, um sie bei der Anwendung, Weiterentwicklung und Pflege der Tarifstrukturen zu unterstützen. Sie wird durch einen Verwaltungsrat gesteuert und kontrolliert, in dem die Tarifpartner vertreten sind. Die Geschäftsstelle der OAAT AG wird zudem durch verschiedene Arbeitsgruppen unterstützt, die sich jeweils aus Fachexpertinnen und Fachexperten der Tarifpartner sowie mindestens einer Vertretung der OAAT-Geschäftsstelle zusammensetzen. Für die Weiterentwicklung der qualitativen Dignitäten und für die Erarbeitung entsprechender Anträge an den Verwaltungsrat ist die Arbeitsgruppe «Anwendungsmodalitäten und regeltechnische Tarifinterpretation» zuständig. Die Leistungserbringer nehmen in diesem Prozess somit eine zentrale Rolle ein und können durch ihr medizinisches Fachwissen sicherstellen, dass die qualitativen Dignitäten aus medizinischer Sicht sachgerecht sind. Die entsprechenden Anpassungen müssen schliesslich, wie bereits dargelegt, von den Tarifpartnern vertraglich vereinbart und vom Bundesrat genehmigt werden. </p></span>
    • <p>Fragen an den Bundesrat</p><p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesetzliche Grundlage und Zuständigkeit<br>a. Auf welche konkreten Bestimmungen des KVG und der KVV stützt sich aus Sicht des Bundesrates die Einführung, Zuweisung und Änderung qualitativer Dignitäten in den ambulanten Tarifstrukturen (TARDOC und ambulante Pauschalen)?<br>b. Welche Einrichtung bzw. Behörde ist letztverantwortlich dafür, dass qualitative Dignitäten recht- und zweckmässig festgelegt werden?<br>c. Wie grenzt der Bundesrat die Zuständigkeiten zwischen OAAT, FMH, Fachgesellschaften, Versicherern und Bundesbehörden bei der Festlegung und Anpassung qualitativer Dignitäten ab?<br>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aufsicht und Kontrolle über die OAAT<br>a. In welcher Form untersteht die OAAT AG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags der Aufsicht des Bundes (insbesondere des Bundesrates bzw. des BAG)?<br>b. Welche Instrumente nutzt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die OAAT ihre gesetzliche Aufgabe bei der Tarifentwicklung gesetzeskonform erfüllt?<br>c. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei Entscheiden der OAAT zu qualitativen Dignitäten ausreichend fachärztliche Expertise beigezogen wird und die OAAT keine medizinisch begründungsbedürftigen Entscheide ohne entsprechende Fachkompetenz trifft?</p>
    • Wie sind die Grundlagen, die Aufsicht und die Kontrolle der OAAT tatsächlich organisiert?

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