Gibt es nebst rechtlichen auch sozio-ökonomische oder ethisch-moralische Gründe, einen Pestizid-Wirkstoff nicht länger zuzulassen?
- ShortId
-
25.4818
- Id
-
20254818
- Updated
-
18.02.2026 17:26
- Language
-
de
- Title
-
Gibt es nebst rechtlichen auch sozio-ökonomische oder ethisch-moralische Gründe, einen Pestizid-Wirkstoff nicht länger zuzulassen?
- AdditionalIndexing
-
52;55;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. und 2. Wie in Dänemark können in der Schweiz nur gesetzliche Anforderungen berücksichtigt werden, die auf wissenschaftlichen Kriterien basieren, wenn es um die Zulassung oder Nichtzulassung eines Pflanzenschutzmittels geht. Gemäss den Anforderungen in Anhang 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) wird der allfällige Abbau zu Trifluoracetat (TFA) nur berücksichtigt, wenn er experimentell nachgewiesen wurde (siehe Stellungnahme zur Interpellation 25.3205 Klopfenstein Broggini «PFAS und TFA im Trinkwasser. Wie wird das Verursacherprinzip angewendet?»). Es genügt nicht, einen möglichen Abbau zu TFA nachzuweisen. Diese gesetzliche Anforderung beruht auf Erwägungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt, wie das bei allen anderen in der PSMV festgeschriebenen Anforderungen der Fall ist. Was Dänemark betrifft, so liegt es in seiner Kompetenz, strengere Vorschriften als die anderen EU-Mitgliedstaaten zu erlassen.</p><p> </p><p>3. Die zuständigen Ämter – das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) – arbeiten eng zusammen und verwenden die gleichen Konzepte. Die Kommunikation komplexer Sachverhalte muss sich nach der jeweiligen Fragestellung richten. Die Frage, welche der möglichen TFA-Quellen im Einzelfall das Grundwasser belasten, unterscheidet sich von der Frage, ob die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel, die potenziell TFA bilden können, zurückgezogen werden sollen.</p><p> </p><p>4. «Experimentell nachgewiesen» bedeutet, dass die Bildung von TFA anhand standardisierter Versuche zum Abbau des Wirkstoffs und seiner Metaboliten im Labor oder im Feld nachgewiesen wurde. Diese Versuche werden im Rahmen der Stoffbewertung durchgeführt und weitergegeben, dies gemäss den Bestimmungen in Anhang 4 PSMV und in Anhang Teil A Ziff. 2.3.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.</p><p> </p><p>5. Das deutsche Umweltbundesamt verweist in seinem Bericht «Chemikalieneintrag in Gewässer vermindern – Trifluoracetat (TFA) als persistente und mobile Substanz mit vielen Quellen» von November 2021 (<a href="http://www.umweltbundesamt.de">www.umweltbundesamt.de</a> > Publikationen > Ihre Suche > Titel des Berichts) auf die Risikobewertungen der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu den Wirkstoffen Flurtamone, Flufenacet sowie Saflufenacil. Diese Wirkstoffe sind in der Schweiz und der EU nicht oder nicht mehr genehmigt. Bei den Wirkstoffen Flufenacet, Flurtamone (in der Schweiz und der EU nicht genehmigt), Tembotrione und Fluopyram (genehmigt) wurden in der wissenschaftlichen Studie «Small, mobile, persistent: Trifluoroacetate in the water cycle» von 2017 (<a href="http://www.ncbi.nlm.nih.gov">www.ncbi.nlm.nih.gov</a> > Search > Titel der Studie) mögliche Abbauwege zu TFA während der Trink- und Abwasseraufbereitung untersucht. In der Studie wurde darauf hingewiesen, dass diese möglichen Abbauwege weiter abgeklärt werden müssen. Diese und allenfalls weitere Daten fliessen in die Risikobewertungen der EFSA ein. Gestützt auf diese Bewertungen entscheidet die EU, ob ein Wirkstoff genehmigt werden kann, respektive ob eine Genehmigung widerrufen werden muss. Die Schweiz übernimmt diese Entscheide der EU gemäss der geltenden PSMV.</p><p> </p><p>6. Auf Bundesebene sind hauptsächlich das BLV, das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) für Fragen im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln zuständig. Alle für die Öffentlichkeit relevanten Informationen basieren auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und werden über die verschiedenen Kommunikationskanäle des Bundes (z. B. Berichte, Medienmitteilungen und Websites) transparent und koordiniert kommuniziert. So kann die Öffentlichkeit über die rasche Entwicklung des Kenntnisstands in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten, das komplexe Thema so weit wie möglich für die breite Bevölkerung verständlich gemacht und eine kritische Debatte über diese Frage von allgemeinem Interesse geführt werden. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihre Institutionen zu wahren. </p></span>
- <p>Der Bundesrat antwortet auf die Ip. 25.3205 und auf die Mo. 25.3374, die Bildung von Trifluoressigsäure (TFA) sei bisher nur für zwei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe nachgewiesen. Das BAFU spricht auf seiner Website von 26 Pestizid-Wirkstoffen.</p><p>Laut SRF antwortete das BLV zu diesem Widerspruch, ein solcher Abbau müsse rechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er auch experimentell nachgewiesen worden sei. Der Bund beobachte die internationale Forschung zu diesen Substanzen «sehr genau».</p><p>Das Umwelt Bundesamt in Deutschland hatte bereits im Jahr 2021 einen Bericht zu TFA als persistente und mobile Substanz mit vielen Quellen veröffentlicht. Darin steht wörtlich: “Für die Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Flurtamone und Flufenacet wurden Abbaustudien im Rahmen der Genehmigungsverfahren vorgelegt, welche die Bildung von TFA anzeigen. Zudem wurde für weitere Wirkstoffe TFA in verschiedenen Feldstudien nachgewiesen – ohne jedoch den genauen Abbauweg zu kennen (EFSA, 2014; EFSA, 2017; EFSA, 2017a). Bei der Ozonung – einem Prozess, der bei der Abwasserbehandlung und Trinkwasseraufbereitung zum Einsatz kommt – konnte eine Bildung von TFA aus den Wirkstoffen Tembotrione, Flufenacet, Flurtamone und Fluopyram beobachtet werden.”</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu dieser Angelegenheit folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es nebst rechtlichen auch sozio-ökonomische Gründe, weshalb ein Abbau von Stoffen zu TFA berücksichtigt werden sollte, selbst wenn er experimentell noch nicht nachgewiesen worden ist? Wenn nein, warum und warum gibt es sie in Dänemark? Wenn ja, welche und warum legt sie das BLV gegenüber SRF nicht offen?</p><p>2. Gibt es nebst rechtlichen auch ethisch-moralische Gründe? Wenn nein, warum? Wenn ja, welche und warum legt sie das BLV gegenüber SRF nicht offen?</p><p>3. Wenn der Bund die Forschung zum Abbau von Stoffen zu TFA «sehr genau» beobachtet: Warum folgen die zuständigen Ämter unterschiedlichen Konzepten und kommunizieren unterschiedlich?</p><p>4. Was genau bedeutet “experimentell nachgewiesen” und was ist die rechtliche Grundlage, auf die das BLV verweist?</p><p>5. Reichen ihm die vom Umwelt Bundesamt in Deutschland erwähnten Feldstudien und Untersuchungen als Nachweis für einen Abbau von Stoffen zu TFA aus? Wenn nein, warum?</p><p>6. Ist er der Meinung, die aktuelle Kommunikation des Bundes sei dem Vertrauen der BürgerInnen in die Institutionen einträglich? Wenn nein, was tut er dagegen?</p>
- Gibt es nebst rechtlichen auch sozio-ökonomische oder ethisch-moralische Gründe, einen Pestizid-Wirkstoff nicht länger zuzulassen?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>1. und 2. Wie in Dänemark können in der Schweiz nur gesetzliche Anforderungen berücksichtigt werden, die auf wissenschaftlichen Kriterien basieren, wenn es um die Zulassung oder Nichtzulassung eines Pflanzenschutzmittels geht. Gemäss den Anforderungen in Anhang 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) wird der allfällige Abbau zu Trifluoracetat (TFA) nur berücksichtigt, wenn er experimentell nachgewiesen wurde (siehe Stellungnahme zur Interpellation 25.3205 Klopfenstein Broggini «PFAS und TFA im Trinkwasser. Wie wird das Verursacherprinzip angewendet?»). Es genügt nicht, einen möglichen Abbau zu TFA nachzuweisen. Diese gesetzliche Anforderung beruht auf Erwägungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt, wie das bei allen anderen in der PSMV festgeschriebenen Anforderungen der Fall ist. Was Dänemark betrifft, so liegt es in seiner Kompetenz, strengere Vorschriften als die anderen EU-Mitgliedstaaten zu erlassen.</p><p> </p><p>3. Die zuständigen Ämter – das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) – arbeiten eng zusammen und verwenden die gleichen Konzepte. Die Kommunikation komplexer Sachverhalte muss sich nach der jeweiligen Fragestellung richten. Die Frage, welche der möglichen TFA-Quellen im Einzelfall das Grundwasser belasten, unterscheidet sich von der Frage, ob die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel, die potenziell TFA bilden können, zurückgezogen werden sollen.</p><p> </p><p>4. «Experimentell nachgewiesen» bedeutet, dass die Bildung von TFA anhand standardisierter Versuche zum Abbau des Wirkstoffs und seiner Metaboliten im Labor oder im Feld nachgewiesen wurde. Diese Versuche werden im Rahmen der Stoffbewertung durchgeführt und weitergegeben, dies gemäss den Bestimmungen in Anhang 4 PSMV und in Anhang Teil A Ziff. 2.3.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.</p><p> </p><p>5. Das deutsche Umweltbundesamt verweist in seinem Bericht «Chemikalieneintrag in Gewässer vermindern – Trifluoracetat (TFA) als persistente und mobile Substanz mit vielen Quellen» von November 2021 (<a href="http://www.umweltbundesamt.de">www.umweltbundesamt.de</a> > Publikationen > Ihre Suche > Titel des Berichts) auf die Risikobewertungen der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu den Wirkstoffen Flurtamone, Flufenacet sowie Saflufenacil. Diese Wirkstoffe sind in der Schweiz und der EU nicht oder nicht mehr genehmigt. Bei den Wirkstoffen Flufenacet, Flurtamone (in der Schweiz und der EU nicht genehmigt), Tembotrione und Fluopyram (genehmigt) wurden in der wissenschaftlichen Studie «Small, mobile, persistent: Trifluoroacetate in the water cycle» von 2017 (<a href="http://www.ncbi.nlm.nih.gov">www.ncbi.nlm.nih.gov</a> > Search > Titel der Studie) mögliche Abbauwege zu TFA während der Trink- und Abwasseraufbereitung untersucht. In der Studie wurde darauf hingewiesen, dass diese möglichen Abbauwege weiter abgeklärt werden müssen. Diese und allenfalls weitere Daten fliessen in die Risikobewertungen der EFSA ein. Gestützt auf diese Bewertungen entscheidet die EU, ob ein Wirkstoff genehmigt werden kann, respektive ob eine Genehmigung widerrufen werden muss. Die Schweiz übernimmt diese Entscheide der EU gemäss der geltenden PSMV.</p><p> </p><p>6. Auf Bundesebene sind hauptsächlich das BLV, das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) für Fragen im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln zuständig. Alle für die Öffentlichkeit relevanten Informationen basieren auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und werden über die verschiedenen Kommunikationskanäle des Bundes (z. B. Berichte, Medienmitteilungen und Websites) transparent und koordiniert kommuniziert. So kann die Öffentlichkeit über die rasche Entwicklung des Kenntnisstands in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten, das komplexe Thema so weit wie möglich für die breite Bevölkerung verständlich gemacht und eine kritische Debatte über diese Frage von allgemeinem Interesse geführt werden. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihre Institutionen zu wahren. </p></span>
- <p>Der Bundesrat antwortet auf die Ip. 25.3205 und auf die Mo. 25.3374, die Bildung von Trifluoressigsäure (TFA) sei bisher nur für zwei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe nachgewiesen. Das BAFU spricht auf seiner Website von 26 Pestizid-Wirkstoffen.</p><p>Laut SRF antwortete das BLV zu diesem Widerspruch, ein solcher Abbau müsse rechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er auch experimentell nachgewiesen worden sei. Der Bund beobachte die internationale Forschung zu diesen Substanzen «sehr genau».</p><p>Das Umwelt Bundesamt in Deutschland hatte bereits im Jahr 2021 einen Bericht zu TFA als persistente und mobile Substanz mit vielen Quellen veröffentlicht. Darin steht wörtlich: “Für die Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Flurtamone und Flufenacet wurden Abbaustudien im Rahmen der Genehmigungsverfahren vorgelegt, welche die Bildung von TFA anzeigen. Zudem wurde für weitere Wirkstoffe TFA in verschiedenen Feldstudien nachgewiesen – ohne jedoch den genauen Abbauweg zu kennen (EFSA, 2014; EFSA, 2017; EFSA, 2017a). Bei der Ozonung – einem Prozess, der bei der Abwasserbehandlung und Trinkwasseraufbereitung zum Einsatz kommt – konnte eine Bildung von TFA aus den Wirkstoffen Tembotrione, Flufenacet, Flurtamone und Fluopyram beobachtet werden.”</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu dieser Angelegenheit folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es nebst rechtlichen auch sozio-ökonomische Gründe, weshalb ein Abbau von Stoffen zu TFA berücksichtigt werden sollte, selbst wenn er experimentell noch nicht nachgewiesen worden ist? Wenn nein, warum und warum gibt es sie in Dänemark? Wenn ja, welche und warum legt sie das BLV gegenüber SRF nicht offen?</p><p>2. Gibt es nebst rechtlichen auch ethisch-moralische Gründe? Wenn nein, warum? Wenn ja, welche und warum legt sie das BLV gegenüber SRF nicht offen?</p><p>3. Wenn der Bund die Forschung zum Abbau von Stoffen zu TFA «sehr genau» beobachtet: Warum folgen die zuständigen Ämter unterschiedlichen Konzepten und kommunizieren unterschiedlich?</p><p>4. Was genau bedeutet “experimentell nachgewiesen” und was ist die rechtliche Grundlage, auf die das BLV verweist?</p><p>5. Reichen ihm die vom Umwelt Bundesamt in Deutschland erwähnten Feldstudien und Untersuchungen als Nachweis für einen Abbau von Stoffen zu TFA aus? Wenn nein, warum?</p><p>6. Ist er der Meinung, die aktuelle Kommunikation des Bundes sei dem Vertrauen der BürgerInnen in die Institutionen einträglich? Wenn nein, was tut er dagegen?</p>
- Gibt es nebst rechtlichen auch sozio-ökonomische oder ethisch-moralische Gründe, einen Pestizid-Wirkstoff nicht länger zuzulassen?
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