Wer gilt als Opfer? Offene Fragen zum Solidaritätsbeitrag bei fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

ShortId
25.4824
Id
20254824
Updated
18.02.2026 17:22
Language
de
Title
Wer gilt als Opfer? Offene Fragen zum Solidaritätsbeitrag bei fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
AdditionalIndexing
1211;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einem Kind, welches zunächst bei Pflegeeltern fremdplatziert war und in der Folge von diesen adoptiert wurde, nicht nur die Zeit vor der Adoption, sondern auch die Zeit nach der Adoption als Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) zu gelten hat. Folglich sollen auch schwere Beeinträchtigungen, die das Kind erst nach der Adoption erlitten hat, zur Begründung der Opfereigenschaft berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Justiz (BJ) folgt bei der Beurteilung der Opfereigenschaft im Rahmen der Prüfung von Solidaritätsbeitragsgesuchen dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und berücksichtigt auch schwere Integritätsverletzungen, die sich nach der Adoption durch die bisherigen Pflegeeltern zugetragen haben. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid enthält hingegen nicht die Aussage, dass bei Kindswegnahmen bzw. Adoptionen, die unter behördlichem Druck erfolgt sind, die Opfereigenschaft nach Art. 2 Bst. d Ziff. 3 AFZFG beim betroffenen Kind anzuerkennen ist. Gestützt auf Art. 2 Bst. d Ziff. 3 AFZFG kann die Opfereigenschaft direkt nur bei der Kindsmutter und nicht auch beim betroffenen Kind anerkannt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]» und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 101, 124). Das von der Wegnahme betroffene Kind kann hingegen gestützt auf Art. 2 Bst. b AFZFG als Opfer im Sinne des Gesetzes gelten, wenn es selbst aufgrund der darauffolgenden Fremdplatzierung – und, wie mit dem erwähnten Entscheid vom Bundesgericht konkretisiert, auch nach einer allfälligen Adoption – eine unmittelbare und schwere Beeinträchtigung seiner Integrität erlitten hat (a.a.O., BBl 2016 101, 124).</p><p>&nbsp;</p><p>2. Nach dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts hat das BJ die Möglichkeit von Wiedererwägungen geprüft. Bis zum Urteilszeitpunkt waren rund 45 Gesuche von im Kindesalter adoptierten Personen mit der Begründung abgewiesen worden, dass sie nicht glaubhaft gemacht hätten, während der Platzierung schwere Integritätsverletzungen erlitten zu haben. Diese gesuchstellenden Personen hatten im Verfahren zur Prüfung ihres Gesuchs keinerlei Darlegungen gemacht, dass sie im Zusammenhang mit der Platzierung (vor oder nach der Adoption) schwere Beeinträchtigungen erlitten hätten. Das BJ hat deshalb darauf verzichtet, diese ergangenen Entscheide von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die ursprünglich geltende Frist zur Einreichung von Gesuchen für den Solidaritätsbeitrag ist per 1. November 2020 aufgehoben worden. Anders als damals erwartet, ist die Anzahl der eingehenden Gesuche seither nicht kontinuierlich rückläufig. In den vergangenen drei Jahren gingen beim BJ nach wie vor deutlich über 300 Gesuche pro Jahr ein (2023: 352 Gesuche; 2024: 397; 2025: 330).</p><p>&nbsp;</p><p>4./5.Das AFZFG bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AFZFG haben Opfer im Sinne des Gesetzes Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. Der Solidaritätsbeitrag ist Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. Das AFZFG schafft demnach eine besondere Rechtswohltat im beschränkten gesetzlichen Anwendungsbereich, d.h. im relativ engen Bereich der politisch als Unrecht erkannten Behördenpraxis. Der Opferbegriff wird in Art. 2 Bst. d AFZFG erläutert: Als Opfer gilt, wer glaubhaft darlegt, persönlich von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung in der Schweiz vor 1981 betroffen gewesen und als Folge einer solchen Massnahme in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität oder seiner geistigen Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden zu sein. Das Gesetz enthält eine Aufzählung möglicher Beeinträchtigungsformen. Bei vom AFZFG erfassten Massnahmen kann deren Anordnung als solche zu Unrecht erfolgt sein, wenn die Massnahme selbst absolut unbegründet bzw. der Entscheid materiell falsch war oder wenn bei der Anordnung elementarste Verfahrensgrundsätze ausser Acht gelassen wurden (a.a.O., BBl 2016 101, 123). Gestützt auf diese gesetzlichen Vorgaben prüft das BJ im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Opfereigenschaft gegeben sind. Dies gilt auch für Gesuche von Jenischen und Sinti. Der Bundesratsbeschluss vom 19.&nbsp;Februar 2025 hat vor diesem Hintergrund keine direkten Implikationen auf die Auslegung des Opferbegriffs nach AFZFG. Es ist bekannt, dass sich die vom AFZFG erfassten fürsorgerisch begründeten Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ganz mehrheitlich gegen Personen gerichtet haben, die aus ärmeren Verhältnissen stammten oder deren Lebenswandel nicht der damals akzeptierten gesellschaftlichen Norm entsprach. Dazu gehörten insbesondere auch Jenische und Sinti. Die bundesrätliche Anerkennung verdeutlicht das Unrecht, welches gegenüber Jenischen und Sinti im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des «Hilfswerks für die Kinder der Landstrasse» der Stiftung Pro Juventute oder anderer privater oder kirchlicher Organisationen begangen wurde. Der Bundesrat hat daher mit Beschluss vom 19.&nbsp;Februar 2025 das EDI beauftragt, einen Dialog mit den Organisationen der Jenischen und Sinti zu führen, um allfällige Lücken in der bisher erreichten Vergangenheitsarbeit zu eruieren.</p></span>
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Seit dem Leitentscheid vom 05.05.2023 (149 II 281) gilt, dass auch Personen, die als Kind von ihren Eltern unter Zwang weggenommen und zur Adoption freigegeben wurden, die Opfereigenschaft nach Art. 2 lit. d AFZFG erfüllen. Inwiefern hat dieser Entscheid zu Änderungen in der Praxis des Bundesamts für Justiz bei der Gewährung des Solidaritätsbeitrags geführt?</li><li>Sieht sich das BJ aufgrund des Leiturteils dazu veranlasst, bereits ergangene Entscheide von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen und neu zu beurteilen bzw. ist dies in Einzelfällen bereits erfolgt?</li><li>Wie haben sich die Fallzahlen der Gesuche um Zusprechung eines Solidaritätsbeitrags, die beim BJ in den Jahren 2024 und 2025 behandelt wurden, entwickelt?</li><li>Am 20. Februar 2025 hat der Bundesrat anerkannt, dass die durch das «Hilfswerk für die Kinder Landstrasse» der Stiftung Pro Juventute, aber auch weitere private und kirchliche Organisationen unter Mitwirkung der Behörden stattgefundene Verfolgung der Jenischen und Sinti als «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» zu bezeichnen ist. Welche Implikationen hat dies auf die Auslegung des Opferbegriffs gemäss Art. 2 lit. d AFZFG?&nbsp;</li><li>Gemäss dem NZZ-Artikel «Die Schweiz und die Jenischen: Wie viel soll historisches Unrecht kosten» vom 11.08.2025 stehe die Schweiz mit der Praxis, die Opfereigenschaft von Jenischen und Sinti zusätzlich zur erfolgten Fremdplatzierung an weitere Bedingungen zu knüpfen im internationalen Vergleich alleine da. Wie beurteilt der Bundesrat diese restriktivere Praxis?</li></ol>
  • Wer gilt als Opfer? Offene Fragen zum Solidaritätsbeitrag bei fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einem Kind, welches zunächst bei Pflegeeltern fremdplatziert war und in der Folge von diesen adoptiert wurde, nicht nur die Zeit vor der Adoption, sondern auch die Zeit nach der Adoption als Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) zu gelten hat. Folglich sollen auch schwere Beeinträchtigungen, die das Kind erst nach der Adoption erlitten hat, zur Begründung der Opfereigenschaft berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Justiz (BJ) folgt bei der Beurteilung der Opfereigenschaft im Rahmen der Prüfung von Solidaritätsbeitragsgesuchen dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und berücksichtigt auch schwere Integritätsverletzungen, die sich nach der Adoption durch die bisherigen Pflegeeltern zugetragen haben. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid enthält hingegen nicht die Aussage, dass bei Kindswegnahmen bzw. Adoptionen, die unter behördlichem Druck erfolgt sind, die Opfereigenschaft nach Art. 2 Bst. d Ziff. 3 AFZFG beim betroffenen Kind anzuerkennen ist. Gestützt auf Art. 2 Bst. d Ziff. 3 AFZFG kann die Opfereigenschaft direkt nur bei der Kindsmutter und nicht auch beim betroffenen Kind anerkannt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]» und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 101, 124). Das von der Wegnahme betroffene Kind kann hingegen gestützt auf Art. 2 Bst. b AFZFG als Opfer im Sinne des Gesetzes gelten, wenn es selbst aufgrund der darauffolgenden Fremdplatzierung – und, wie mit dem erwähnten Entscheid vom Bundesgericht konkretisiert, auch nach einer allfälligen Adoption – eine unmittelbare und schwere Beeinträchtigung seiner Integrität erlitten hat (a.a.O., BBl 2016 101, 124).</p><p>&nbsp;</p><p>2. Nach dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts hat das BJ die Möglichkeit von Wiedererwägungen geprüft. Bis zum Urteilszeitpunkt waren rund 45 Gesuche von im Kindesalter adoptierten Personen mit der Begründung abgewiesen worden, dass sie nicht glaubhaft gemacht hätten, während der Platzierung schwere Integritätsverletzungen erlitten zu haben. Diese gesuchstellenden Personen hatten im Verfahren zur Prüfung ihres Gesuchs keinerlei Darlegungen gemacht, dass sie im Zusammenhang mit der Platzierung (vor oder nach der Adoption) schwere Beeinträchtigungen erlitten hätten. Das BJ hat deshalb darauf verzichtet, diese ergangenen Entscheide von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die ursprünglich geltende Frist zur Einreichung von Gesuchen für den Solidaritätsbeitrag ist per 1. November 2020 aufgehoben worden. Anders als damals erwartet, ist die Anzahl der eingehenden Gesuche seither nicht kontinuierlich rückläufig. In den vergangenen drei Jahren gingen beim BJ nach wie vor deutlich über 300 Gesuche pro Jahr ein (2023: 352 Gesuche; 2024: 397; 2025: 330).</p><p>&nbsp;</p><p>4./5.Das AFZFG bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AFZFG haben Opfer im Sinne des Gesetzes Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. Der Solidaritätsbeitrag ist Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. Das AFZFG schafft demnach eine besondere Rechtswohltat im beschränkten gesetzlichen Anwendungsbereich, d.h. im relativ engen Bereich der politisch als Unrecht erkannten Behördenpraxis. Der Opferbegriff wird in Art. 2 Bst. d AFZFG erläutert: Als Opfer gilt, wer glaubhaft darlegt, persönlich von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung in der Schweiz vor 1981 betroffen gewesen und als Folge einer solchen Massnahme in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität oder seiner geistigen Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden zu sein. Das Gesetz enthält eine Aufzählung möglicher Beeinträchtigungsformen. Bei vom AFZFG erfassten Massnahmen kann deren Anordnung als solche zu Unrecht erfolgt sein, wenn die Massnahme selbst absolut unbegründet bzw. der Entscheid materiell falsch war oder wenn bei der Anordnung elementarste Verfahrensgrundsätze ausser Acht gelassen wurden (a.a.O., BBl 2016 101, 123). Gestützt auf diese gesetzlichen Vorgaben prüft das BJ im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Opfereigenschaft gegeben sind. Dies gilt auch für Gesuche von Jenischen und Sinti. Der Bundesratsbeschluss vom 19.&nbsp;Februar 2025 hat vor diesem Hintergrund keine direkten Implikationen auf die Auslegung des Opferbegriffs nach AFZFG. Es ist bekannt, dass sich die vom AFZFG erfassten fürsorgerisch begründeten Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ganz mehrheitlich gegen Personen gerichtet haben, die aus ärmeren Verhältnissen stammten oder deren Lebenswandel nicht der damals akzeptierten gesellschaftlichen Norm entsprach. Dazu gehörten insbesondere auch Jenische und Sinti. Die bundesrätliche Anerkennung verdeutlicht das Unrecht, welches gegenüber Jenischen und Sinti im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des «Hilfswerks für die Kinder der Landstrasse» der Stiftung Pro Juventute oder anderer privater oder kirchlicher Organisationen begangen wurde. Der Bundesrat hat daher mit Beschluss vom 19.&nbsp;Februar 2025 das EDI beauftragt, einen Dialog mit den Organisationen der Jenischen und Sinti zu führen, um allfällige Lücken in der bisher erreichten Vergangenheitsarbeit zu eruieren.</p></span>
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Seit dem Leitentscheid vom 05.05.2023 (149 II 281) gilt, dass auch Personen, die als Kind von ihren Eltern unter Zwang weggenommen und zur Adoption freigegeben wurden, die Opfereigenschaft nach Art. 2 lit. d AFZFG erfüllen. Inwiefern hat dieser Entscheid zu Änderungen in der Praxis des Bundesamts für Justiz bei der Gewährung des Solidaritätsbeitrags geführt?</li><li>Sieht sich das BJ aufgrund des Leiturteils dazu veranlasst, bereits ergangene Entscheide von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen und neu zu beurteilen bzw. ist dies in Einzelfällen bereits erfolgt?</li><li>Wie haben sich die Fallzahlen der Gesuche um Zusprechung eines Solidaritätsbeitrags, die beim BJ in den Jahren 2024 und 2025 behandelt wurden, entwickelt?</li><li>Am 20. Februar 2025 hat der Bundesrat anerkannt, dass die durch das «Hilfswerk für die Kinder Landstrasse» der Stiftung Pro Juventute, aber auch weitere private und kirchliche Organisationen unter Mitwirkung der Behörden stattgefundene Verfolgung der Jenischen und Sinti als «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» zu bezeichnen ist. Welche Implikationen hat dies auf die Auslegung des Opferbegriffs gemäss Art. 2 lit. d AFZFG?&nbsp;</li><li>Gemäss dem NZZ-Artikel «Die Schweiz und die Jenischen: Wie viel soll historisches Unrecht kosten» vom 11.08.2025 stehe die Schweiz mit der Praxis, die Opfereigenschaft von Jenischen und Sinti zusätzlich zur erfolgten Fremdplatzierung an weitere Bedingungen zu knüpfen im internationalen Vergleich alleine da. Wie beurteilt der Bundesrat diese restriktivere Praxis?</li></ol>
    • Wer gilt als Opfer? Offene Fragen zum Solidaritätsbeitrag bei fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

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