UEFA und FIFA. Unterschiedliche Sanktionen und steuerliche Vorzugsbehandlung in der Schweiz

ShortId
25.4826
Id
20254826
Updated
18.02.2026 17:21
Language
de
Title
UEFA und FIFA. Unterschiedliche Sanktionen und steuerliche Vorzugsbehandlung in der Schweiz
AdditionalIndexing
2446;08;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Gemäss dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK), das der Olympischen Bewegung vorsteht, unterscheidet sich der Fall Russland vom Fall Israel. Denn Israel, genauso wie Palästina, hält sich an die Olympische Charta, was bei Russland nicht der Fall ist, insbesondere durch die Verletzung des Olympischen Friedens und die Annexion ukrainischer Regionalkomitees. Aus diesem Grund empfiehlt das IOK keinen Ausschluss israelischer Sportlerinnen und Sportler. Die FIFA und die UEFA folgen somit nur den Empfehlungen ihrer Dachorganisation. <br><br>Gemäss Artikel&nbsp;2 des Abkommens vom 1.&nbsp;November 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz (SR&nbsp;0.192.122.415.1) gewährleistet der Bundesrat die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit des IOK. Zudem besagt der Grundsatz der Autonomie des Sports in Regel&nbsp;25 der Olympischen Charta, dass jeder internationale Sportverband (IF) seine Unabhängigkeit und Autonomie in der Verwaltung seiner Sportart bewahrt. Im Schweizer Recht entspricht dieser Grundsatz dem der Privatautonomie.<br><br>Der Bundesrat legt grossen Wert auf die Einhaltung des Abkommens mit dem IOK und die Privatautonomie des Sports. Es steht ihm nicht zu, über die unterschiedliche Behandlung durch die FIFA und die UEFA von russischen Athletinnen und Athleten einerseits sowie israelischen Athletinnen und Athleten andererseits auf Grundlage der Position des IOK zu urteilen. <br><strong>&nbsp;</strong></p><p>2. Das IOK und die IFs setzen sich im Allgemeinen sehr und sogar in zunehmendem Masse für die Verteidigung und Verbreitung der Werte und der positiven Auswirkungen des Sports auf internationaler Ebene ein, was der Bundesrat begrüsst. In der Olympischen Charta sind diese Werte und die Art deren Förderung definiert, und die Mitglieder der Olympischen Bewegung sind daran gebunden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, diese Grundlagenarbeit des IOK und der IFs aufgrund der aktuell unterschiedlichen Behandlung von russischen Athletinnen und Athleten einerseits sowie israelischen Athletinnen und Athleten andererseits zu relativieren. <br><br>3. + 4. Die IFs, insbesondere die FIFA und die UEFA, sind immer stärker im Bereich der Einhaltung und Förderung der Menschenrechte aktiv (siehe auch Antwort&nbsp;2), worüber sich der Bundesrat freut. Sensibilisierungskampagnen werden auf die Beine gestellt und die Organisatoren von Sportgrossveranstaltungen werden dazu aufgefordert, Massnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte an ihren Wettkämpfen zu treffen. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates (vgl. Privatautonomie des Sports, Antwort&nbsp;1), sich in diese Arbeit der FIFA und der UEFA einzumischen und ihnen Bedingungen aufzuerlegen sowie ihnen bei Nichteinhaltung mit der Änderung ihres Steuerstatus in der Schweiz zu drohen. Die Position des Bundesrates hinsichtlich des Steuerstatus der IFs, der gesamthaft und nicht nur in Bezug auf die FIFA und die UEFA betrachtet werden muss, wurde insbesondere in der Antwort auf das Postulat Trede&nbsp;22.4497 «Fifa ohne Steuerprivilegien» dargelegt.</p></span>
  • <p>Kurz nach dem russischen Angriff auf die Ukraine haben die UEFA und die FIFA Russland (zu Recht) mit dem Ausschluss der russischen&nbsp;Nationalmannschaften&nbsp;und&nbsp;Vereine&nbsp;von&nbsp;allen&nbsp;Fussballwettbewerben&nbsp;sanktioniert. Bislang haben sie dies gegenüber dem israelischen Fussballverband (IFA) noch unterlassen. Es ist jedoch bekannt, dass mehrere Mitgliedsvereine der IFA diskriminierende Praktiken gegenüber palästinensischen Spielern, Spielerinnen und Fans anwenden. Einige Vereine befinden sich sogar in illegal besetztem Gebiet. Im September 2025 forderten UNO-Expertinnen und -Experten die UEFA und die FIFA auf, eine Suspendierung zu verhängen, um entschlossen auf die Gräueltaten in Gaza zu reagieren.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Schweiz werden die UEFA und die FIFA steuerlich wie Vereine und nicht wie Unternehmen behandelt (Gewinn- und Kapitalsteuern). Dieser Sonderstatus, der oft auch mit einer Form der Anerkennung des öffentlichen Interesses verbunden ist, ist trotz der Entwicklung dieser Sportverbände und der in den letzten Jahren erzielten Gewinne bis heute unverändert.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedliche Behandlung Russlands und des israelischen Fussballverbands hinsichtlich der Sanktionen, die von der UEFA und der FIFA verhängt wurden?</li><li>Lässt sich diese unterschiedliche Behandlung mit der Vision des Bundesrats vereinbaren, den Werten des Sports (Friedensförderung,&nbsp;Bekämpfung&nbsp;von&nbsp;Rassismus&nbsp;und&nbsp;Diskriminierung) weltweit Nachachtung zu verschaffen?</li><li>Ist es angesichts dieser unterschiedlichen Behandlung nicht an der Zeit, den privilegierten Steuerstatus der FIFA und der UEFA in der Schweiz in Frage zu stellen?</li><li>Ist der Bundesrat zumindest bereit, der FIFA und der UEFA besondere Bedingungen für die Beibehaltung ihrer steuerlichen Privilegien aufzuerlegen, beispielsweise die Einhaltung der von den Organen der Vereinten Nationen empfohlenen Massnahmen oder die Anwendung bestimmter völkerrechtlicher und menschenrechtlicher Verpflichtungen bei Sportwettkämpfen?&nbsp;</li></ol>
  • UEFA und FIFA. Unterschiedliche Sanktionen und steuerliche Vorzugsbehandlung in der Schweiz
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Gemäss dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK), das der Olympischen Bewegung vorsteht, unterscheidet sich der Fall Russland vom Fall Israel. Denn Israel, genauso wie Palästina, hält sich an die Olympische Charta, was bei Russland nicht der Fall ist, insbesondere durch die Verletzung des Olympischen Friedens und die Annexion ukrainischer Regionalkomitees. Aus diesem Grund empfiehlt das IOK keinen Ausschluss israelischer Sportlerinnen und Sportler. Die FIFA und die UEFA folgen somit nur den Empfehlungen ihrer Dachorganisation. <br><br>Gemäss Artikel&nbsp;2 des Abkommens vom 1.&nbsp;November 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz (SR&nbsp;0.192.122.415.1) gewährleistet der Bundesrat die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit des IOK. Zudem besagt der Grundsatz der Autonomie des Sports in Regel&nbsp;25 der Olympischen Charta, dass jeder internationale Sportverband (IF) seine Unabhängigkeit und Autonomie in der Verwaltung seiner Sportart bewahrt. Im Schweizer Recht entspricht dieser Grundsatz dem der Privatautonomie.<br><br>Der Bundesrat legt grossen Wert auf die Einhaltung des Abkommens mit dem IOK und die Privatautonomie des Sports. Es steht ihm nicht zu, über die unterschiedliche Behandlung durch die FIFA und die UEFA von russischen Athletinnen und Athleten einerseits sowie israelischen Athletinnen und Athleten andererseits auf Grundlage der Position des IOK zu urteilen. <br><strong>&nbsp;</strong></p><p>2. Das IOK und die IFs setzen sich im Allgemeinen sehr und sogar in zunehmendem Masse für die Verteidigung und Verbreitung der Werte und der positiven Auswirkungen des Sports auf internationaler Ebene ein, was der Bundesrat begrüsst. In der Olympischen Charta sind diese Werte und die Art deren Förderung definiert, und die Mitglieder der Olympischen Bewegung sind daran gebunden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, diese Grundlagenarbeit des IOK und der IFs aufgrund der aktuell unterschiedlichen Behandlung von russischen Athletinnen und Athleten einerseits sowie israelischen Athletinnen und Athleten andererseits zu relativieren. <br><br>3. + 4. Die IFs, insbesondere die FIFA und die UEFA, sind immer stärker im Bereich der Einhaltung und Förderung der Menschenrechte aktiv (siehe auch Antwort&nbsp;2), worüber sich der Bundesrat freut. Sensibilisierungskampagnen werden auf die Beine gestellt und die Organisatoren von Sportgrossveranstaltungen werden dazu aufgefordert, Massnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte an ihren Wettkämpfen zu treffen. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates (vgl. Privatautonomie des Sports, Antwort&nbsp;1), sich in diese Arbeit der FIFA und der UEFA einzumischen und ihnen Bedingungen aufzuerlegen sowie ihnen bei Nichteinhaltung mit der Änderung ihres Steuerstatus in der Schweiz zu drohen. Die Position des Bundesrates hinsichtlich des Steuerstatus der IFs, der gesamthaft und nicht nur in Bezug auf die FIFA und die UEFA betrachtet werden muss, wurde insbesondere in der Antwort auf das Postulat Trede&nbsp;22.4497 «Fifa ohne Steuerprivilegien» dargelegt.</p></span>
    • <p>Kurz nach dem russischen Angriff auf die Ukraine haben die UEFA und die FIFA Russland (zu Recht) mit dem Ausschluss der russischen&nbsp;Nationalmannschaften&nbsp;und&nbsp;Vereine&nbsp;von&nbsp;allen&nbsp;Fussballwettbewerben&nbsp;sanktioniert. Bislang haben sie dies gegenüber dem israelischen Fussballverband (IFA) noch unterlassen. Es ist jedoch bekannt, dass mehrere Mitgliedsvereine der IFA diskriminierende Praktiken gegenüber palästinensischen Spielern, Spielerinnen und Fans anwenden. Einige Vereine befinden sich sogar in illegal besetztem Gebiet. Im September 2025 forderten UNO-Expertinnen und -Experten die UEFA und die FIFA auf, eine Suspendierung zu verhängen, um entschlossen auf die Gräueltaten in Gaza zu reagieren.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Schweiz werden die UEFA und die FIFA steuerlich wie Vereine und nicht wie Unternehmen behandelt (Gewinn- und Kapitalsteuern). Dieser Sonderstatus, der oft auch mit einer Form der Anerkennung des öffentlichen Interesses verbunden ist, ist trotz der Entwicklung dieser Sportverbände und der in den letzten Jahren erzielten Gewinne bis heute unverändert.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedliche Behandlung Russlands und des israelischen Fussballverbands hinsichtlich der Sanktionen, die von der UEFA und der FIFA verhängt wurden?</li><li>Lässt sich diese unterschiedliche Behandlung mit der Vision des Bundesrats vereinbaren, den Werten des Sports (Friedensförderung,&nbsp;Bekämpfung&nbsp;von&nbsp;Rassismus&nbsp;und&nbsp;Diskriminierung) weltweit Nachachtung zu verschaffen?</li><li>Ist es angesichts dieser unterschiedlichen Behandlung nicht an der Zeit, den privilegierten Steuerstatus der FIFA und der UEFA in der Schweiz in Frage zu stellen?</li><li>Ist der Bundesrat zumindest bereit, der FIFA und der UEFA besondere Bedingungen für die Beibehaltung ihrer steuerlichen Privilegien aufzuerlegen, beispielsweise die Einhaltung der von den Organen der Vereinten Nationen empfohlenen Massnahmen oder die Anwendung bestimmter völkerrechtlicher und menschenrechtlicher Verpflichtungen bei Sportwettkämpfen?&nbsp;</li></ol>
    • UEFA und FIFA. Unterschiedliche Sanktionen und steuerliche Vorzugsbehandlung in der Schweiz

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