Begrenzung der Lärmbelästigung in Wohngebieten, die durch Materialtransporte auf Baustellen mit Helikoptern entsteht
- ShortId
-
25.4833
- Id
-
20254833
- Updated
-
18.02.2026 17:17
- Language
-
de
- Title
-
Begrenzung der Lärmbelästigung in Wohngebieten, die durch Materialtransporte auf Baustellen mit Helikoptern entsteht
- AdditionalIndexing
-
2846;52;48;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den letzten Jahren ist in einigen Kantonen, insbesondere im Tessin, ein zunehmender und intensiver Einsatz von Helikoptern für Materialtransporte auf Baustellen in städtischen Wohngebieten zu beobachten. In den meisten Fällen könnte dieselbe Arbeit mit einfachen stationären oder mobilen Kränen oder mit anderen, wesentlich leiseren Hebevorrichtungen durchgeführt werden.</p><p> </p><p>Die Belästigung ist erheblich, auch bei geschlossenen Fenstern oft unerträglich. Sie steht in keinem Verhältnis zum Einsatz herkömmlicher Hebevorrichtungen und verstösst gegen Artikel 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), wonach Emissionen so weit wie möglich bei der Quelle begrenzt werden müssen. Man denke bloss an die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von übermässigem Lärm und die entsprechenden Schutzgesetze.</p><p> </p><p>Derzeit wird die Frage des Einsatzes von Helikoptern auf Baustellen unzulänglich als „Aussenlandungen in Wohngebieten zu Arbeitszwecken“ gemäss Artikel 31 der Aussenlandeverordnung (AuLaV) geregelt. Dies schützt die Bevölkerung, die in Wohngebieten lebt oder arbeitet, in keiner Weise vor den Lärmbelästigungen durch Helikopter, die als Baumaschinen eingesetzt werden. Flüge zum Transport von Material auf Baustellen in Wohngebieten oder mit Auswirkungen auf Wohngebiete sollten nicht als Aussenlandungen gelten.</p><p>Die Baulärm-Richtlinie des Bundes stuft Arbeiten mit Helikoptern als «sehr laut» ein. Diese Richtlinie wurde vom BAFU gestützt auf Artikel 38 Absatz 2 USG und Artikel 6 der Lärmschutzverordnung (LSV) erlassen, die die Massnahmen für den Bau und Betrieb zur Begrenzung des Baulärms festlegen. Leider enthält sie keine besonderen Vorgaben für Helikopter als Baumaschinen in städtischen Gebieten, wo sie zudem Risiken mit potenziell schwerwiegenden Folgen im Falle eines Fehlers oder technischen Defekts bergen.</p><p>Es ist daher dringend erforderlich, so schnell wie möglich gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, um den übermässigen und gesundheitsschädlichen Einsatz von Helikoptern in Wohngebieten zu regeln.</p>
- <span><p>In Bergkantonen, besonders auch im Kanton Tessin, werden aufgrund der Topografie viele Materialtransporte mit dem Helikopter ausgeführt. Bei einem beträchtlichen Teil dieser Flüge zu Arbeitszwecken sind auch Wohngebiete betroffen. Der Kanton Tessin stellt diesbezüglich einen Sonderfall dar, da die Baustellen auf dem Strassenweg oft nicht oder nur schwer zugänglich sind. </p><p> </p><p>Gemäss dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip müssen Emissionen von Helikopter-Arbeitsflügen begrenzt werden. Dies wird auch in der Baulärmrichtlinie des Bundesamts für Umwelt festgehalten (Baulärmrichtlinie, Stand 2011). </p><p> </p><p>Die 2014 erlassene Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung; SR 748.132.3) hält fest, dass Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten vom Flugbetriebsunternehmen mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde im Voraus abzusprechen sind. Die zuständige Behörde muss dabei auch das Vorsorgeprinzip berücksichtigen und kann unter anderem zeitliche Beschränkungen vorschlagen, damit Störungen der Wohngebiete in sensiblen Zeiten vermieden werden können. Im Falle der Nichteinigung ist das BAZL anzurufen, welches bei seinem Entscheid die Flugsicherheit berücksichtigt sowie zwischen öffentlichem und privatem Interesse abwägt (Art. 31 Abs. 1 und 2 Aussenlandeverordnung). </p><p> </p><p>Der Bundesrat erachtet die gesetzliche Regelung als vollständig. Sie entspricht dem Umweltschutzgesetz und überlässt den kommunalen Behörden im Bereich der in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Luftfahrt den nötigen Ermessensspielraum.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Oft werden auf Baustellen in Wohngebieten Helikopter als Arbeitsinstrument eingesetzt. Die Lärmbelastung durch diese Helikopter ist im Vergleich zu der herkömmlicher Hebevorrichtungen hoch. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, den Rechtsrahmen so anzupassen oder zu ergänzen, dass diese Lärmbelastung wirksam auf das strikt notwendige Minimum reduziert wird. Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. </p>
- Begrenzung der Lärmbelästigung in Wohngebieten, die durch Materialtransporte auf Baustellen mit Helikoptern entsteht
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den letzten Jahren ist in einigen Kantonen, insbesondere im Tessin, ein zunehmender und intensiver Einsatz von Helikoptern für Materialtransporte auf Baustellen in städtischen Wohngebieten zu beobachten. In den meisten Fällen könnte dieselbe Arbeit mit einfachen stationären oder mobilen Kränen oder mit anderen, wesentlich leiseren Hebevorrichtungen durchgeführt werden.</p><p> </p><p>Die Belästigung ist erheblich, auch bei geschlossenen Fenstern oft unerträglich. Sie steht in keinem Verhältnis zum Einsatz herkömmlicher Hebevorrichtungen und verstösst gegen Artikel 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), wonach Emissionen so weit wie möglich bei der Quelle begrenzt werden müssen. Man denke bloss an die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von übermässigem Lärm und die entsprechenden Schutzgesetze.</p><p> </p><p>Derzeit wird die Frage des Einsatzes von Helikoptern auf Baustellen unzulänglich als „Aussenlandungen in Wohngebieten zu Arbeitszwecken“ gemäss Artikel 31 der Aussenlandeverordnung (AuLaV) geregelt. Dies schützt die Bevölkerung, die in Wohngebieten lebt oder arbeitet, in keiner Weise vor den Lärmbelästigungen durch Helikopter, die als Baumaschinen eingesetzt werden. Flüge zum Transport von Material auf Baustellen in Wohngebieten oder mit Auswirkungen auf Wohngebiete sollten nicht als Aussenlandungen gelten.</p><p>Die Baulärm-Richtlinie des Bundes stuft Arbeiten mit Helikoptern als «sehr laut» ein. Diese Richtlinie wurde vom BAFU gestützt auf Artikel 38 Absatz 2 USG und Artikel 6 der Lärmschutzverordnung (LSV) erlassen, die die Massnahmen für den Bau und Betrieb zur Begrenzung des Baulärms festlegen. Leider enthält sie keine besonderen Vorgaben für Helikopter als Baumaschinen in städtischen Gebieten, wo sie zudem Risiken mit potenziell schwerwiegenden Folgen im Falle eines Fehlers oder technischen Defekts bergen.</p><p>Es ist daher dringend erforderlich, so schnell wie möglich gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, um den übermässigen und gesundheitsschädlichen Einsatz von Helikoptern in Wohngebieten zu regeln.</p>
- <span><p>In Bergkantonen, besonders auch im Kanton Tessin, werden aufgrund der Topografie viele Materialtransporte mit dem Helikopter ausgeführt. Bei einem beträchtlichen Teil dieser Flüge zu Arbeitszwecken sind auch Wohngebiete betroffen. Der Kanton Tessin stellt diesbezüglich einen Sonderfall dar, da die Baustellen auf dem Strassenweg oft nicht oder nur schwer zugänglich sind. </p><p> </p><p>Gemäss dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip müssen Emissionen von Helikopter-Arbeitsflügen begrenzt werden. Dies wird auch in der Baulärmrichtlinie des Bundesamts für Umwelt festgehalten (Baulärmrichtlinie, Stand 2011). </p><p> </p><p>Die 2014 erlassene Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung; SR 748.132.3) hält fest, dass Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten vom Flugbetriebsunternehmen mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde im Voraus abzusprechen sind. Die zuständige Behörde muss dabei auch das Vorsorgeprinzip berücksichtigen und kann unter anderem zeitliche Beschränkungen vorschlagen, damit Störungen der Wohngebiete in sensiblen Zeiten vermieden werden können. Im Falle der Nichteinigung ist das BAZL anzurufen, welches bei seinem Entscheid die Flugsicherheit berücksichtigt sowie zwischen öffentlichem und privatem Interesse abwägt (Art. 31 Abs. 1 und 2 Aussenlandeverordnung). </p><p> </p><p>Der Bundesrat erachtet die gesetzliche Regelung als vollständig. Sie entspricht dem Umweltschutzgesetz und überlässt den kommunalen Behörden im Bereich der in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Luftfahrt den nötigen Ermessensspielraum.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Oft werden auf Baustellen in Wohngebieten Helikopter als Arbeitsinstrument eingesetzt. Die Lärmbelastung durch diese Helikopter ist im Vergleich zu der herkömmlicher Hebevorrichtungen hoch. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, den Rechtsrahmen so anzupassen oder zu ergänzen, dass diese Lärmbelastung wirksam auf das strikt notwendige Minimum reduziert wird. Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. </p>
- Begrenzung der Lärmbelästigung in Wohngebieten, die durch Materialtransporte auf Baustellen mit Helikoptern entsteht
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