Fehler bei ambulanten Tarifen korrigieren und medizinisches Fachwissen sicherstellen
- ShortId
-
25.4837
- Id
-
20254837
- Updated
-
18.02.2026 17:17
- Language
-
de
- Title
-
Fehler bei ambulanten Tarifen korrigieren und medizinisches Fachwissen sicherstellen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die gemäss Art. 47a KVG zuständige Organisation zur Entwicklung ambulanter Tarifstrukturen (OAAT AG) hat den Auftrag, ambulante Tarifstrukturen zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und zu pflegen. Sie erfüllt damit eine öffentlich-rechtlich geprägte Aufgabe, ist aber privatrechtlich organisiert.<br>Im Rahmen der von der OAAT angekündigten „Dignitätsanpassung 2027“ zeigt sich, dass die Zuständigkeiten der OAAT und der FMH offenbar nicht abschliessend geklärt sind und es deshalb zu Fehlern und allenfalls auch Missverständnissen kommt. Gleichzeitig ist die Mitwirkung der Fachgesellschaften nicht zufriedenstellend geregelt. Dies, obschon die OAAT aufgrund ihrer gesetzlichen Stellung und Funktion an die verfassungs- und gesetzmässige Ausgestaltung der Tarifstrukturen (insbesondere Art. 43 ff. und 47a KVG) gebunden ist und Mitwirkungsmechanismen zu Gunsten der ärztlichen Fachgesellschaften sicherzustellen hat.</p>
- <span><p>1. Der Bundesrat misst der Weiterentwicklung des neuen Gesamt-Tarifsystems (bestehend aus TARDOC und ambulanten Pauschalen) sowie der Schliessung seiner Lücken besondere Bedeutung bei. Am 5. November 2025 hat er bereits dem Antrag der Tarifpartner auf Änderungen noch vor Inkrafttreten des Tarifsystems am 1. Januar 2026 stattgegeben. Weitere Anpassungen müssen noch im Rahmen der gesetzlich festgelegten Tarifautonomie vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das neue Gesamt-Tarifsystem für eine befristete Dauer von drei Jahren genehmigt. Die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) hat klare Antragsverfahren eingeführt, um die kontinuierliche Weiterentwicklung des neuen Gesamt-Tarifsystems sicherzustellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens zur Tarifentwicklung können die Mitglieder der OAAT AG (FMH, H+, prio.swiss, MTK, GDK) somit gezielt Änderungen und Anpassungen beantragen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Tarifpartner, die Modalitäten für die interne Organisation der OAAT AG festzulegen und gegebenenfalls deren Transparenz zu verbessern.</p><p> </p><p>2. Im Frühling 2025 wurden im Rahmen des Antragsverfahrens zur Tarifentwicklung für die Version 2027 des neuen Tarifsystems mehrere Anträge bei der OAAT AG gestellt, die insbesondere die Anpassung der Dignitäten betrafen. Diese werden derzeit von der Arbeitsgruppe «Anwendungsmodalitäten und regeltechnische Tarifinterpretation» innerhalb der OAAT AG geprüft. Diese Gruppe, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Tarifpartner, darunter auch der Leistungserbringer, besteht, ist für die Weiterentwicklung, Korrektur und Klärung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit den qualitativen Dignitäten zuständig. Der Bundesrat erwartet, dass allfällige Unstimmigkeiten bei den qualitativen Dignitäten im Rahmen dieser Arbeiten korrigiert werden. Zudem hat der Bundesrat die Tarifpartner bereits mehrfach aufgefordert, die Fachgesellschaften stärker in die Weiterentwicklung des Gesamt-Tarifsystems einzubeziehen. Da er sich jedoch auch bewusst ist, dass jede Tarifänderung mit Unsicherheiten und unerwarteten Auswirkungen einhergeht, ruft der Bundesrat alle betroffenen Kreise zu Entgegenkommen und Zusammenarbeit auf.</p><p> </p><p>3. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, neue Bestimmungen zu den Qualifikationen zu formulieren. Die Anforderungen an die Qualifikationen und die Ausbildung der Leistungserbringer und des medizinischen Personals sind bereits im allgemeinen Rechtsrahmen für diesen Bereich festgelegt, unter anderem in Artikel 58<em>g</em> der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und im Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Ähnlich wie bei TARMED haben sich die Tarifpartner des neuen Gesamt-Tarifsystems auf qualitative Dignitäten für Ärzte und Ärztinnen für jede Tarifposition geeinigt. Diese qualitativen Dignitäten werden anhand von Facharzttiteln, Schwerpunkten und Fähigkeitsausweisen definiert, die vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verliehen werden. Sie legen die Bedingungen fest, die ein verantwortlicher Arzt oder eine verantwortliche Ärztin erfüllen muss, um seine oder ihre Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in Rechnung stellen zu können. Ziel ist es, eine Anwendung der Tarife gemäss den gesetzlichen Anforderungen zu ermöglichen. Darüber hinaus können qualitative Dignitäten in Ausnahmefällen die Vergütung bestimmter Leistungen an strengere Bedingungen knüpfen, um deren Qualität gemäss Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu gewährleisten.</p></span>
- <p>Fragen an den Bundesrat:<br>1. Korrektur fehlerhafter Entscheide der OAAT<br>a. Welche Verfahren sieht der Bundesrat vor, um fehlerhafte Entscheide der zu überprüfen und zu korrigieren?<br>b. Wer ist zur Einleitung eines Korrekturverfahrens berechtigt (Fachgesellschaften, einzelne Leistungserbringer, Versicherer etc.), mit welchen Fristen und formellen Anforderungen?<br>c. Wie beurteilt der Bundesrat die Lücken oder Unklarheiten bei den Rechtsschutz- und Korrekturmechanismen gegenüber sachlich ungerechtfertigten Dignitätenregelungen? Wie will er diese Lücken schliessen?<br>2. Mitwirkung und Rechtsschutz der Fachgesellschaften<br>a. Welche Mitwirkungsrechte stehen den ärztlichen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und Änderung der ambulanten Tarifstrukturen zu?<br>b. Wie beurteilt er die Forderung, dass Änderungen von Dignitäten, welche die fachliche Verantwortlichkeit ganzer Disziplinen berühren nicht ohne vorgängige Anhörung der Fachgesellschaften erfolgen dürfen?<br>c. Welche Rechtsmittel stehen Fachgesellschaften und Leistungserbringern zur Verfügung, wenn sie der Ansicht sind, dass Dignitätenregelungen gegen Bundesrecht verstossen?<br>d. Erachtet der Bundesrat diese Rechtsweggestaltung im Lichte von Art. 29a BV als ausreichend?<br>3. Allfälliger gesetzgeberischer Handlungsbedarf<br>a. Wie will der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen zur Vergabe, Kontrolle und Korrektur qualitativer Dignitäten (insbesondere Art. 43 ff. und 47a KVG sowie die Ausführungsbestimmungen) präzisieren?<br> </p>
- Fehler bei ambulanten Tarifen korrigieren und medizinisches Fachwissen sicherstellen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die gemäss Art. 47a KVG zuständige Organisation zur Entwicklung ambulanter Tarifstrukturen (OAAT AG) hat den Auftrag, ambulante Tarifstrukturen zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und zu pflegen. Sie erfüllt damit eine öffentlich-rechtlich geprägte Aufgabe, ist aber privatrechtlich organisiert.<br>Im Rahmen der von der OAAT angekündigten „Dignitätsanpassung 2027“ zeigt sich, dass die Zuständigkeiten der OAAT und der FMH offenbar nicht abschliessend geklärt sind und es deshalb zu Fehlern und allenfalls auch Missverständnissen kommt. Gleichzeitig ist die Mitwirkung der Fachgesellschaften nicht zufriedenstellend geregelt. Dies, obschon die OAAT aufgrund ihrer gesetzlichen Stellung und Funktion an die verfassungs- und gesetzmässige Ausgestaltung der Tarifstrukturen (insbesondere Art. 43 ff. und 47a KVG) gebunden ist und Mitwirkungsmechanismen zu Gunsten der ärztlichen Fachgesellschaften sicherzustellen hat.</p>
- <span><p>1. Der Bundesrat misst der Weiterentwicklung des neuen Gesamt-Tarifsystems (bestehend aus TARDOC und ambulanten Pauschalen) sowie der Schliessung seiner Lücken besondere Bedeutung bei. Am 5. November 2025 hat er bereits dem Antrag der Tarifpartner auf Änderungen noch vor Inkrafttreten des Tarifsystems am 1. Januar 2026 stattgegeben. Weitere Anpassungen müssen noch im Rahmen der gesetzlich festgelegten Tarifautonomie vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das neue Gesamt-Tarifsystem für eine befristete Dauer von drei Jahren genehmigt. Die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) hat klare Antragsverfahren eingeführt, um die kontinuierliche Weiterentwicklung des neuen Gesamt-Tarifsystems sicherzustellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens zur Tarifentwicklung können die Mitglieder der OAAT AG (FMH, H+, prio.swiss, MTK, GDK) somit gezielt Änderungen und Anpassungen beantragen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Tarifpartner, die Modalitäten für die interne Organisation der OAAT AG festzulegen und gegebenenfalls deren Transparenz zu verbessern.</p><p> </p><p>2. Im Frühling 2025 wurden im Rahmen des Antragsverfahrens zur Tarifentwicklung für die Version 2027 des neuen Tarifsystems mehrere Anträge bei der OAAT AG gestellt, die insbesondere die Anpassung der Dignitäten betrafen. Diese werden derzeit von der Arbeitsgruppe «Anwendungsmodalitäten und regeltechnische Tarifinterpretation» innerhalb der OAAT AG geprüft. Diese Gruppe, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Tarifpartner, darunter auch der Leistungserbringer, besteht, ist für die Weiterentwicklung, Korrektur und Klärung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit den qualitativen Dignitäten zuständig. Der Bundesrat erwartet, dass allfällige Unstimmigkeiten bei den qualitativen Dignitäten im Rahmen dieser Arbeiten korrigiert werden. Zudem hat der Bundesrat die Tarifpartner bereits mehrfach aufgefordert, die Fachgesellschaften stärker in die Weiterentwicklung des Gesamt-Tarifsystems einzubeziehen. Da er sich jedoch auch bewusst ist, dass jede Tarifänderung mit Unsicherheiten und unerwarteten Auswirkungen einhergeht, ruft der Bundesrat alle betroffenen Kreise zu Entgegenkommen und Zusammenarbeit auf.</p><p> </p><p>3. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, neue Bestimmungen zu den Qualifikationen zu formulieren. Die Anforderungen an die Qualifikationen und die Ausbildung der Leistungserbringer und des medizinischen Personals sind bereits im allgemeinen Rechtsrahmen für diesen Bereich festgelegt, unter anderem in Artikel 58<em>g</em> der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und im Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Ähnlich wie bei TARMED haben sich die Tarifpartner des neuen Gesamt-Tarifsystems auf qualitative Dignitäten für Ärzte und Ärztinnen für jede Tarifposition geeinigt. Diese qualitativen Dignitäten werden anhand von Facharzttiteln, Schwerpunkten und Fähigkeitsausweisen definiert, die vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verliehen werden. Sie legen die Bedingungen fest, die ein verantwortlicher Arzt oder eine verantwortliche Ärztin erfüllen muss, um seine oder ihre Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in Rechnung stellen zu können. Ziel ist es, eine Anwendung der Tarife gemäss den gesetzlichen Anforderungen zu ermöglichen. Darüber hinaus können qualitative Dignitäten in Ausnahmefällen die Vergütung bestimmter Leistungen an strengere Bedingungen knüpfen, um deren Qualität gemäss Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu gewährleisten.</p></span>
- <p>Fragen an den Bundesrat:<br>1. Korrektur fehlerhafter Entscheide der OAAT<br>a. Welche Verfahren sieht der Bundesrat vor, um fehlerhafte Entscheide der zu überprüfen und zu korrigieren?<br>b. Wer ist zur Einleitung eines Korrekturverfahrens berechtigt (Fachgesellschaften, einzelne Leistungserbringer, Versicherer etc.), mit welchen Fristen und formellen Anforderungen?<br>c. Wie beurteilt der Bundesrat die Lücken oder Unklarheiten bei den Rechtsschutz- und Korrekturmechanismen gegenüber sachlich ungerechtfertigten Dignitätenregelungen? Wie will er diese Lücken schliessen?<br>2. Mitwirkung und Rechtsschutz der Fachgesellschaften<br>a. Welche Mitwirkungsrechte stehen den ärztlichen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und Änderung der ambulanten Tarifstrukturen zu?<br>b. Wie beurteilt er die Forderung, dass Änderungen von Dignitäten, welche die fachliche Verantwortlichkeit ganzer Disziplinen berühren nicht ohne vorgängige Anhörung der Fachgesellschaften erfolgen dürfen?<br>c. Welche Rechtsmittel stehen Fachgesellschaften und Leistungserbringern zur Verfügung, wenn sie der Ansicht sind, dass Dignitätenregelungen gegen Bundesrecht verstossen?<br>d. Erachtet der Bundesrat diese Rechtsweggestaltung im Lichte von Art. 29a BV als ausreichend?<br>3. Allfälliger gesetzgeberischer Handlungsbedarf<br>a. Wie will der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen zur Vergabe, Kontrolle und Korrektur qualitativer Dignitäten (insbesondere Art. 43 ff. und 47a KVG sowie die Ausführungsbestimmungen) präzisieren?<br> </p>
- Fehler bei ambulanten Tarifen korrigieren und medizinisches Fachwissen sicherstellen
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