Schluss mit der Steuerbefreiung von Amnesty International
- ShortId
-
25.4839
- Id
-
20254839
- Updated
-
18.02.2026 17:23
- Language
-
de
- Title
-
Schluss mit der Steuerbefreiung von Amnesty International
- AdditionalIndexing
-
2446;24;09;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bilder des 11. Oktober 2025 gingen um die Welt. Linksextreme legten Feuer und brachten damit Unschuldige in Lebensgefahr. Sie plünderten und zerstörten Schaufenster und Gebäude. Zahlreiche verletzte Polizisten gehören zur traurigen Bilanz jedes Tages, welcher als Schande von Bern in die Geschichte eingeht. Die Schweiz war erschüttert - doch Amnesty International rief die Teilnehmenden der Demo auf, ihr Videos von Polizistinnen und Polizisten zukommen zu lassen, welche gegen den Mob vorgingen. Damit verrät Amnesty International die wahre Gesinnung. Wer solch übles Tun, wer Angriffe auf Menschenleben, wer Zerstörung und Gewalt direkt oder indirekt unterstützt, verdient keine Steuerbefreiung - ebenso dürfen Beiträge an eine solche Organisation nicht mehr abgezogen werden können.</p>
- <span><p>Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Grundlagen und die langjährige Praxis im Bereich der Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen für sachgerecht und erkennt keinen Handlungsbedarf, wie er in seiner Stellungnahme zur Motion 20.4162 (Noser) «Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?» erläutert hat. </p><p> </p><p>Das Postulat hat Berührungspunkte mit der Motion 24.4514 (FDP-Liberale Fraktion) «Stärkung der Gemeinnützigkeit steuerbefreiter Organisationen». Die Motion wird derzeit von der Wirtschafts- und Abgabenkommission des Nationalrates vorberaten. Zur Klärung der Ausgangslage hat sie das Geschäft am 15. April 2025 sistiert und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beauftragt, zur heutigen Praxis der kantonalen Steuerbehörden und zur Abgrenzung zwischen politischem und gemeinnützigem Engagement Bericht zu erstatten. </p><p> </p><p>Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Diese Aufgabenteilung gelangt auch im Bereich der Beurteilung von Steuerbefreiungen zur Anwendung. Wenn es im Einzelfall um die Gewährung oder den Entzug der Steuerbefreiung einer juristischen Person geht, sind die kantonalen Steuerbehörden zuständig. Die ESTV erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Zu diesem Zweck hat die ESTV bereits im Jahr 1994 das Kreisschreiben «W95-012D Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g DBG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG) verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i [seit 2006 Art. 33a] und Art. 59 Bst. c DBG)» herausgegeben, zu finden unter: <a href="http://www.estv.admin.ch"><u>www.estv.admin.ch</u></a> > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Kreisschreiben. Ihre Aufsichtsfunktion nimmt die ESTV auch wahr, indem sie bei den kantonalen Steuerbehörden gezielte Kontrollen durchführt.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie Amnesty International von der Steuerbefreiung zumindest bei der Direkten Bundessteuer ausgeschlossen werden kann. Es muss auch geprüft werden, wie erreicht werden kann, dass Beiträge von Steuerpflichtigen an diese Organisation zumindest bei der Direkten Bundessteuer nicht mehr abgezogen werden können.</p>
- Schluss mit der Steuerbefreiung von Amnesty International
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bilder des 11. Oktober 2025 gingen um die Welt. Linksextreme legten Feuer und brachten damit Unschuldige in Lebensgefahr. Sie plünderten und zerstörten Schaufenster und Gebäude. Zahlreiche verletzte Polizisten gehören zur traurigen Bilanz jedes Tages, welcher als Schande von Bern in die Geschichte eingeht. Die Schweiz war erschüttert - doch Amnesty International rief die Teilnehmenden der Demo auf, ihr Videos von Polizistinnen und Polizisten zukommen zu lassen, welche gegen den Mob vorgingen. Damit verrät Amnesty International die wahre Gesinnung. Wer solch übles Tun, wer Angriffe auf Menschenleben, wer Zerstörung und Gewalt direkt oder indirekt unterstützt, verdient keine Steuerbefreiung - ebenso dürfen Beiträge an eine solche Organisation nicht mehr abgezogen werden können.</p>
- <span><p>Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Grundlagen und die langjährige Praxis im Bereich der Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen für sachgerecht und erkennt keinen Handlungsbedarf, wie er in seiner Stellungnahme zur Motion 20.4162 (Noser) «Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?» erläutert hat. </p><p> </p><p>Das Postulat hat Berührungspunkte mit der Motion 24.4514 (FDP-Liberale Fraktion) «Stärkung der Gemeinnützigkeit steuerbefreiter Organisationen». Die Motion wird derzeit von der Wirtschafts- und Abgabenkommission des Nationalrates vorberaten. Zur Klärung der Ausgangslage hat sie das Geschäft am 15. April 2025 sistiert und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beauftragt, zur heutigen Praxis der kantonalen Steuerbehörden und zur Abgrenzung zwischen politischem und gemeinnützigem Engagement Bericht zu erstatten. </p><p> </p><p>Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Diese Aufgabenteilung gelangt auch im Bereich der Beurteilung von Steuerbefreiungen zur Anwendung. Wenn es im Einzelfall um die Gewährung oder den Entzug der Steuerbefreiung einer juristischen Person geht, sind die kantonalen Steuerbehörden zuständig. Die ESTV erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Zu diesem Zweck hat die ESTV bereits im Jahr 1994 das Kreisschreiben «W95-012D Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g DBG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG) verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i [seit 2006 Art. 33a] und Art. 59 Bst. c DBG)» herausgegeben, zu finden unter: <a href="http://www.estv.admin.ch"><u>www.estv.admin.ch</u></a> > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Kreisschreiben. Ihre Aufsichtsfunktion nimmt die ESTV auch wahr, indem sie bei den kantonalen Steuerbehörden gezielte Kontrollen durchführt.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie Amnesty International von der Steuerbefreiung zumindest bei der Direkten Bundessteuer ausgeschlossen werden kann. Es muss auch geprüft werden, wie erreicht werden kann, dass Beiträge von Steuerpflichtigen an diese Organisation zumindest bei der Direkten Bundessteuer nicht mehr abgezogen werden können.</p>
- Schluss mit der Steuerbefreiung von Amnesty International
Back to List