Gleichbehandlung der Fernwärme in den Vereinbarungen über die Wärmeversorgungsziele
- ShortId
-
25.4841
- Id
-
20254841
- Updated
-
13.02.2026 21:18
- Language
-
de
- Title
-
Gleichbehandlung der Fernwärme in den Vereinbarungen über die Wärmeversorgungsziele
- AdditionalIndexing
-
2846;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1) Im CO<sub>2</sub>-Gesetz (SR 641.71) werden identische Energiequellen gleich behandelt. Bei fossilen Energieträgern werden die Treibhausgasemissionen dort berücksichtigt, wo sie entstehen. Somit wird die CO<sub>2</sub>-Abgabe immer auf den Rechnungen der Nutzenden der fossilen Brennstoffe abgebildet, also bei den Produzenten der (teil-) fossilen Fernwärme, nicht bei deren Wärmekonsumentinnen und -konsumenten. Setzt der Fernwärmeproduzent Massnahmen zur Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen um, in dem er beispielsweise die fossilen Brennstoffe durch Holz substituiert, wird ihm die Massnahmenwirkung angerechnet. Würde die Wirkung ein zweites Mal bei den Wärmekundinnen und -kunden angerechnet, wäre dies eine Doppelzählung. Biogene Energieträger wie Holz unterliegen nicht der CO<sub>2</sub>-Abgabe.</p><p>Ein Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung, das seine fossilen Brennstoffe durch den Bezug von Fernwärme ersetzt und infolgedessen keine CO<sub>2</sub>-Emissionen mehr verursacht, kann seine Verminderungsverpflichtung vorzeitig beenden.</p><p> </p><p>2) Da häufig verschiedene Wärmequellen in ein Fernwärmenetz einspeisen, ist die Anrechnung der CO<sub>2</sub>-Einsparungen einheitlich nur entweder bei den Fernwärmeproduzenten oder bei den Fernwärmekonsumentinnen und -konsumenten möglich. Ursprünglich wurden die CO<sub>2</sub>-Einsparungen den Fernwärmekonsumentinnen und -konsumenten angerechnet, seit 2013 den Produzenten. Dieser Wechsel ist einerseits in den Systemgrenzen des Emissionshandelssystems begründet. Andererseits wurde der Wechsel auch durch die Fernwärmeproduzenten begrüsst, da die korrekte Weiterverrechnung der CO<sub>2</sub>-Abgabe an die Wärmekundinnen und -kunden bei teilfossiler Wärme administrativ aufwändig war. In diesem Sinne ist der aktuelle Ansatz nicht als Benachteiligung der Industrieunternehmen zu verstehen, sondern stellt vielmehr die korrekte Abbildung von CO<sub>2</sub>-Einsparungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Fernwärme und die Vermeidung von Doppelzählungen sicher.</p><p> </p><p>3) Die Nutzung von Wärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) und von Restwärme aus industriellen Prozessen ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Um dies zu erreichen, ist eine Änderung des CO<sub>2</sub>-Gesetzes hinsichtlich der CO<sub>2</sub>-Abgabepflicht nicht zielführend. So ist bei KVA der Anteil fossiler Regelbrennstoffe wie Erdgas, die der CO<sub>2</sub>-Abgabe unterliegen, sehr gering. Auch die Nutzung von Restwärme aus industriellen Prozessen unterliegt grundsätzlich nicht der CO<sub>2</sub>-Abgabe, sondern nur die für die Wärmeerzeugung eingesetzten Primärenergieträger.</p>
- <p>In der Schweiz gibt es über 1500 Fernwärmenetze. Der Anteil von Abwärme und erneuerbaren Energien liegt bei etwa 80 Prozent. Die Fernwärmenetze leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in der Schweiz. Darüber hinaus sind Fernwärmenetze die einzige Möglichkeit, Abwärme, die sonst verloren ginge, effizient zu nutzen.</p><p> </p><p>Wenn ein Unternehmen von der CO₂-Abgabe befreit werden möchte<sub></sub>, muss es eine Zielvereinbarung mit dem Bund abschliessen. Gemäss der «Verminderungsverpflichtung (Befreiung von der CO2-Abgabe) 2025–2040» (Mitteilung des BAFU UV-2552 – Seite 27, Beispiel 12) kann der Anschluss an ein Fernwärmenetz jedoch nicht als Massnahme zur Reduktion der CO-<sub>2</sub>-Emissionen angesehen werden. Nur die Effizienzsteigerung wird berücksichtigt. Dies stellt eine Ungleichheit gegenüber beispielsweise Zertifikaten für erneuerbares Gas dar. Weder das CO2-Gesetz noch die CO2-Verordnung<sub></sub> regeln diese Vollzugspraxis für Fernwärme.</p><p> </p><p>Wenn ein Unternehmen selbst in ein Holzschnitzelheizsystem investiert, kann dies als Massnahme zur CO2-Verminderung angesehen werden. Wenn dasselbe Unternehmen jedoch an ein Holzschnitzelheizungsnetz angeschlossen wird, gilt dies nicht als Reduktionsmassnahme.</p><p> </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Warum werden identische Energiequellen, wie im obigen Beispiel Holz, je nach verwendeter Technologie (zentral oder dezentral) unterschiedlich behandelt?</p><p>2. Warum sind etwa 1 300 Industrieunternehmen mit Nachteilen im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (EHS) konfrontiert, obwohl nur etwa 65 Unternehmen davon betroffen sind?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für notwendig und sinnvoll, die Nutzung von Abwärme in grossem Umfang mittels Wärmenetzen zu fördern? Würde eine Änderung des Gesetzes oder der Verordnung die Nutzung fördern?</p>
- Gleichbehandlung der Fernwärme in den Vereinbarungen über die Wärmeversorgungsziele
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1) Im CO<sub>2</sub>-Gesetz (SR 641.71) werden identische Energiequellen gleich behandelt. Bei fossilen Energieträgern werden die Treibhausgasemissionen dort berücksichtigt, wo sie entstehen. Somit wird die CO<sub>2</sub>-Abgabe immer auf den Rechnungen der Nutzenden der fossilen Brennstoffe abgebildet, also bei den Produzenten der (teil-) fossilen Fernwärme, nicht bei deren Wärmekonsumentinnen und -konsumenten. Setzt der Fernwärmeproduzent Massnahmen zur Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen um, in dem er beispielsweise die fossilen Brennstoffe durch Holz substituiert, wird ihm die Massnahmenwirkung angerechnet. Würde die Wirkung ein zweites Mal bei den Wärmekundinnen und -kunden angerechnet, wäre dies eine Doppelzählung. Biogene Energieträger wie Holz unterliegen nicht der CO<sub>2</sub>-Abgabe.</p><p>Ein Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung, das seine fossilen Brennstoffe durch den Bezug von Fernwärme ersetzt und infolgedessen keine CO<sub>2</sub>-Emissionen mehr verursacht, kann seine Verminderungsverpflichtung vorzeitig beenden.</p><p> </p><p>2) Da häufig verschiedene Wärmequellen in ein Fernwärmenetz einspeisen, ist die Anrechnung der CO<sub>2</sub>-Einsparungen einheitlich nur entweder bei den Fernwärmeproduzenten oder bei den Fernwärmekonsumentinnen und -konsumenten möglich. Ursprünglich wurden die CO<sub>2</sub>-Einsparungen den Fernwärmekonsumentinnen und -konsumenten angerechnet, seit 2013 den Produzenten. Dieser Wechsel ist einerseits in den Systemgrenzen des Emissionshandelssystems begründet. Andererseits wurde der Wechsel auch durch die Fernwärmeproduzenten begrüsst, da die korrekte Weiterverrechnung der CO<sub>2</sub>-Abgabe an die Wärmekundinnen und -kunden bei teilfossiler Wärme administrativ aufwändig war. In diesem Sinne ist der aktuelle Ansatz nicht als Benachteiligung der Industrieunternehmen zu verstehen, sondern stellt vielmehr die korrekte Abbildung von CO<sub>2</sub>-Einsparungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Fernwärme und die Vermeidung von Doppelzählungen sicher.</p><p> </p><p>3) Die Nutzung von Wärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) und von Restwärme aus industriellen Prozessen ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Um dies zu erreichen, ist eine Änderung des CO<sub>2</sub>-Gesetzes hinsichtlich der CO<sub>2</sub>-Abgabepflicht nicht zielführend. So ist bei KVA der Anteil fossiler Regelbrennstoffe wie Erdgas, die der CO<sub>2</sub>-Abgabe unterliegen, sehr gering. Auch die Nutzung von Restwärme aus industriellen Prozessen unterliegt grundsätzlich nicht der CO<sub>2</sub>-Abgabe, sondern nur die für die Wärmeerzeugung eingesetzten Primärenergieträger.</p>
- <p>In der Schweiz gibt es über 1500 Fernwärmenetze. Der Anteil von Abwärme und erneuerbaren Energien liegt bei etwa 80 Prozent. Die Fernwärmenetze leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in der Schweiz. Darüber hinaus sind Fernwärmenetze die einzige Möglichkeit, Abwärme, die sonst verloren ginge, effizient zu nutzen.</p><p> </p><p>Wenn ein Unternehmen von der CO₂-Abgabe befreit werden möchte<sub></sub>, muss es eine Zielvereinbarung mit dem Bund abschliessen. Gemäss der «Verminderungsverpflichtung (Befreiung von der CO2-Abgabe) 2025–2040» (Mitteilung des BAFU UV-2552 – Seite 27, Beispiel 12) kann der Anschluss an ein Fernwärmenetz jedoch nicht als Massnahme zur Reduktion der CO-<sub>2</sub>-Emissionen angesehen werden. Nur die Effizienzsteigerung wird berücksichtigt. Dies stellt eine Ungleichheit gegenüber beispielsweise Zertifikaten für erneuerbares Gas dar. Weder das CO2-Gesetz noch die CO2-Verordnung<sub></sub> regeln diese Vollzugspraxis für Fernwärme.</p><p> </p><p>Wenn ein Unternehmen selbst in ein Holzschnitzelheizsystem investiert, kann dies als Massnahme zur CO2-Verminderung angesehen werden. Wenn dasselbe Unternehmen jedoch an ein Holzschnitzelheizungsnetz angeschlossen wird, gilt dies nicht als Reduktionsmassnahme.</p><p> </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Warum werden identische Energiequellen, wie im obigen Beispiel Holz, je nach verwendeter Technologie (zentral oder dezentral) unterschiedlich behandelt?</p><p>2. Warum sind etwa 1 300 Industrieunternehmen mit Nachteilen im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (EHS) konfrontiert, obwohl nur etwa 65 Unternehmen davon betroffen sind?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für notwendig und sinnvoll, die Nutzung von Abwärme in grossem Umfang mittels Wärmenetzen zu fördern? Würde eine Änderung des Gesetzes oder der Verordnung die Nutzung fördern?</p>
- Gleichbehandlung der Fernwärme in den Vereinbarungen über die Wärmeversorgungsziele
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