Für die Senkung der Medikamentenpreise nach Ablauf des Patentschutzes

ShortId
25.4844
Id
20254844
Updated
19.02.2026 14:59
Language
de
Title
Für die Senkung der Medikamentenpreise nach Ablauf des Patentschutzes
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gesundheitskosten in der Schweiz steigen kontinuierlich an, und die Aussichten bestätigen den Aufwärtstrend. Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Jahr 1996 hat sich die durchschnittliche Krankenkassenprämie je versicherte Person verdreifacht. Im Tessin stieg die Durchschnittsprämie zwischen 2022 und 2026 um 38 Prozent, gegenüber einem Anstieg von 25 Prozent aufs ganze Land gesehen. Damit liegt sie im Tessin heute etwa 27 Prozent über dem schweizerischen Mittel. Einer der wichtigsten Ausgabenfaktoren sind die Medikamente.</p><p>Sie machen etwa 22 Prozent der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erstatteten Gesamtkosten aus, was mehr als 9 Milliarden Franken pro Jahr entspricht.</p><p>Die geltenden Vorschriften regeln das Preisniveau von Generika und Biosimilars im Verhältnis zum Referenzpräparat: Der Preis muss für&nbsp;Generika&nbsp;mindestens 20-70 Prozent und für&nbsp;Biosimilars mindestens 20-35 Prozent tiefer sein, je nach Marktvolumen in den drei Jahren vor Ablauf des Patentschutzes. Nicht vorgesehen ist jedoch, dass der Preis des Originalpräparats nach Ablauf des Patentschutzes von Amts wegen auf dieses Niveau gesenkt wird. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels, die nach Ermessen erfolgt, kommt oft zu spät und hat nicht die erforderliche finanzielle Wirkung.</p><p>In der Schweiz bleibt der Preis des Originalpräparats daher auch nach Ablauf des Patentschutzes oft hoch, was zu deutlichen Preisunterschieden im Vergleich zu anderen Ländern führt. Dies behindert den Wettbewerb, schränkt die Verbreitung von Generika und Biosimilars ein und hält die Kosten hoch, ohne dass ein zusätzlicher klinischer Nutzen entsteht.</p><p>Deshalb wird beantragt, eine Preissenkung einzuführen, die nach Ablauf des Patentschutzes für Originalpräparate automatisch eintritt, wobei die Möglichkeit vorbehalten bleibt, Ausnahmen für einzelne unentbehrliche Arzneimittel vorzusehen, wenn Versorgungsrisiken bestehen. Es handelt sich um eine wirksame, aber verhältnismässige Massnahme, die die Effizienz und die Gerechtigkeit des Systems stärkt, ohne Qualität, Forschung oder Innovation zu gefährden, indem sie das Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Gesundheitskosten und der Marktlogik wiederherstellt und eine transparentere Bewirtschaftung der Ressourcen fördert. Es handelt sich um eine konkrete und sofortige Reform, die die Glaubwürdigkeit und Effizienz der Krankenversicherung stärkt und Einsparpotenziale in Höhe von mehreren Hundert Millionen Franken verspricht.</p>
  • <p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft die Arzneimittel der Spezialitätenliste zum Zeitpunkt des Ablaufs des Patentschutzes daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen, insbesondere wird dabei die Wirtschaftlichkeit und somit der Preis überprüft (Art. 65<i>e </i>Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]), was in der Regel zu einer Preissenkung führt.</p><p>&nbsp;</p><p>Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Patentablauf muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens sechs Monate vor Ablauf des Patentschutzes unaufgefordert die erforderlichen Unterlagen einreichen. Der neue Preis des Originalpräprats wird sowohl anhand eines Vergleichs mit den Preisen des Arzneimittels in Referenzländern im Ausland (Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Schweden, Finnland, Belgien, Frankreich und Österreich) als auch anhand eines Vergleichs mit in der Schweiz verfügbaren therapeutischen Alternativen, deren Patent ebenfalls abgelaufen ist, berechnet (Art. 65<i>e </i>Abs. 2 KVV). Kosten für Forschung und Entwicklung werden bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nicht mehr berücksichtigt (Art. 65<i>e </i>Abs. 3 KVV).</p><p>&nbsp;</p><p>Häufig erfolgt bei dieser Überprüfung eine Preissenkung des Originalpräparates zum Zeitpunkt des Patentablaufs und somit bevor Generika bzw. Biosimilars auf den Markt kommen. Die Preise von Generika bzw. Biosimilars werden anhand des Abstands von 20-70% beziehungsweise 20-35% zum Preis nach Patentablauf des Originalpräparats respektive Referenzpräparats berechnet (Art. 65<i>c</i> Abs. 2 und 65<i>c</i><sup>bis </sup>Abs. 2 KVV).</p><p>&nbsp;</p><p>Es kann vorkommen, dass ein Generikum bzw. ein Biosimilar vor Abschluss der Überprüfung nach Patentablauf in die Spezialitätenliste aufgenommen wird. Der Preis des Generikums bzw. Biosimilars bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Fabrikabgabepreises des Originalpräparats festgelegt. Um den gesetzlich vorgeschriebenen Preisabstand zu wahren (Art. 65<i>c</i> Abs. 5 KVV), werden die Fabrikabgabepreise solcher Generika später angepasst, sobald die Überprüfung nach Patentablauf vorgenommen wurde und der neue Fabrikabgabepreis bekannt ist. Mit obgenanntem Vorgehen werden nach Patentablauf bereits erhebliche Einsparungen erzielt.</p><p>&nbsp;</p><p>Aus Sicht des Bundesrates sind nun zuerst die Effekte der im Jahr 2024 umgesetzten Massnahmen für die Preisfestsetzung für patentabgelaufene Arzneimittel abzuwarten (wie einheitlicher Vertriebsanteil, neue Preisabstände von Generika bzw. Biosimilars zu Originalpräparat bzw. Referenzpräparat sowie Änderungen beim differenzierten Selbstbehalt). Werden die erwarteten Einsparungen nicht erreicht, kann der Bundesrat bei Bedarf weitere geeignete Massnahmen für die Preisfestsetzung- und -überprüfung von Generika, Biosimilars und Originalpräparaten vorschlagen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzlich den Grundsatz festzulegen, wonach der Preis des Originalpräparats nach Ablauf des Patentschutzes automatisch sinkt.</p>
  • Für die Senkung der Medikamentenpreise nach Ablauf des Patentschutzes
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gesundheitskosten in der Schweiz steigen kontinuierlich an, und die Aussichten bestätigen den Aufwärtstrend. Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Jahr 1996 hat sich die durchschnittliche Krankenkassenprämie je versicherte Person verdreifacht. Im Tessin stieg die Durchschnittsprämie zwischen 2022 und 2026 um 38 Prozent, gegenüber einem Anstieg von 25 Prozent aufs ganze Land gesehen. Damit liegt sie im Tessin heute etwa 27 Prozent über dem schweizerischen Mittel. Einer der wichtigsten Ausgabenfaktoren sind die Medikamente.</p><p>Sie machen etwa 22 Prozent der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erstatteten Gesamtkosten aus, was mehr als 9 Milliarden Franken pro Jahr entspricht.</p><p>Die geltenden Vorschriften regeln das Preisniveau von Generika und Biosimilars im Verhältnis zum Referenzpräparat: Der Preis muss für&nbsp;Generika&nbsp;mindestens 20-70 Prozent und für&nbsp;Biosimilars mindestens 20-35 Prozent tiefer sein, je nach Marktvolumen in den drei Jahren vor Ablauf des Patentschutzes. Nicht vorgesehen ist jedoch, dass der Preis des Originalpräparats nach Ablauf des Patentschutzes von Amts wegen auf dieses Niveau gesenkt wird. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels, die nach Ermessen erfolgt, kommt oft zu spät und hat nicht die erforderliche finanzielle Wirkung.</p><p>In der Schweiz bleibt der Preis des Originalpräparats daher auch nach Ablauf des Patentschutzes oft hoch, was zu deutlichen Preisunterschieden im Vergleich zu anderen Ländern führt. Dies behindert den Wettbewerb, schränkt die Verbreitung von Generika und Biosimilars ein und hält die Kosten hoch, ohne dass ein zusätzlicher klinischer Nutzen entsteht.</p><p>Deshalb wird beantragt, eine Preissenkung einzuführen, die nach Ablauf des Patentschutzes für Originalpräparate automatisch eintritt, wobei die Möglichkeit vorbehalten bleibt, Ausnahmen für einzelne unentbehrliche Arzneimittel vorzusehen, wenn Versorgungsrisiken bestehen. Es handelt sich um eine wirksame, aber verhältnismässige Massnahme, die die Effizienz und die Gerechtigkeit des Systems stärkt, ohne Qualität, Forschung oder Innovation zu gefährden, indem sie das Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Gesundheitskosten und der Marktlogik wiederherstellt und eine transparentere Bewirtschaftung der Ressourcen fördert. Es handelt sich um eine konkrete und sofortige Reform, die die Glaubwürdigkeit und Effizienz der Krankenversicherung stärkt und Einsparpotenziale in Höhe von mehreren Hundert Millionen Franken verspricht.</p>
    • <p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft die Arzneimittel der Spezialitätenliste zum Zeitpunkt des Ablaufs des Patentschutzes daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen, insbesondere wird dabei die Wirtschaftlichkeit und somit der Preis überprüft (Art. 65<i>e </i>Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]), was in der Regel zu einer Preissenkung führt.</p><p>&nbsp;</p><p>Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Patentablauf muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens sechs Monate vor Ablauf des Patentschutzes unaufgefordert die erforderlichen Unterlagen einreichen. Der neue Preis des Originalpräprats wird sowohl anhand eines Vergleichs mit den Preisen des Arzneimittels in Referenzländern im Ausland (Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Schweden, Finnland, Belgien, Frankreich und Österreich) als auch anhand eines Vergleichs mit in der Schweiz verfügbaren therapeutischen Alternativen, deren Patent ebenfalls abgelaufen ist, berechnet (Art. 65<i>e </i>Abs. 2 KVV). Kosten für Forschung und Entwicklung werden bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nicht mehr berücksichtigt (Art. 65<i>e </i>Abs. 3 KVV).</p><p>&nbsp;</p><p>Häufig erfolgt bei dieser Überprüfung eine Preissenkung des Originalpräparates zum Zeitpunkt des Patentablaufs und somit bevor Generika bzw. Biosimilars auf den Markt kommen. Die Preise von Generika bzw. Biosimilars werden anhand des Abstands von 20-70% beziehungsweise 20-35% zum Preis nach Patentablauf des Originalpräparats respektive Referenzpräparats berechnet (Art. 65<i>c</i> Abs. 2 und 65<i>c</i><sup>bis </sup>Abs. 2 KVV).</p><p>&nbsp;</p><p>Es kann vorkommen, dass ein Generikum bzw. ein Biosimilar vor Abschluss der Überprüfung nach Patentablauf in die Spezialitätenliste aufgenommen wird. Der Preis des Generikums bzw. Biosimilars bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Fabrikabgabepreises des Originalpräparats festgelegt. Um den gesetzlich vorgeschriebenen Preisabstand zu wahren (Art. 65<i>c</i> Abs. 5 KVV), werden die Fabrikabgabepreise solcher Generika später angepasst, sobald die Überprüfung nach Patentablauf vorgenommen wurde und der neue Fabrikabgabepreis bekannt ist. Mit obgenanntem Vorgehen werden nach Patentablauf bereits erhebliche Einsparungen erzielt.</p><p>&nbsp;</p><p>Aus Sicht des Bundesrates sind nun zuerst die Effekte der im Jahr 2024 umgesetzten Massnahmen für die Preisfestsetzung für patentabgelaufene Arzneimittel abzuwarten (wie einheitlicher Vertriebsanteil, neue Preisabstände von Generika bzw. Biosimilars zu Originalpräparat bzw. Referenzpräparat sowie Änderungen beim differenzierten Selbstbehalt). Werden die erwarteten Einsparungen nicht erreicht, kann der Bundesrat bei Bedarf weitere geeignete Massnahmen für die Preisfestsetzung- und -überprüfung von Generika, Biosimilars und Originalpräparaten vorschlagen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzlich den Grundsatz festzulegen, wonach der Preis des Originalpräparats nach Ablauf des Patentschutzes automatisch sinkt.</p>
    • Für die Senkung der Medikamentenpreise nach Ablauf des Patentschutzes

Back to List