Gewalt bei Demonstrationen in der Schweiz verstärkt bekämpfen

ShortId
25.4845
Id
20254845
Updated
11.02.2026 15:44
Language
de
Title
Gewalt bei Demonstrationen in der Schweiz verstärkt bekämpfen
AdditionalIndexing
28;09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><ol><li><span>Für die Prävention und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt anlässlich von Demonstrationen bestehen bereits heute umfassende rechtliche Grundlagen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann, gestützt auf das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121), Informationen über Personen oder Organisationen beschaffen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorbereiten oder durchführen. Mit der geplanten Revision des NDG («Revision Grundpaket») ist zudem eine Ausweitung von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen vorgesehen – auf gewalttätigen Extremismus in allen seinen Formen: links, rechts oder religiös motiviert. Der NDB sollte damit in der Lage sein, die direkt mit Gewalt in Verbindung stehenden Akteure und Strukturen besser zu identifizieren, ihre Netzwerke zu analysieren und ihre Pläne frühzeitig zu erkennen. Polizeirechtlich sind bei Demonstrationen die Kantone für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf ihrem Kantonsgebiet zuständig. Wenn es bei Demonstrationen zu gewaltsamen Aktionen kommt, können gestützt auf das Strafgesetzbuch (StGB, SR</span><span>&nbsp;</span><span>311.0) </span><span>insbesondere Gewalt und Drohungen gegen Polizeibeamte, Körperverletzungen, Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen verfolgt und bestraft werden</span><span>. Es bestehen keine strafrechtlichen Lücken.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="2"><li><span>Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>285 StGB sanktioniert Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit hohen Strafen. Das Parlament hat den Strafrahmen dieser Bestimmung mit dem Bundesgesetz vom 17.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/259/de"><u><span>AS</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>2023</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>259</span></u></a><span>) massiv verschärft (Inkrafttreten am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Juli 2023). Wer einen Beamten während einer Amtshandlung – zum Beispiel an einer Demonstration – tätlich angreift, wird im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Nur in leichten Fällen kann eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Wenn der Angriff durch einen zusammengerotteten Haufen verübt wird, gilt dieses Strafmass für alle Personen, die an der Zusammenrottung teilnehmen, und zwar unabhängig ihres individuellen und konkreten Tatbeitrags. Das dürfte bei gewalttätigen Demonstrationen regelmässig der Fall sein. Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt und selber unmittelbar Gewalt gegen Beamte anwendet, wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu höchstens drei Jahren bestraft; die Geldstrafe ist ausgeschlossen. Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu höchstens drei Jahren oder einer Mindestgeldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diese Bestimmung bereits wieder zu revidieren.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="3"><li><span>Gewalttätige Demonstrantinnen und Demonstranten haften gemäss dem Obligationenrecht (OR, SR 220) für die von ihnen verursachten Schäden. </span><span>Die Kantone können zudem in ihrem Recht vorsehen, dass bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wird, unter gewissen Voraussetzungen den Veranstaltern und den an der Gewaltausübung beteiligten Personen die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden</span><span> (vgl. BGer 1C_181/2019 vom 29.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2019, E. 5–9). Somit können die Behörden bereits heute Schadenersatzforderungen geltend machen, um die verursachten Schäden zu begleichen.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="4"><li><span>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung, wobei sie ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>57 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 und 2 Bundesverfassung BV, SR 101). </span><span></span><span>Die Früherkennung gewalttätig-extremistischer Aktivitäten erfolgt durch den NDB. Der NDB steht in regelmässigem Austausch mit den Kantonspolizeien und trägt mit seinen Erkenntnissen zur Lagebeurteilung bei.</span></li></ol></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die konsolidierten Zahlen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zeigen, dass die Gewalttaten bei Demonstrationen im Jahr&nbsp;2024 im Vergleich zu 2019 um mehr als 15&nbsp;Prozent zugenommen haben. Die direkten Kosten für Sachschäden und verstärkte Sicherheitsmassnahmen seit 2020 übersteigen laut den Bilanzen der Kantonspolizeien von Waadt, Genf und Bern bereits die 200-Millionen-Grenze. Die Gewalt richtet sich häufig gegen die Ordnungskräfte, beeinträchtigt deren Einsatzfähigkeit und gefährdet ihre Sicherheit.</p><p><strong>In Anbetracht dessen, dass:</strong></p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Demonstrationen ein Verfassungsrecht sind;</li><li>aktivistische Minderheiten bei Demonstrationen in Lausanne, Bern, Genf und anderen Schweizer Städten wiederholt Gewalt gegen die Polizei ausgeübt und Sachschäden in Höhe von mehreren Dutzend bis Hundert Millionen Franken verursacht haben, die oft zulasten der Steuerzahlenden gehen;</li><li>der NDB und die Bilanzen der Kantonspolizeien eine besorgniserregende Zunahme der Gewalttaten verzeichnen, die sich insbesondere gegen die Ordnungskräfte sowie gegen öffentliches und privates Eigentum richten;</li><li>diese Gewalttaten schwerwiegende Folgen für die öffentliche Sicherheit, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat und die öffentlichen Finanzen haben,</li></ul><p><strong>wird der Bundesrat beauftragt</strong>:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>&nbsp;einen Gesetzesentwurf zur Erhöhung der Mittel zur Überwachung, Identifizierung und Verfolgung der Gewalttäterschaft bei Demonstrationen vorzulegen, insbesondere wenn es um Gewalttaten von als besonders gewalttätig eingestuften extremistischen Gruppen geht;</li><li>die strafrechtlichen Sanktionen für Angriffe auf Polizeibeamtinnen und -beamten sowie für Sachbeschädigungen an öffentlichem und privatem Eigentum zu verschärfen;</li><li>Mechanismen einzuführen, damit verurteilte Gewalttäterinnen und Gewalttäter für Reparaturkosten aufkommen müssen und die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand sowie der Steuerzahlenden reduziert wird;</li><li>zur Gewährleistung der Koordination und Wirksamkeit der Massnahmen die Zusammenarbeit zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden, Justizbehörden und dem Nachrichtendienst zu verstärken.</li></ul><p>Diese Motion beabsichtigt, die Eigenverantwortung zu stärken, die Prävention zu verbessern und eine entschlossene und koordinierte Antwort des Staats auf die erwähnten Verstösse gegen die öffentliche Ordnung sicherzustellen.</p>
  • Gewalt bei Demonstrationen in der Schweiz verstärkt bekämpfen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><ol><li><span>Für die Prävention und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt anlässlich von Demonstrationen bestehen bereits heute umfassende rechtliche Grundlagen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann, gestützt auf das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121), Informationen über Personen oder Organisationen beschaffen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorbereiten oder durchführen. Mit der geplanten Revision des NDG («Revision Grundpaket») ist zudem eine Ausweitung von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen vorgesehen – auf gewalttätigen Extremismus in allen seinen Formen: links, rechts oder religiös motiviert. Der NDB sollte damit in der Lage sein, die direkt mit Gewalt in Verbindung stehenden Akteure und Strukturen besser zu identifizieren, ihre Netzwerke zu analysieren und ihre Pläne frühzeitig zu erkennen. Polizeirechtlich sind bei Demonstrationen die Kantone für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf ihrem Kantonsgebiet zuständig. Wenn es bei Demonstrationen zu gewaltsamen Aktionen kommt, können gestützt auf das Strafgesetzbuch (StGB, SR</span><span>&nbsp;</span><span>311.0) </span><span>insbesondere Gewalt und Drohungen gegen Polizeibeamte, Körperverletzungen, Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen verfolgt und bestraft werden</span><span>. Es bestehen keine strafrechtlichen Lücken.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="2"><li><span>Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>285 StGB sanktioniert Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit hohen Strafen. Das Parlament hat den Strafrahmen dieser Bestimmung mit dem Bundesgesetz vom 17.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/259/de"><u><span>AS</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>2023</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>259</span></u></a><span>) massiv verschärft (Inkrafttreten am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Juli 2023). Wer einen Beamten während einer Amtshandlung – zum Beispiel an einer Demonstration – tätlich angreift, wird im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Nur in leichten Fällen kann eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Wenn der Angriff durch einen zusammengerotteten Haufen verübt wird, gilt dieses Strafmass für alle Personen, die an der Zusammenrottung teilnehmen, und zwar unabhängig ihres individuellen und konkreten Tatbeitrags. Das dürfte bei gewalttätigen Demonstrationen regelmässig der Fall sein. Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt und selber unmittelbar Gewalt gegen Beamte anwendet, wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu höchstens drei Jahren bestraft; die Geldstrafe ist ausgeschlossen. Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu höchstens drei Jahren oder einer Mindestgeldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diese Bestimmung bereits wieder zu revidieren.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="3"><li><span>Gewalttätige Demonstrantinnen und Demonstranten haften gemäss dem Obligationenrecht (OR, SR 220) für die von ihnen verursachten Schäden. </span><span>Die Kantone können zudem in ihrem Recht vorsehen, dass bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wird, unter gewissen Voraussetzungen den Veranstaltern und den an der Gewaltausübung beteiligten Personen die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden</span><span> (vgl. BGer 1C_181/2019 vom 29.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2019, E. 5–9). Somit können die Behörden bereits heute Schadenersatzforderungen geltend machen, um die verursachten Schäden zu begleichen.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="4"><li><span>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung, wobei sie ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>57 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 und 2 Bundesverfassung BV, SR 101). </span><span></span><span>Die Früherkennung gewalttätig-extremistischer Aktivitäten erfolgt durch den NDB. Der NDB steht in regelmässigem Austausch mit den Kantonspolizeien und trägt mit seinen Erkenntnissen zur Lagebeurteilung bei.</span></li></ol></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die konsolidierten Zahlen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zeigen, dass die Gewalttaten bei Demonstrationen im Jahr&nbsp;2024 im Vergleich zu 2019 um mehr als 15&nbsp;Prozent zugenommen haben. Die direkten Kosten für Sachschäden und verstärkte Sicherheitsmassnahmen seit 2020 übersteigen laut den Bilanzen der Kantonspolizeien von Waadt, Genf und Bern bereits die 200-Millionen-Grenze. Die Gewalt richtet sich häufig gegen die Ordnungskräfte, beeinträchtigt deren Einsatzfähigkeit und gefährdet ihre Sicherheit.</p><p><strong>In Anbetracht dessen, dass:</strong></p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Demonstrationen ein Verfassungsrecht sind;</li><li>aktivistische Minderheiten bei Demonstrationen in Lausanne, Bern, Genf und anderen Schweizer Städten wiederholt Gewalt gegen die Polizei ausgeübt und Sachschäden in Höhe von mehreren Dutzend bis Hundert Millionen Franken verursacht haben, die oft zulasten der Steuerzahlenden gehen;</li><li>der NDB und die Bilanzen der Kantonspolizeien eine besorgniserregende Zunahme der Gewalttaten verzeichnen, die sich insbesondere gegen die Ordnungskräfte sowie gegen öffentliches und privates Eigentum richten;</li><li>diese Gewalttaten schwerwiegende Folgen für die öffentliche Sicherheit, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat und die öffentlichen Finanzen haben,</li></ul><p><strong>wird der Bundesrat beauftragt</strong>:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>&nbsp;einen Gesetzesentwurf zur Erhöhung der Mittel zur Überwachung, Identifizierung und Verfolgung der Gewalttäterschaft bei Demonstrationen vorzulegen, insbesondere wenn es um Gewalttaten von als besonders gewalttätig eingestuften extremistischen Gruppen geht;</li><li>die strafrechtlichen Sanktionen für Angriffe auf Polizeibeamtinnen und -beamten sowie für Sachbeschädigungen an öffentlichem und privatem Eigentum zu verschärfen;</li><li>Mechanismen einzuführen, damit verurteilte Gewalttäterinnen und Gewalttäter für Reparaturkosten aufkommen müssen und die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand sowie der Steuerzahlenden reduziert wird;</li><li>zur Gewährleistung der Koordination und Wirksamkeit der Massnahmen die Zusammenarbeit zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden, Justizbehörden und dem Nachrichtendienst zu verstärken.</li></ul><p>Diese Motion beabsichtigt, die Eigenverantwortung zu stärken, die Prävention zu verbessern und eine entschlossene und koordinierte Antwort des Staats auf die erwähnten Verstösse gegen die öffentliche Ordnung sicherzustellen.</p>
    • Gewalt bei Demonstrationen in der Schweiz verstärkt bekämpfen

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