Substitutionspflicht bei austauschbaren Arzneimitteln
- ShortId
-
25.4847
- Id
-
20254847
- Updated
-
19.02.2026 17:03
- Language
-
de
- Title
-
Substitutionspflicht bei austauschbaren Arzneimitteln
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gesundheitskosten steigen stetig an und diese Entwicklung dürfte auch in den kommenden Jahren anhalten. Seit dem Inkrafttreten des KVG im Jahr 1996 hat sich die Durchschnittsprämie pro versicherte Person verdreifacht, und in den letzten Jahren hat sich dieser Anstieg noch verstärkt. Im Kanton Tessin ist die Durchschnittsprämie zwischen 2022 und 2026 um 38 Prozent gestiegen, bei einem schweizweiten Anstieg um 25 Prozent. Die Durchschnittsprämie im Kanton Tessin liegt heute rund 27 Prozent über dem schweizerischen Durchschnitt. Zu den wichtigsten Kostentreibern gehören die Arzneimittel. Sie machen rund 22 Prozent der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Kosten aus, was mehr als 9 Milliarden Franken pro Jahr entspricht. Angesichts des Prämienanstiegs braucht es gezielte Massnahmen in Bereichen, in denen die Kosten gesenkt werden können, ohne dass die Versorgungsqualität beeinträchtigt wird. Die Verwendung von Generika und Biosimilars ist ein wirksamer Hebel, um strukturelle Einsparungen zu erzielen: Solche Arzneimittel sind genauso wirksam und sicher wie die Originalpräparate, sind aber kostengünstiger. Auch wenn Fortschritte zu verzeichnen sind, beläuft sich der Anteil der Generika in der Schweiz noch immer auf 75 Prozent und derjenige der Biosimilars auf 21 Prozent. Diese Werte sind tiefer als in anderen europäischen Ländern, in denen eine Substitutionspflicht gilt. Alle zugelassenen Arzneimittel erfüllen dieselben Vorgaben des Bundes hinsichtlich Qualität und Wirksamkeit. Eine Substitutionspflicht, verbunden mit der Möglichkeit, aus medizinischen Gründen Ausnahmen zuzulassen, ist eine ausgewogene Lösung und steht im Einklang mit dem Kostendämpfungsziel. Eine solche Massnahme fördert die kollektive Verantwortung und stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in unser Gesundheitswesen.</p><p>Mit dieser Motion sollen Apothekerinnen und Apotheker verpflichtet werden, in Fällen, in denen zugelassene und medizinisch gleichwertige Generika oder Biosimilars verfügbar sind, diese anstelle der Originalpräparate oder Referenzpräparate abzugeben. Es soll nach wie vor möglich sein, aus medizinischen Gründen Ausnahmen von dieser Pflicht vorzusehen. Diese Massnahme stärkt die Effizienz des Systems, ohne dessen Qualität zu gefährden und ohne Forschung und Innovation zu hemmen. In einem System, in dem wirtschaftliche Nachhaltigkeit und Versorgungsqualität in Einklang gebracht werden müssen, ist es folgerichtig und notwendig, eine Pflicht zur Substitution von Arzneimitteln durch mit ihnen austauschbare Arzneimittel vorzusehen. Dadurch liesse sich innerhalb weniger Jahre schätzungsweise eine halbe Milliarde Franken einsparen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Entwicklung der Prämien und der Kosten in den letzten Jahren bewusst, weshalb er per 1. Januar und 1. Juli 2024 Massnahmen zur Kostendämpfung sowie zur Förderung der Abgabe von Generika und Biosimilars umgesetzt hat: Das Substitutionsrecht für Apothekerinnen und Apotheker wurde auf die biologischen Arzneimittel erweitert. Der erhöhte Selbstbehalt beim Bezug zu teurer Originalpräparate wurde auf 40 Prozent erhöht. Die Preisabstände von Generika und Biosimilars zum Original- respektive Referenzpräparat bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste sowie bei der dreijährlichen Überprüfung wurden erhöht. Schliesslich wurden mit der Einführung gleich hoher Vertriebsanteile für Generika, Biosimilars und deren Original- und Referenzpräparate Fehlanreize bei der Abgabe beseitigt.</p><p> </p><p>Gemäss dem Helsana-Arzneimittelreport 2025 (reports.helsana.ch/arzneimittelreport2025 > Downloads > Gesamtreport) zeigen die genannten Massnahmen erste positive Auswirkungen. So konnten sich die Substitutionsquoten bei Generika von 65.6% im Jahr 2023 auf 71.3% im Jahr 2024 und bei den Biosimilars von 27.7% auf 40.9% erhöhen.</p><p> </p><p>Gemäss dem im Oktober 2025 veröffentlichten Massnahmenpapier «Runder Tisch Kostendämpfung» (www.bag.admin.ch/de/runder-tisch-kostendaempfung) haben sich die Akteure im Gesundheitswesen auf weitere Massnahmen zur Förderung von Generika und Biosimilars geeinigt. Die FMH verpflichtet sich, allen Mitgliedern eine Wirkstoffverschreibung zu empfehlen. H+ wiederum empfiehlt ihren Mitgliedern den Einsatz von Generika und Biosimilars im stationären und ambulanten Bereich. Auch haben die Versicherer die Absicht geäussert, die Versicherten besser über das Vorhandensein von Generika und Biosimilars zu informieren. Damit sich die Wirkung des erhöhten Selbstbehaltes verbessert, soll zudem geprüft werden, dass der nicht anrechenbare Anteil beim Bezug zu teurer, gleich wirksamer Präparate immer fällig wird und nicht nur bis zur Erreichung des maximalen jährlichen Selbstbehalts von 700 Franken.</p><p> </p><p>Die Einführung einer Substitutionspflicht, würde bedeuten, dass Originalpräparate vom Schweizer Markt verschwinden. Diese sind jedoch der Preisanker für die Festlegung und Überprüfung von Generika- und Biosimilarpreisen mittels definierter Preisabstände und bieten oft versorgungsrelevante spezifische Darreichungsformen (z.B. für Kinder), die von Generikaherstellern nicht angeboten werden, an. Eine Substitutionspflicht wäre somit für die Versorgung und die Umsetzung kostengünstiger Preise für Generika und Biosimilars kontraproduktiv.</p><p> </p><p>Aus Sicht des Bundesrates sind nun zuerst die weiteren Effekte der im Jahr 2024 umgesetzten Massnahmen abzuwarten sowie die am Runden Tisch Kostendämpfung beschlossenen Massnahmen umzusetzen. Werden die erwarteten Einsparungen nicht erreicht, kann der Bundesrat bei Bedarf weitere geeignete Massnahmen bei der Preisfestsetzung- und -überprüfung von Generika, Biosimilars und Originalpräparaten vorschlagen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass Apothekerinnen und Apotheker verpflichtet werden, anstelle eines Originalpräparats oder eines Referenzpräparats ein medizinisch gleichwertiges Generikum oder Biosimilar abzugeben, sofern die Ärztin oder der Arzt dies in der Verschreibung nicht aus medizinischen Gründen ausschliesst.</p>
- Substitutionspflicht bei austauschbaren Arzneimitteln
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Gesundheitskosten steigen stetig an und diese Entwicklung dürfte auch in den kommenden Jahren anhalten. Seit dem Inkrafttreten des KVG im Jahr 1996 hat sich die Durchschnittsprämie pro versicherte Person verdreifacht, und in den letzten Jahren hat sich dieser Anstieg noch verstärkt. Im Kanton Tessin ist die Durchschnittsprämie zwischen 2022 und 2026 um 38 Prozent gestiegen, bei einem schweizweiten Anstieg um 25 Prozent. Die Durchschnittsprämie im Kanton Tessin liegt heute rund 27 Prozent über dem schweizerischen Durchschnitt. Zu den wichtigsten Kostentreibern gehören die Arzneimittel. Sie machen rund 22 Prozent der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Kosten aus, was mehr als 9 Milliarden Franken pro Jahr entspricht. Angesichts des Prämienanstiegs braucht es gezielte Massnahmen in Bereichen, in denen die Kosten gesenkt werden können, ohne dass die Versorgungsqualität beeinträchtigt wird. Die Verwendung von Generika und Biosimilars ist ein wirksamer Hebel, um strukturelle Einsparungen zu erzielen: Solche Arzneimittel sind genauso wirksam und sicher wie die Originalpräparate, sind aber kostengünstiger. Auch wenn Fortschritte zu verzeichnen sind, beläuft sich der Anteil der Generika in der Schweiz noch immer auf 75 Prozent und derjenige der Biosimilars auf 21 Prozent. Diese Werte sind tiefer als in anderen europäischen Ländern, in denen eine Substitutionspflicht gilt. Alle zugelassenen Arzneimittel erfüllen dieselben Vorgaben des Bundes hinsichtlich Qualität und Wirksamkeit. Eine Substitutionspflicht, verbunden mit der Möglichkeit, aus medizinischen Gründen Ausnahmen zuzulassen, ist eine ausgewogene Lösung und steht im Einklang mit dem Kostendämpfungsziel. Eine solche Massnahme fördert die kollektive Verantwortung und stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in unser Gesundheitswesen.</p><p>Mit dieser Motion sollen Apothekerinnen und Apotheker verpflichtet werden, in Fällen, in denen zugelassene und medizinisch gleichwertige Generika oder Biosimilars verfügbar sind, diese anstelle der Originalpräparate oder Referenzpräparate abzugeben. Es soll nach wie vor möglich sein, aus medizinischen Gründen Ausnahmen von dieser Pflicht vorzusehen. Diese Massnahme stärkt die Effizienz des Systems, ohne dessen Qualität zu gefährden und ohne Forschung und Innovation zu hemmen. In einem System, in dem wirtschaftliche Nachhaltigkeit und Versorgungsqualität in Einklang gebracht werden müssen, ist es folgerichtig und notwendig, eine Pflicht zur Substitution von Arzneimitteln durch mit ihnen austauschbare Arzneimittel vorzusehen. Dadurch liesse sich innerhalb weniger Jahre schätzungsweise eine halbe Milliarde Franken einsparen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Entwicklung der Prämien und der Kosten in den letzten Jahren bewusst, weshalb er per 1. Januar und 1. Juli 2024 Massnahmen zur Kostendämpfung sowie zur Förderung der Abgabe von Generika und Biosimilars umgesetzt hat: Das Substitutionsrecht für Apothekerinnen und Apotheker wurde auf die biologischen Arzneimittel erweitert. Der erhöhte Selbstbehalt beim Bezug zu teurer Originalpräparate wurde auf 40 Prozent erhöht. Die Preisabstände von Generika und Biosimilars zum Original- respektive Referenzpräparat bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste sowie bei der dreijährlichen Überprüfung wurden erhöht. Schliesslich wurden mit der Einführung gleich hoher Vertriebsanteile für Generika, Biosimilars und deren Original- und Referenzpräparate Fehlanreize bei der Abgabe beseitigt.</p><p> </p><p>Gemäss dem Helsana-Arzneimittelreport 2025 (reports.helsana.ch/arzneimittelreport2025 > Downloads > Gesamtreport) zeigen die genannten Massnahmen erste positive Auswirkungen. So konnten sich die Substitutionsquoten bei Generika von 65.6% im Jahr 2023 auf 71.3% im Jahr 2024 und bei den Biosimilars von 27.7% auf 40.9% erhöhen.</p><p> </p><p>Gemäss dem im Oktober 2025 veröffentlichten Massnahmenpapier «Runder Tisch Kostendämpfung» (www.bag.admin.ch/de/runder-tisch-kostendaempfung) haben sich die Akteure im Gesundheitswesen auf weitere Massnahmen zur Förderung von Generika und Biosimilars geeinigt. Die FMH verpflichtet sich, allen Mitgliedern eine Wirkstoffverschreibung zu empfehlen. H+ wiederum empfiehlt ihren Mitgliedern den Einsatz von Generika und Biosimilars im stationären und ambulanten Bereich. Auch haben die Versicherer die Absicht geäussert, die Versicherten besser über das Vorhandensein von Generika und Biosimilars zu informieren. Damit sich die Wirkung des erhöhten Selbstbehaltes verbessert, soll zudem geprüft werden, dass der nicht anrechenbare Anteil beim Bezug zu teurer, gleich wirksamer Präparate immer fällig wird und nicht nur bis zur Erreichung des maximalen jährlichen Selbstbehalts von 700 Franken.</p><p> </p><p>Die Einführung einer Substitutionspflicht, würde bedeuten, dass Originalpräparate vom Schweizer Markt verschwinden. Diese sind jedoch der Preisanker für die Festlegung und Überprüfung von Generika- und Biosimilarpreisen mittels definierter Preisabstände und bieten oft versorgungsrelevante spezifische Darreichungsformen (z.B. für Kinder), die von Generikaherstellern nicht angeboten werden, an. Eine Substitutionspflicht wäre somit für die Versorgung und die Umsetzung kostengünstiger Preise für Generika und Biosimilars kontraproduktiv.</p><p> </p><p>Aus Sicht des Bundesrates sind nun zuerst die weiteren Effekte der im Jahr 2024 umgesetzten Massnahmen abzuwarten sowie die am Runden Tisch Kostendämpfung beschlossenen Massnahmen umzusetzen. Werden die erwarteten Einsparungen nicht erreicht, kann der Bundesrat bei Bedarf weitere geeignete Massnahmen bei der Preisfestsetzung- und -überprüfung von Generika, Biosimilars und Originalpräparaten vorschlagen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass Apothekerinnen und Apotheker verpflichtet werden, anstelle eines Originalpräparats oder eines Referenzpräparats ein medizinisch gleichwertiges Generikum oder Biosimilar abzugeben, sofern die Ärztin oder der Arzt dies in der Verschreibung nicht aus medizinischen Gründen ausschliesst.</p>
- Substitutionspflicht bei austauschbaren Arzneimitteln
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