Fortpflanzungsmedizin bei Paaren
- ShortId
-
25.4849
- Id
-
20254849
- Updated
-
18.02.2026 17:19
- Language
-
de
- Title
-
Fortpflanzungsmedizin bei Paaren
- AdditionalIndexing
-
2841;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG dürfen Paare und Ehepaare das Fortpflanzungsverfahren nur anwenden, wenn beide Elternteile voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.</p><p> </p><p>Dies betrifft in gewissen Fällen auch krebserkrankte Personen, welche auf Grund einer notwendigen toxischen Therapie, keine andere Möglichkeit mehr haben. Hat der Partner beispielsweise aufgrund einer Krebsdiagnose seine Spermien einfrieren lassen, hat das Paar keinen Anspruch auf dieses Erbgut bis das behandelnde Team bestehend aus Onkologin und Fortpflanzungsmedizinerinnen dem Paar eine Lebenserwartung von jeweils 18 Jahren attestiert. Da dies nicht garantiert möglich ist, wir aktuell je nach Klinik anders vorgegangen. Meist muss das Paar eine unklar definierte Zeit krankheitsfrei sein, bis man dem Paar das Anrecht auf deren eingefrorenen Samen oder Eierstockgewebe zurückgibt. Es gibt keine einheitlichen fachlichen Richtlinien für die Auslegung dieser Bestimmung </p><p> </p><p>Dies führt einerseits zu einer Ungleichbehandlung je nach Kanton und je nach Personen, die eine solche Einschätzung wahrnehmen. Anderseits führt Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG auch zu einer Diskriminierung gegenüber Paaren, die sich trennen, Elternteilen, die durch einen Unfall ums Leben kommen oder Elternteilen, die im Ausland mittels Samenspende oder im Inland ohne Verpflichtung des biologischen Vaters ein Kind austragen.</p><p> </p><p>Mit der aktuellen Situation wird eine krebserkrankte und teils bereits genesene Person deren Anrecht auf ihr eigenes Erbgut genommen und der freien Entscheidung eine Familie zu gründen. </p><p> </p>
- <p>Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG; SR 810.11) hält als oberste Maxime fest, dass Fortpflanzungsverfahren nur dann angewendet werden dürfen, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 FMedG). Entsprechend schränkt es die reproduktive Autonomie der Wunscheltern ein. Zugang haben nur Paare, die aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können (Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG). Vergleichbare Vorgaben gibt es bei der Adoption (Art. 5 Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36).</p><p> </p><p>Zur Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der «persönlichen Verhältnisse» regte der Bundesrat an, dass die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) ergänzende Richtlinien erarbeitet (vgl. Art. 28 FMedG). Seit Ende 2023 liegen entsprechende NEK-Richtlinien zum Schutz des Kindeswohls als Voraussetzung für den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin vor (abrufbar unter www.nek-cne.admin.ch > Publikationen > Richtlinien). Nach diesen Richtlinien ist eine Ablehnung eines Fortpflanzungsverfahrens nur zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet werden kann. Beide Partner müssen voraussichtlich fähig sein, sich um das Kind zu kümmern.</p><p>Die zuständigen Fachpersonen müssen die entsprechenden Abklärungen zum Kindeswohl und zu den persönlichen Verhältnissen der Wunscheltern stets im konkreten Einzelfall vornehmen. Eine Vereinheitlichung dieser Beurteilung ist daher nur in sehr beschränktem Umfang möglich.</p><p> </p><p>Die Mitte 2024 abgeschlossene summative Evaluation des FMedG (abrufbar unter www.bag.admin.ch > Forschung > Evaluation im BAG > Evaluationsberichte > Biomedizin und Forschung) kommt zum Schluss, dass die Ärztinnen und Ärzte die persönlichen Verhältnisse gewissenhaft prüfen. In schwierigen Fällen holen sie zusätzliche Einschätzungen ein und besprechen den Entscheid im Team oder im Ethikboard. Die Evaluation formuliert daher keine Empfehlung dazu.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen zum Schutz des Kindeswohls in der Praxis mitunter Schwierigkeiten bereiten. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des FMedG wird daher vertieft geprüft, ob und gegebenenfalls inwiefern die Bestimmungen zum Schutz des Kindeswohls angepasst oder weiter konkretisiert werden sollen. Die Vernehmlassungsvorlage wird voraussichtlich bis Ende 2026 vorliegen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die derzeit im Parlament hängigen sechs parlamentarischen Initiativen 25.415-420 «Medizinisch unterstützte Fortpflanzung für alleinstehende Frauen», die eine grundsätzliche Neuregelung des Zugangs zu Fortpflanzungsmedizinverfahren verlangen.</p><p> </p><p>Aus der Sicht des Bundesrats erübrigt sich ein separater Auftrag im Sinne der vorliegenden Motion, zumal die darin aufgeworfenen Fragen im Zuge der laufenden Totalrevision des FMedG ohnehin geprüft werden. Namentlich erscheint ein vorzeitiger Beschluss, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b FMedG ohne Berücksichtigung der zukünftigen weiteren Vorgaben zum Schutz des Kindeswohls ersatzlos zu streichen, nicht angezeigt. Als nicht zielführend und verfassungsrechtlich heikel erachtet der Bundesrat auch die alternative Forderung der Motion, den Kantonen vorzuschreiben, diesen Aspekt einheitlich zu regeln. Eine Pflicht der Kantone, eine solche Massnahme einheitlich, d.h. per Konkordat zu regeln, wäre mit den Artikeln 48 und 48<i>a</i> BV nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung müsste vielmehr auf der Stufe des Bundesrechts erfolgen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision des FMedG der Bundesversammlung vorzulegen und Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG zu streichen oder eine Massnahme zu treffen, damit das Fortpflanzungsverfahren nach Art. 3 FMedG durch die Kantone einheitlich geregelt wird.</p>
- Fortpflanzungsmedizin bei Paaren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG dürfen Paare und Ehepaare das Fortpflanzungsverfahren nur anwenden, wenn beide Elternteile voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.</p><p> </p><p>Dies betrifft in gewissen Fällen auch krebserkrankte Personen, welche auf Grund einer notwendigen toxischen Therapie, keine andere Möglichkeit mehr haben. Hat der Partner beispielsweise aufgrund einer Krebsdiagnose seine Spermien einfrieren lassen, hat das Paar keinen Anspruch auf dieses Erbgut bis das behandelnde Team bestehend aus Onkologin und Fortpflanzungsmedizinerinnen dem Paar eine Lebenserwartung von jeweils 18 Jahren attestiert. Da dies nicht garantiert möglich ist, wir aktuell je nach Klinik anders vorgegangen. Meist muss das Paar eine unklar definierte Zeit krankheitsfrei sein, bis man dem Paar das Anrecht auf deren eingefrorenen Samen oder Eierstockgewebe zurückgibt. Es gibt keine einheitlichen fachlichen Richtlinien für die Auslegung dieser Bestimmung </p><p> </p><p>Dies führt einerseits zu einer Ungleichbehandlung je nach Kanton und je nach Personen, die eine solche Einschätzung wahrnehmen. Anderseits führt Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG auch zu einer Diskriminierung gegenüber Paaren, die sich trennen, Elternteilen, die durch einen Unfall ums Leben kommen oder Elternteilen, die im Ausland mittels Samenspende oder im Inland ohne Verpflichtung des biologischen Vaters ein Kind austragen.</p><p> </p><p>Mit der aktuellen Situation wird eine krebserkrankte und teils bereits genesene Person deren Anrecht auf ihr eigenes Erbgut genommen und der freien Entscheidung eine Familie zu gründen. </p><p> </p>
- <p>Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG; SR 810.11) hält als oberste Maxime fest, dass Fortpflanzungsverfahren nur dann angewendet werden dürfen, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 FMedG). Entsprechend schränkt es die reproduktive Autonomie der Wunscheltern ein. Zugang haben nur Paare, die aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können (Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG). Vergleichbare Vorgaben gibt es bei der Adoption (Art. 5 Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36).</p><p> </p><p>Zur Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der «persönlichen Verhältnisse» regte der Bundesrat an, dass die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) ergänzende Richtlinien erarbeitet (vgl. Art. 28 FMedG). Seit Ende 2023 liegen entsprechende NEK-Richtlinien zum Schutz des Kindeswohls als Voraussetzung für den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin vor (abrufbar unter www.nek-cne.admin.ch > Publikationen > Richtlinien). Nach diesen Richtlinien ist eine Ablehnung eines Fortpflanzungsverfahrens nur zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet werden kann. Beide Partner müssen voraussichtlich fähig sein, sich um das Kind zu kümmern.</p><p>Die zuständigen Fachpersonen müssen die entsprechenden Abklärungen zum Kindeswohl und zu den persönlichen Verhältnissen der Wunscheltern stets im konkreten Einzelfall vornehmen. Eine Vereinheitlichung dieser Beurteilung ist daher nur in sehr beschränktem Umfang möglich.</p><p> </p><p>Die Mitte 2024 abgeschlossene summative Evaluation des FMedG (abrufbar unter www.bag.admin.ch > Forschung > Evaluation im BAG > Evaluationsberichte > Biomedizin und Forschung) kommt zum Schluss, dass die Ärztinnen und Ärzte die persönlichen Verhältnisse gewissenhaft prüfen. In schwierigen Fällen holen sie zusätzliche Einschätzungen ein und besprechen den Entscheid im Team oder im Ethikboard. Die Evaluation formuliert daher keine Empfehlung dazu.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen zum Schutz des Kindeswohls in der Praxis mitunter Schwierigkeiten bereiten. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des FMedG wird daher vertieft geprüft, ob und gegebenenfalls inwiefern die Bestimmungen zum Schutz des Kindeswohls angepasst oder weiter konkretisiert werden sollen. Die Vernehmlassungsvorlage wird voraussichtlich bis Ende 2026 vorliegen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die derzeit im Parlament hängigen sechs parlamentarischen Initiativen 25.415-420 «Medizinisch unterstützte Fortpflanzung für alleinstehende Frauen», die eine grundsätzliche Neuregelung des Zugangs zu Fortpflanzungsmedizinverfahren verlangen.</p><p> </p><p>Aus der Sicht des Bundesrats erübrigt sich ein separater Auftrag im Sinne der vorliegenden Motion, zumal die darin aufgeworfenen Fragen im Zuge der laufenden Totalrevision des FMedG ohnehin geprüft werden. Namentlich erscheint ein vorzeitiger Beschluss, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b FMedG ohne Berücksichtigung der zukünftigen weiteren Vorgaben zum Schutz des Kindeswohls ersatzlos zu streichen, nicht angezeigt. Als nicht zielführend und verfassungsrechtlich heikel erachtet der Bundesrat auch die alternative Forderung der Motion, den Kantonen vorzuschreiben, diesen Aspekt einheitlich zu regeln. Eine Pflicht der Kantone, eine solche Massnahme einheitlich, d.h. per Konkordat zu regeln, wäre mit den Artikeln 48 und 48<i>a</i> BV nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung müsste vielmehr auf der Stufe des Bundesrechts erfolgen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision des FMedG der Bundesversammlung vorzulegen und Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG zu streichen oder eine Massnahme zu treffen, damit das Fortpflanzungsverfahren nach Art. 3 FMedG durch die Kantone einheitlich geregelt wird.</p>
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