Waffenexporte in die Vereinigten Arabischen Emirate und deren Einmischung im Sudan

ShortId
25.4850
Id
20254850
Updated
18.02.2026 17:10
Language
de
Title
Waffenexporte in die Vereinigten Arabischen Emirate und deren Einmischung im Sudan
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Jahren werden grundsätzlich keine Ausfuhren von Kriegsmaterial für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erteilt. Zwar trifft es zu, dass die Schweiz im Jahr 2024 für knapp 5&nbsp;Mio. Franken, in den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 für ungefähr 2,5 Mio. Franken Kriegsmaterial in die VAE exportiert hat. Die genannten Ausfuhren von Kriegsmaterial in die VAE betreffen aber ausschliesslich Ersatzteile für Flugabwehrsysteme (Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 23 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; <i>SR 514.51</i>)) sowie einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen zu ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken (Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 22<i>a</i> Absatz 3 KMG). Was die Lieferung von zivil und militärisch verwendbaren Gütern betrifft, so wurden die Ausfuhrgesuche entsprechend der Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung beurteilt. Ein Verweigerungsgrund würde nach der Güterkontrollverordnung (GKV; <i>SR 946.202.1</i>) etwa vorliegen, wenn Grund zur Annahme bestünde, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen, nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.</p><p>&nbsp;</p><p><u>Zu Frage 1</u>:</p><p>Dem Bundesrat liegen heute keine Informationen vor, wonach Schweizer Kriegsmaterial von den VAE in den Sudan umgeleitet worden wäre oder würde. Dem Bundesrat liegen auch keine Hinweise für eine illegale Weiterleitung von zivil und militärisch verwendbaren Gütern in den Sudan vor.</p><p>&nbsp;</p><p><u>Zu Frage 2</u>:</p><p>Das Neutralitätsrecht findet nur auf international bewaffnete, also zwischenstaatliche Konflikte Anwendung. Beim Konflikt im Sudan handelt es sich um einen intern bewaffneten Konflikt. Das Neutralitätsrecht kommt somit nicht zur Anwendung.</p><p>&nbsp;</p><p><u>Zu Frage 3</u>:</p><p>Bei Ausfuhrgesuchen nach der Güterkontrollgesetzgebung wird in der Regel eine Endverbleibserklärung der Endempfängerin oder des Endempfängers vorgelegt. Eine solche Erklärung muss auch von staatlichen Endempfängerinnen oder Endempfängern ausgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitere Sicherungsmassnahmen (wie etwa bei Werkzeugmaschinen mit Installations- und Unterhaltsprotokollen). Der Nachrichtendienst des Bundes wird bei Bestimmungsländern mit erhöhten Risiko angehört. Bei Zweifel über den Endverbleib oder die Endverwendung wird keine Ausfuhrbewilligung erteilt. Vor der Erteilung einer Bewilligung ist dem SECO zudem der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften zu erbringen.</p>
  • <p>Seit 2023 wird der Sudan von einem bewaffneten Konflikt zwischen der Regierung und den sogenannten Schnellen Unterstützungskräften (Rapid Support Forces, RSF) erschüttert. Die humanitäre Lage ist verheerend, insbesondere seit der Einnahme von El&nbsp;Fasher Ende Oktober&nbsp;2025. Die RSF, die bereits am Völkermord in Darfur beteiligt waren, verüben schwere Massenverbrechen, darunter Massaker an der Zivilbevölkerung, systematische sexuelle Gewalt, summarische Hinrichtungen sowie die gezielte Herbeiführung von Hungersnöten. Diese Miliz, die durch ihre Rolle im Völkermord in Darfur traurige Berühmtheit erlangt hat, wird insbesondere von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt, die vor Ort umfangreiche logistische Unterstützung leisten. Nach Einschätzung zahlreicher Fachleute wäre der Konflikt ohne diese Unterstützung kaum aufrechtzuerhalten.</p><p>Gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) veröffentlichten Zahlen exportiert die Schweiz regelmässig Waffen in die Vereinigten Arabischen Emirate. In den ersten neun Monaten des Jahres&nbsp;2025 beliefen sich diese Exporte bereits auf nahezu 2,5&nbsp;Millionen Franken (2&nbsp;485&nbsp;981.–), im Jahr&nbsp;2024 auf fast 5&nbsp;Millionen Franken (4&nbsp;945&nbsp;436.–). Dabei handelt es sich hauptsächlich um Feuerleiteinrichtungen, wie sie unter anderem in Panzern, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Artilleriewaffen eingesetzt werden. Auch im Bereich der Dual-Use-Güter exportierte die Schweiz allein im dritten Quartal&nbsp;2025 Waren im Wert von 1,4&nbsp;Millionen Franken.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>In seinen Antworten auf die Fragen 25.8019 und&nbsp;25.8027 hielt der Bundesrat fest, dass jeder Ausfuhrantrag abgelehnt werde, sofern die Gefahr einer Umleitung in ein Drittland bestehe. Demgegenüber dokumentieren zahlreiche Berichte von Fachorganisationen, darunter Amnesty International und UN-Expertengremien, ebenso wie journalistische Untersuchungen (The Guardian, France&nbsp;24, Le&nbsp;Monde, The&nbsp;Globe and Mail u.&nbsp;a.) den Transfer von Waffen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Sudan. Beabsichtigt das SECO, diese Berichte bei der Ausgestaltung der Schweizer Exportpolitik zu berücksichtigen?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die erwähnten Exporte mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sind? Hält er es nicht für problematisch, Militärmaterial sowie Dual-Use-Güter in ein Land zu exportieren, das eine Organisation militärisch unterstützt, die für den Tod von Zehntausenden von Zivilpersonen verantwortlich ist?</li><li>Hat der Bundesrat angesichts der vorliegenden Berichte, welche die Unterstützung der RSF durch die Vereinigten Arabischen Emirate belegen, Garantien verlangt, um sicherzustellen, dass Dual-Use-Güter nicht für militärische Zwecke eingesetzt werden? Wenn ja, in welcher Form?</li></ol>
  • Waffenexporte in die Vereinigten Arabischen Emirate und deren Einmischung im Sudan
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Jahren werden grundsätzlich keine Ausfuhren von Kriegsmaterial für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erteilt. Zwar trifft es zu, dass die Schweiz im Jahr 2024 für knapp 5&nbsp;Mio. Franken, in den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 für ungefähr 2,5 Mio. Franken Kriegsmaterial in die VAE exportiert hat. Die genannten Ausfuhren von Kriegsmaterial in die VAE betreffen aber ausschliesslich Ersatzteile für Flugabwehrsysteme (Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 23 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; <i>SR 514.51</i>)) sowie einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen zu ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken (Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 22<i>a</i> Absatz 3 KMG). Was die Lieferung von zivil und militärisch verwendbaren Gütern betrifft, so wurden die Ausfuhrgesuche entsprechend der Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung beurteilt. Ein Verweigerungsgrund würde nach der Güterkontrollverordnung (GKV; <i>SR 946.202.1</i>) etwa vorliegen, wenn Grund zur Annahme bestünde, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen, nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.</p><p>&nbsp;</p><p><u>Zu Frage 1</u>:</p><p>Dem Bundesrat liegen heute keine Informationen vor, wonach Schweizer Kriegsmaterial von den VAE in den Sudan umgeleitet worden wäre oder würde. Dem Bundesrat liegen auch keine Hinweise für eine illegale Weiterleitung von zivil und militärisch verwendbaren Gütern in den Sudan vor.</p><p>&nbsp;</p><p><u>Zu Frage 2</u>:</p><p>Das Neutralitätsrecht findet nur auf international bewaffnete, also zwischenstaatliche Konflikte Anwendung. Beim Konflikt im Sudan handelt es sich um einen intern bewaffneten Konflikt. Das Neutralitätsrecht kommt somit nicht zur Anwendung.</p><p>&nbsp;</p><p><u>Zu Frage 3</u>:</p><p>Bei Ausfuhrgesuchen nach der Güterkontrollgesetzgebung wird in der Regel eine Endverbleibserklärung der Endempfängerin oder des Endempfängers vorgelegt. Eine solche Erklärung muss auch von staatlichen Endempfängerinnen oder Endempfängern ausgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitere Sicherungsmassnahmen (wie etwa bei Werkzeugmaschinen mit Installations- und Unterhaltsprotokollen). Der Nachrichtendienst des Bundes wird bei Bestimmungsländern mit erhöhten Risiko angehört. Bei Zweifel über den Endverbleib oder die Endverwendung wird keine Ausfuhrbewilligung erteilt. Vor der Erteilung einer Bewilligung ist dem SECO zudem der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften zu erbringen.</p>
    • <p>Seit 2023 wird der Sudan von einem bewaffneten Konflikt zwischen der Regierung und den sogenannten Schnellen Unterstützungskräften (Rapid Support Forces, RSF) erschüttert. Die humanitäre Lage ist verheerend, insbesondere seit der Einnahme von El&nbsp;Fasher Ende Oktober&nbsp;2025. Die RSF, die bereits am Völkermord in Darfur beteiligt waren, verüben schwere Massenverbrechen, darunter Massaker an der Zivilbevölkerung, systematische sexuelle Gewalt, summarische Hinrichtungen sowie die gezielte Herbeiführung von Hungersnöten. Diese Miliz, die durch ihre Rolle im Völkermord in Darfur traurige Berühmtheit erlangt hat, wird insbesondere von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt, die vor Ort umfangreiche logistische Unterstützung leisten. Nach Einschätzung zahlreicher Fachleute wäre der Konflikt ohne diese Unterstützung kaum aufrechtzuerhalten.</p><p>Gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) veröffentlichten Zahlen exportiert die Schweiz regelmässig Waffen in die Vereinigten Arabischen Emirate. In den ersten neun Monaten des Jahres&nbsp;2025 beliefen sich diese Exporte bereits auf nahezu 2,5&nbsp;Millionen Franken (2&nbsp;485&nbsp;981.–), im Jahr&nbsp;2024 auf fast 5&nbsp;Millionen Franken (4&nbsp;945&nbsp;436.–). Dabei handelt es sich hauptsächlich um Feuerleiteinrichtungen, wie sie unter anderem in Panzern, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Artilleriewaffen eingesetzt werden. Auch im Bereich der Dual-Use-Güter exportierte die Schweiz allein im dritten Quartal&nbsp;2025 Waren im Wert von 1,4&nbsp;Millionen Franken.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>In seinen Antworten auf die Fragen 25.8019 und&nbsp;25.8027 hielt der Bundesrat fest, dass jeder Ausfuhrantrag abgelehnt werde, sofern die Gefahr einer Umleitung in ein Drittland bestehe. Demgegenüber dokumentieren zahlreiche Berichte von Fachorganisationen, darunter Amnesty International und UN-Expertengremien, ebenso wie journalistische Untersuchungen (The Guardian, France&nbsp;24, Le&nbsp;Monde, The&nbsp;Globe and Mail u.&nbsp;a.) den Transfer von Waffen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Sudan. Beabsichtigt das SECO, diese Berichte bei der Ausgestaltung der Schweizer Exportpolitik zu berücksichtigen?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die erwähnten Exporte mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sind? Hält er es nicht für problematisch, Militärmaterial sowie Dual-Use-Güter in ein Land zu exportieren, das eine Organisation militärisch unterstützt, die für den Tod von Zehntausenden von Zivilpersonen verantwortlich ist?</li><li>Hat der Bundesrat angesichts der vorliegenden Berichte, welche die Unterstützung der RSF durch die Vereinigten Arabischen Emirate belegen, Garantien verlangt, um sicherzustellen, dass Dual-Use-Güter nicht für militärische Zwecke eingesetzt werden? Wenn ja, in welcher Form?</li></ol>
    • Waffenexporte in die Vereinigten Arabischen Emirate und deren Einmischung im Sudan

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