IV wirksam entlasten, ohne die Schraube bei den weichen Ermessensfaktoren immer weiter anzuziehen

ShortId
25.4852
Id
20254852
Updated
18.02.2026 16:46
Language
de
Title
IV wirksam entlasten, ohne die Schraube bei den weichen Ermessensfaktoren immer weiter anzuziehen
AdditionalIndexing
2836;2811;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Damit der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entsteht, müssen mindestens drei volle Beitragsjahre bestehen. Ein Beitragsjahr wird angerechnet, wenn Beiträge geleistet werden, der erwerbstätige Ehegatte mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Damit wird ersichtlich, dass selbst mit dieser sehr kurzen Beitragszeit nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit einhergeht. Das zeigt sich am besten am Beispiel von Asylbewerbern. Für diese wird während der gesamten Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit der Mindestbeitrag durch die öffentliche Hand bezahlt. Es kommt hinzu, dass insbesondere Zugewanderte nur eine kleine IV-Rente erhalten und folglich akzessorisch auf erhebliche Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen sind, ohne zuvor namhafte Beiträge resp. Steuern bezahlt zu haben. Das widerspricht der Leistungsgerechtigkeit und birgt Fehlanreize. Die steuerfinanzierten EL weisen einen doppelt so hohen Grundbedarf wie die Sozialhilfe auf. Für solche Konstellationen ist unser Sozialversicherungssystem jedoch nicht ausgerichtet, zumal es bereits in erheblicher Schieflage ist und die IV rund 10 Mia. CHF Schulden bei der AHV aufweist. Es ist deshalb sachgerecht und angemessen, wenn ausländische Staatsangehörige zuerst einmal ins System einbezahlen, bevor sie fremdfinanzierte Leistungen beziehen und gar Hinterlassenenrenten an Verwandte ableiten können. Eine 10-jährige Versicherungszeit ist zudem kongruent mit der Karenzfrist für Drittstaatsangehörige bei den EL. Dadurch würden beide zusammenhängende Sozialversicherungsleistungen in dieser Konstellation kongruent ausbezahlt. Arbeitsmigranten können sich über ihren Arbeitgeber nach VVG versichern lassen und junge Personen können sich bis 30 Jahre i.d.R. noch ohne Gesundheitsvorbehalt nach VVG selbständig versichern. Die IV-Rentner werden immer jünger und psychische Beschwerden nehmen zu. Die Neurentenquote nimmt seit 2016 wieder zu und liegt bei rund 3,7‰, weshalb es neue, glasklare Lösungsansätze ohne Anfechtungspotential braucht, damit das System nicht kollabiert, ohne gleichzeitig die Bürokratie zu befeuern.</p>
  • <span><p>Das Anliegen der Motion steht im Widerspruch mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Einerseits ist es unvereinbar mit dem Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene (SR <em>0.831.105</em>) sowie mit der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (SR <em>0.831.104</em>). Gemäss diesen Rechtsinstrumenten dürfen Mindestversicherungszeiten den Leistungszugang von Versicherten, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, nicht unverhältnismässig erschweren. Sie erlauben es Staaten wie der Schweiz, deren Mindestversicherungsdauer drei Jahre nicht überschreitet, die verlangte Ersatzquote bei Invalidenrenten von 50% des ehemaligen Referenzlohns erst nach einer vollständigen Erwerbslaufbahn zu erreichen. Bei einer Mindestbeitragsdauer von über drei Jahren müsste diese Ersatzquote bereits nach 15 Jahren erreicht werden. Die schweizerische Invalidenversicherung würde bei einer 10-jährigen Mindestversicherungsdauer diese Forderung mit der vom Übereinkommen vorgegebenen Rentenberechnungsmethode nicht mehr erfüllen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Übrigen sehen sowohl das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (SR 0.142.112.681) und das EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) als auch die bilateralen Sozialversicherungsabkommen die Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für Rentenansprüche vor. Etwas mehr als 80 Prozent der ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz werden von einem Sozialversicherungsabkommen erfasst. Ausländische Versicherungszeiten werden für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer angerechnet, wobei mindestens ein Beitragsjahr in der schweizerischen AHV/IV geleistet worden sein muss. Die Renten hingegen werden pro rata basierend auf den schweizerischen Beitragsjahren berechnet. Ein Jahr Beitragszeit ergibt beispielsweise eine monatliche Rente von mindestens 29 und höchstens 57 Franken.</p><p>&nbsp;</p><p>Angehörige aus Vertragsstaaten hätten deshalb in den meisten Fällen trotz Erhöhung der Mindestbeitragsdauer weiterhin nach einem Beitragsjahr Anspruch auf eine kleine IV-Rente. Die Umsetzung der Motion hätte folglich in erster Linie Auswirkungen auf Nichtvertragsstaatsangehörige, die lediglich 1&nbsp;% vom Gesamtvolumen der IV-Renten ausmachen (78&nbsp;% Schweizer, 15&nbsp;% EU/EFTA, 6&nbsp;% Vertragsstaatsangehörige).</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist sich der finanziellen Situation der im Fokus der Motion stehenden Sozialwerke bewusst. Er ist indessen der Meinung, dass mit der verlangten Erhöhung der Beitragszeit die erhoffte finanzielle Entlastung der IV nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus wäre diese Erhöhung der Beitragszeit nicht vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist schliesslich auch fraglich, ob die von der Motion verlangten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsleistungen im Inland allein aufgrund der Staatsangehörigkeit trotz gleicher Beitragspflicht dem Rechtsgleichheitsgebot nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung standhalten würde. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen so anzupassen, dass die Mindestbeitragszeit für eine ordentliche Invalidenrente nach IVG für ausländische Staatsangehörige von 3 auf 10 Jahre erhöht wird.</p>
  • IV wirksam entlasten, ohne die Schraube bei den weichen Ermessensfaktoren immer weiter anzuziehen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Damit der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entsteht, müssen mindestens drei volle Beitragsjahre bestehen. Ein Beitragsjahr wird angerechnet, wenn Beiträge geleistet werden, der erwerbstätige Ehegatte mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Damit wird ersichtlich, dass selbst mit dieser sehr kurzen Beitragszeit nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit einhergeht. Das zeigt sich am besten am Beispiel von Asylbewerbern. Für diese wird während der gesamten Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit der Mindestbeitrag durch die öffentliche Hand bezahlt. Es kommt hinzu, dass insbesondere Zugewanderte nur eine kleine IV-Rente erhalten und folglich akzessorisch auf erhebliche Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen sind, ohne zuvor namhafte Beiträge resp. Steuern bezahlt zu haben. Das widerspricht der Leistungsgerechtigkeit und birgt Fehlanreize. Die steuerfinanzierten EL weisen einen doppelt so hohen Grundbedarf wie die Sozialhilfe auf. Für solche Konstellationen ist unser Sozialversicherungssystem jedoch nicht ausgerichtet, zumal es bereits in erheblicher Schieflage ist und die IV rund 10 Mia. CHF Schulden bei der AHV aufweist. Es ist deshalb sachgerecht und angemessen, wenn ausländische Staatsangehörige zuerst einmal ins System einbezahlen, bevor sie fremdfinanzierte Leistungen beziehen und gar Hinterlassenenrenten an Verwandte ableiten können. Eine 10-jährige Versicherungszeit ist zudem kongruent mit der Karenzfrist für Drittstaatsangehörige bei den EL. Dadurch würden beide zusammenhängende Sozialversicherungsleistungen in dieser Konstellation kongruent ausbezahlt. Arbeitsmigranten können sich über ihren Arbeitgeber nach VVG versichern lassen und junge Personen können sich bis 30 Jahre i.d.R. noch ohne Gesundheitsvorbehalt nach VVG selbständig versichern. Die IV-Rentner werden immer jünger und psychische Beschwerden nehmen zu. Die Neurentenquote nimmt seit 2016 wieder zu und liegt bei rund 3,7‰, weshalb es neue, glasklare Lösungsansätze ohne Anfechtungspotential braucht, damit das System nicht kollabiert, ohne gleichzeitig die Bürokratie zu befeuern.</p>
    • <span><p>Das Anliegen der Motion steht im Widerspruch mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Einerseits ist es unvereinbar mit dem Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene (SR <em>0.831.105</em>) sowie mit der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (SR <em>0.831.104</em>). Gemäss diesen Rechtsinstrumenten dürfen Mindestversicherungszeiten den Leistungszugang von Versicherten, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, nicht unverhältnismässig erschweren. Sie erlauben es Staaten wie der Schweiz, deren Mindestversicherungsdauer drei Jahre nicht überschreitet, die verlangte Ersatzquote bei Invalidenrenten von 50% des ehemaligen Referenzlohns erst nach einer vollständigen Erwerbslaufbahn zu erreichen. Bei einer Mindestbeitragsdauer von über drei Jahren müsste diese Ersatzquote bereits nach 15 Jahren erreicht werden. Die schweizerische Invalidenversicherung würde bei einer 10-jährigen Mindestversicherungsdauer diese Forderung mit der vom Übereinkommen vorgegebenen Rentenberechnungsmethode nicht mehr erfüllen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Übrigen sehen sowohl das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (SR 0.142.112.681) und das EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) als auch die bilateralen Sozialversicherungsabkommen die Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für Rentenansprüche vor. Etwas mehr als 80 Prozent der ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz werden von einem Sozialversicherungsabkommen erfasst. Ausländische Versicherungszeiten werden für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer angerechnet, wobei mindestens ein Beitragsjahr in der schweizerischen AHV/IV geleistet worden sein muss. Die Renten hingegen werden pro rata basierend auf den schweizerischen Beitragsjahren berechnet. Ein Jahr Beitragszeit ergibt beispielsweise eine monatliche Rente von mindestens 29 und höchstens 57 Franken.</p><p>&nbsp;</p><p>Angehörige aus Vertragsstaaten hätten deshalb in den meisten Fällen trotz Erhöhung der Mindestbeitragsdauer weiterhin nach einem Beitragsjahr Anspruch auf eine kleine IV-Rente. Die Umsetzung der Motion hätte folglich in erster Linie Auswirkungen auf Nichtvertragsstaatsangehörige, die lediglich 1&nbsp;% vom Gesamtvolumen der IV-Renten ausmachen (78&nbsp;% Schweizer, 15&nbsp;% EU/EFTA, 6&nbsp;% Vertragsstaatsangehörige).</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist sich der finanziellen Situation der im Fokus der Motion stehenden Sozialwerke bewusst. Er ist indessen der Meinung, dass mit der verlangten Erhöhung der Beitragszeit die erhoffte finanzielle Entlastung der IV nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus wäre diese Erhöhung der Beitragszeit nicht vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist schliesslich auch fraglich, ob die von der Motion verlangten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsleistungen im Inland allein aufgrund der Staatsangehörigkeit trotz gleicher Beitragspflicht dem Rechtsgleichheitsgebot nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung standhalten würde. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen so anzupassen, dass die Mindestbeitragszeit für eine ordentliche Invalidenrente nach IVG für ausländische Staatsangehörige von 3 auf 10 Jahre erhöht wird.</p>
    • IV wirksam entlasten, ohne die Schraube bei den weichen Ermessensfaktoren immer weiter anzuziehen

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