Kosten für Verpflegung, Ärzte und Psychologen im Straf- und Massnahmenvollzug transparent ausweisen

ShortId
25.4855
Id
20254855
Updated
18.02.2026 16:31
Language
de
Title
Kosten für Verpflegung, Ärzte und Psychologen im Straf- und Massnahmenvollzug transparent ausweisen
AdditionalIndexing
09;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Für den Justizvollzug, einschliesslich der Führung der Vollzugseinrichtungen, sind in der Schweiz die Kantone zuständig (Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 BV; SR&nbsp;<em>101</em>). Der Bund verfügt indes über eine konkurrierende Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug (Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 und 3 BV). Der Bund hat nur die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs geregelt. Die Kantone verfügen bei der Umsetzung dieser Grundzüge in ihrer Gesetzgebung über einen gewissen Spielraum (vgl. BGE&nbsp;<em>139</em>&nbsp;I 180 E.&nbsp;1.2). Sie tragen ausserdem die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.&nbsp;380 Abs.&nbsp;1 StGB; SR&nbsp;<em>311.0</em>).</p><p>&nbsp;</p><p>1.-7. Vor dem oben dargelegten Hintergrund ist es Sache der Kantone beziehungsweise der zuständigen kantonalen Behörden und der Institutionen des Freiheitsentzugs, die Fragen rund um die Organisation der Mahlzeiten (interne oder externe Leistungserbringer, Menüwahl usw.) und die damit verbundenen Kosten zu regeln.</p><p>&nbsp;</p><p>8.-10. Dasselbe gilt für die Kosten in Zusammenhang mit der physischen und psychischen Gesundheit inhaftierter Personen. Für den Justizvollzug und die medizinische und therapeutische Betreuung der Inhaftierten sind die Kantone zuständig. Was Zahnbehandlungen anbelangt, haben die drei Strafvollzugskonkordate festgelegt, dass die inhaftierte Person in erster Linie selbst dafür aufkommen muss, namentlich aus persönlichem Vermögen oder Arbeitsentgelt (Lateinisches Strafvollzugskonkordat: Art.&nbsp;6 des Beschlusses vom 25.&nbsp;September 2008 über die Beteiligung der Vollzugsbehörden an den Kosten der Zahnbehandlungen an Personen, die sich in einer Konkordatsanstalt im Freiheitsentzug befinden; Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz: Art.&nbsp;4 der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26.&nbsp;März 2021; Strafvollzugskonkordat der Ostschweiz: Ziff.&nbsp;2.2 der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26.&nbsp;März 2021).</p><p>&nbsp;</p><p>11. Die Erhebung detaillierter Daten wäre äusserst ressourcenaufwändig, weil alle 92&nbsp;Vollzugseinrichtungen (die privaten Institutionen des Freiheitsentzugs nicht mitgezählt) einzeln angefragt werden müssten. Da zwischen den Einrichtungen zahlreiche Unterschiede bestehen (Haftart und ‑regime, Vorhandensein einer Spezialabteilung, Haftpopulation, kantonale Organisation und Regelung, geografische Lage, usw.), liessen die erhobenen Daten ferner keine zuverlässigen, landesweit gültigen Schlüsse zu.</p><p>&nbsp;</p><p>12. Es besteht keine rechtliche Grundlage auf Bundesebene, die diese verschiedenen Fragen präzise regelt. Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches gehen jedoch darauf ein: Artikel&nbsp;380 legt fest, dass die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen, die inhaftierten Personen aber in angemessener Weise daran beteiligt werden (Art.&nbsp;380 Abs.&nbsp;1 und 2 StGB). Bezüglich der Betreuung im Allgemeinen, aber auch in gesundheitlichen Belangen verweist Artikel&nbsp;75 Absatz&nbsp;1 auf das Äquivalenzprinzip, wonach der Strafvollzug so weit als möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen zu entsprechen hat. Dies trägt dazu bei, schädlichen Folgen der Haft entgegenzuwirken, und begünstigt die Vorbereitung der gesellschaftlichen Reintegration nach der Haftentlassung.</p></span>
  • <p>Es zeigt sich vermehrt, dass die Schweiz für Kriminaltouristen nicht abschreckend ist und unsere Strafen teilweise bewusst in Kauf genommen werden. Um Delikte und Wiederholungstaten wirksam zu verhindern, muss den konkreten Haftumständen auf den Grund gegangen werden.&nbsp;</p><p>Der BR wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><ol><li>Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Zubereitung und des Kostendachs für die Verpflegung in Unterbringungen für Delinquenten (Straf- und Massnahmenvollzug).</li><li>In wie vielen Haft- und Massnahmenanstalten wird das Essen intern und in wie vielen extern zubereitet?</li><li>Welche Auflagen bestehen bezüglich externen Catering (Kosten, Transportweg, Menüauswahl, Anbieter etc.)?&nbsp;</li><li>Wie hoch fallen die Kosten pro Mahlzeit (bitte Frühstück, Mittag- und Abendessen gesondert ausweisen) im Durchschnitt aus resp. wie hoch fällt der allfällige jeweilige Tagessatz für die Verpflegung aus?</li><li>Welche Wahlmöglichkeiten haben die Insassen bezüglich Menü?&nbsp;</li><li>Kann man auch koschere, halal und/oder vegane Mahlzeiten bestellen? Falls ja, ist das mehrheitlich der Fall oder nur im Einzelfall nach Ermessen der Unterbringungsanstalt?</li><li>Wie hoch fallen die durchschnittlichen Kosten pro Mahlzeit für diese ausserordentlichen Wünsche für Mittag- und Abendessen je aus?</li><li>Wie hoch sind die Kosten an Psychologen und Ärzten pro Insasse pro Monat im Durchschnitt? Bitte zwischen Massnahmen- und Strafvollzug gesondert ausweisen.&nbsp;</li><li>Wie hoch sind die Zahnarztkosten pro Insasse und Jahr im Durchschnitt?</li><li>Wer bezahlt diese Zahnarztkosten?</li><li>Falls gewisse Zahlen nicht geliefert werden können, bis wann können diese eruiert werden?</li><li>Welche rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene bestehen für diese Ausgaben?</li></ol>
  • Kosten für Verpflegung, Ärzte und Psychologen im Straf- und Massnahmenvollzug transparent ausweisen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Für den Justizvollzug, einschliesslich der Führung der Vollzugseinrichtungen, sind in der Schweiz die Kantone zuständig (Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 BV; SR&nbsp;<em>101</em>). Der Bund verfügt indes über eine konkurrierende Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug (Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 und 3 BV). Der Bund hat nur die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs geregelt. Die Kantone verfügen bei der Umsetzung dieser Grundzüge in ihrer Gesetzgebung über einen gewissen Spielraum (vgl. BGE&nbsp;<em>139</em>&nbsp;I 180 E.&nbsp;1.2). Sie tragen ausserdem die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.&nbsp;380 Abs.&nbsp;1 StGB; SR&nbsp;<em>311.0</em>).</p><p>&nbsp;</p><p>1.-7. Vor dem oben dargelegten Hintergrund ist es Sache der Kantone beziehungsweise der zuständigen kantonalen Behörden und der Institutionen des Freiheitsentzugs, die Fragen rund um die Organisation der Mahlzeiten (interne oder externe Leistungserbringer, Menüwahl usw.) und die damit verbundenen Kosten zu regeln.</p><p>&nbsp;</p><p>8.-10. Dasselbe gilt für die Kosten in Zusammenhang mit der physischen und psychischen Gesundheit inhaftierter Personen. Für den Justizvollzug und die medizinische und therapeutische Betreuung der Inhaftierten sind die Kantone zuständig. Was Zahnbehandlungen anbelangt, haben die drei Strafvollzugskonkordate festgelegt, dass die inhaftierte Person in erster Linie selbst dafür aufkommen muss, namentlich aus persönlichem Vermögen oder Arbeitsentgelt (Lateinisches Strafvollzugskonkordat: Art.&nbsp;6 des Beschlusses vom 25.&nbsp;September 2008 über die Beteiligung der Vollzugsbehörden an den Kosten der Zahnbehandlungen an Personen, die sich in einer Konkordatsanstalt im Freiheitsentzug befinden; Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz: Art.&nbsp;4 der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26.&nbsp;März 2021; Strafvollzugskonkordat der Ostschweiz: Ziff.&nbsp;2.2 der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26.&nbsp;März 2021).</p><p>&nbsp;</p><p>11. Die Erhebung detaillierter Daten wäre äusserst ressourcenaufwändig, weil alle 92&nbsp;Vollzugseinrichtungen (die privaten Institutionen des Freiheitsentzugs nicht mitgezählt) einzeln angefragt werden müssten. Da zwischen den Einrichtungen zahlreiche Unterschiede bestehen (Haftart und ‑regime, Vorhandensein einer Spezialabteilung, Haftpopulation, kantonale Organisation und Regelung, geografische Lage, usw.), liessen die erhobenen Daten ferner keine zuverlässigen, landesweit gültigen Schlüsse zu.</p><p>&nbsp;</p><p>12. Es besteht keine rechtliche Grundlage auf Bundesebene, die diese verschiedenen Fragen präzise regelt. Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches gehen jedoch darauf ein: Artikel&nbsp;380 legt fest, dass die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen, die inhaftierten Personen aber in angemessener Weise daran beteiligt werden (Art.&nbsp;380 Abs.&nbsp;1 und 2 StGB). Bezüglich der Betreuung im Allgemeinen, aber auch in gesundheitlichen Belangen verweist Artikel&nbsp;75 Absatz&nbsp;1 auf das Äquivalenzprinzip, wonach der Strafvollzug so weit als möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen zu entsprechen hat. Dies trägt dazu bei, schädlichen Folgen der Haft entgegenzuwirken, und begünstigt die Vorbereitung der gesellschaftlichen Reintegration nach der Haftentlassung.</p></span>
    • <p>Es zeigt sich vermehrt, dass die Schweiz für Kriminaltouristen nicht abschreckend ist und unsere Strafen teilweise bewusst in Kauf genommen werden. Um Delikte und Wiederholungstaten wirksam zu verhindern, muss den konkreten Haftumständen auf den Grund gegangen werden.&nbsp;</p><p>Der BR wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><ol><li>Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Zubereitung und des Kostendachs für die Verpflegung in Unterbringungen für Delinquenten (Straf- und Massnahmenvollzug).</li><li>In wie vielen Haft- und Massnahmenanstalten wird das Essen intern und in wie vielen extern zubereitet?</li><li>Welche Auflagen bestehen bezüglich externen Catering (Kosten, Transportweg, Menüauswahl, Anbieter etc.)?&nbsp;</li><li>Wie hoch fallen die Kosten pro Mahlzeit (bitte Frühstück, Mittag- und Abendessen gesondert ausweisen) im Durchschnitt aus resp. wie hoch fällt der allfällige jeweilige Tagessatz für die Verpflegung aus?</li><li>Welche Wahlmöglichkeiten haben die Insassen bezüglich Menü?&nbsp;</li><li>Kann man auch koschere, halal und/oder vegane Mahlzeiten bestellen? Falls ja, ist das mehrheitlich der Fall oder nur im Einzelfall nach Ermessen der Unterbringungsanstalt?</li><li>Wie hoch fallen die durchschnittlichen Kosten pro Mahlzeit für diese ausserordentlichen Wünsche für Mittag- und Abendessen je aus?</li><li>Wie hoch sind die Kosten an Psychologen und Ärzten pro Insasse pro Monat im Durchschnitt? Bitte zwischen Massnahmen- und Strafvollzug gesondert ausweisen.&nbsp;</li><li>Wie hoch sind die Zahnarztkosten pro Insasse und Jahr im Durchschnitt?</li><li>Wer bezahlt diese Zahnarztkosten?</li><li>Falls gewisse Zahlen nicht geliefert werden können, bis wann können diese eruiert werden?</li><li>Welche rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene bestehen für diese Ausgaben?</li></ol>
    • Kosten für Verpflegung, Ärzte und Psychologen im Straf- und Massnahmenvollzug transparent ausweisen

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