Keine gleichzeitige Anordnung von stationären Massnahmen nach Artikeln 59–61 StGB und obligatorischer Landesverweisung
- ShortId
-
25.4858
- Id
-
20254858
- Updated
-
18.02.2026 16:30
- Language
-
de
- Title
-
Keine gleichzeitige Anordnung von stationären Massnahmen nach Artikeln 59–61 StGB und obligatorischer Landesverweisung
- AdditionalIndexing
-
2811;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die gleichzeitige Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59–61 StGB) und einer Landesverweisung führt in der Praxis zu widersprüchlichen und volkswirtschaftlich problematischen Ergebnissen:</p><ol><li>Unverhältnismässige Kosten ohne Nutzen für die Schweiz<br>Stationäre Massnahmen verursachen Kosten in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken pro Fall. Wird die betroffene Person nach Abschluss der Behandlung ausgeschafft, kommt der therapeutische Erfolg ausschliesslich dem Heimatstaat zugute, während die Schweiz die gesamten Kosten trägt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns.</li><li>Fehlende kriminalpolitische Kohärenz<br>Therapeutische Massnahmen bezwecken Resozialisierung und Rückfallprävention innerhalb der schweizerischen Gesellschaft. Eine gleichzeitige Landesverweisung konterkariert dieses Ziel und macht die Massnahme systemfremd.</li><li>Rechtsunsicherheit bei nicht vollziehbaren Landesverweisungen<br>In Fällen, in denen eine Ausschaffung trotz ausgesprochener Landesverweisung nicht möglich ist (z. B. wegen Krieg, Foltergefahr oder fehlender Rückübernahmeabkommen), verbleiben die betroffenen Personen nach Abschluss der Massnahme in der Schweiz. Dies führt dazu, dass:<ul><li>die Landesverweisung faktisch wirkungslos bleibt,</li><li>gleichzeitig aber keine klare Strategie besteht, wie mit dem verbleibenden Sicherheitsrisiko umzugehen ist.</li></ul></li><li>Notwendigkeit klarer gesetzlicher Leitplanken<br>Die heutige Rechtslage überlässt diese widersprüchlichen Konstellationen weitgehend der richterlichen Praxis. Es braucht klare gesetzliche Vorgaben, um sicherzustellen, dass:<ul><li>entweder eine therapeutische Massnahme oder</li><li>eine Aufenthaltsbeendigung<br>verfolgt wird – nicht beides gleichzeitig ohne realistische Vollzugsperspektive.</li></ul></li></ol>
- <span><p>Das Gericht ordnet eine Massnahme an, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die besonderen Voraussetzungen zur Anordnung der Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Die Massnahme soll somit zur Verhinderung von Rückfällen beitragen und damit dem Schutz der Gesellschaft dienen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur für das Gebiet der Schweiz (dazu BGer, Urteil 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012, E. 4.2). </p><p> </p><p>Der Bundesrat anerkennt zwar einen Prüfungsbedarf im Massnahmenrecht, insbesondere bei stationären Massnahmen nach Artikel 59 StGB. Das Thema der vorliegenden Motion steht aber in einem starken inhaltlichen Zusammenhang mit der Motion 25.4415 der Rechtskommission des Ständerats (Anpassungen Sanktionenvollzug), die der Bundesrat zur Annahme empfiehlt. Dieser Vorstoss bietet die Gelegenheit, sich in einem grösseren Zusammenhang in Zusammenarbeit mit den Kantonen mit den in der vorliegenden Motion aufgeworfenen Punkten zu befassen. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch so anzupassen, dass Gerichte keine stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59–61 StGB mehr anordnen können, wenn gleichzeitig eine obligatorische oder fakultative Landesverweisung ausgesprochen wird, deren Vollzug nach Abschluss der Massnahme absehbar ist.</p><p>Eine stationäre Massnahme darf nur dann angeordnet werden darf, wenn der Verbleib der verurteilten Person in der Schweiz auch nach Abschluss der Behandlung rechtlich und tatsächlich möglich ist.</p>
- Keine gleichzeitige Anordnung von stationären Massnahmen nach Artikeln 59–61 StGB und obligatorischer Landesverweisung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die gleichzeitige Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59–61 StGB) und einer Landesverweisung führt in der Praxis zu widersprüchlichen und volkswirtschaftlich problematischen Ergebnissen:</p><ol><li>Unverhältnismässige Kosten ohne Nutzen für die Schweiz<br>Stationäre Massnahmen verursachen Kosten in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken pro Fall. Wird die betroffene Person nach Abschluss der Behandlung ausgeschafft, kommt der therapeutische Erfolg ausschliesslich dem Heimatstaat zugute, während die Schweiz die gesamten Kosten trägt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns.</li><li>Fehlende kriminalpolitische Kohärenz<br>Therapeutische Massnahmen bezwecken Resozialisierung und Rückfallprävention innerhalb der schweizerischen Gesellschaft. Eine gleichzeitige Landesverweisung konterkariert dieses Ziel und macht die Massnahme systemfremd.</li><li>Rechtsunsicherheit bei nicht vollziehbaren Landesverweisungen<br>In Fällen, in denen eine Ausschaffung trotz ausgesprochener Landesverweisung nicht möglich ist (z. B. wegen Krieg, Foltergefahr oder fehlender Rückübernahmeabkommen), verbleiben die betroffenen Personen nach Abschluss der Massnahme in der Schweiz. Dies führt dazu, dass:<ul><li>die Landesverweisung faktisch wirkungslos bleibt,</li><li>gleichzeitig aber keine klare Strategie besteht, wie mit dem verbleibenden Sicherheitsrisiko umzugehen ist.</li></ul></li><li>Notwendigkeit klarer gesetzlicher Leitplanken<br>Die heutige Rechtslage überlässt diese widersprüchlichen Konstellationen weitgehend der richterlichen Praxis. Es braucht klare gesetzliche Vorgaben, um sicherzustellen, dass:<ul><li>entweder eine therapeutische Massnahme oder</li><li>eine Aufenthaltsbeendigung<br>verfolgt wird – nicht beides gleichzeitig ohne realistische Vollzugsperspektive.</li></ul></li></ol>
- <span><p>Das Gericht ordnet eine Massnahme an, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die besonderen Voraussetzungen zur Anordnung der Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Die Massnahme soll somit zur Verhinderung von Rückfällen beitragen und damit dem Schutz der Gesellschaft dienen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur für das Gebiet der Schweiz (dazu BGer, Urteil 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012, E. 4.2). </p><p> </p><p>Der Bundesrat anerkennt zwar einen Prüfungsbedarf im Massnahmenrecht, insbesondere bei stationären Massnahmen nach Artikel 59 StGB. Das Thema der vorliegenden Motion steht aber in einem starken inhaltlichen Zusammenhang mit der Motion 25.4415 der Rechtskommission des Ständerats (Anpassungen Sanktionenvollzug), die der Bundesrat zur Annahme empfiehlt. Dieser Vorstoss bietet die Gelegenheit, sich in einem grösseren Zusammenhang in Zusammenarbeit mit den Kantonen mit den in der vorliegenden Motion aufgeworfenen Punkten zu befassen. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch so anzupassen, dass Gerichte keine stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59–61 StGB mehr anordnen können, wenn gleichzeitig eine obligatorische oder fakultative Landesverweisung ausgesprochen wird, deren Vollzug nach Abschluss der Massnahme absehbar ist.</p><p>Eine stationäre Massnahme darf nur dann angeordnet werden darf, wenn der Verbleib der verurteilten Person in der Schweiz auch nach Abschluss der Behandlung rechtlich und tatsächlich möglich ist.</p>
- Keine gleichzeitige Anordnung von stationären Massnahmen nach Artikeln 59–61 StGB und obligatorischer Landesverweisung
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