Das Ombudsverfahren generell stärken, auch durch die Schaffung eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Titels

ShortId
25.4859
Id
20254859
Updated
18.02.2026 16:29
Language
de
Title
Das Ombudsverfahren generell stärken, auch durch die Schaffung eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Titels
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obwohl die Mediation noch nicht vollständig in unser Rechtssystem integriert ist (die ersten, zweifellos ermutigenden Versuche finden sich in Art. 213 ff. der Zivilprozessordnung oder auf kantonaler Ebene – man denke an das interessante Beispiel des Kantons Genf), ist sie (als Alternative oder Ergänzung zur Schlichtung in Gerichtsverfahren) eines der Instrumente, die nicht nur die Beilegung von Streitigkeiten fördern, sondern auch dazu beitragen können, die zunehmend untragbare Belastung der&nbsp;staatlichen&nbsp;Gerichte&nbsp;(nicht nur in Bezug auf die Kosten, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Gerichte wenden und Entscheide innerhalb angemessener Frist erwarten) zu verringern.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit dem Postulat 25.3954, das vor Kurzem vom Ständerat verabschiedet wurde, beauftragt dessen Rechtskommission den Bundesrat zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie vorprozessuale bzw. aussergerichtliche Streitbeilegungsinstrumente – insbesondere bewährte Ombuds- und Schlichtungsverfahren - gestärkt werden können, um ihre Anwendung in Fällen von Massen- und Streuschäden zu verbessern.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies ist eine gute Gelegenheit, diese Analyse nicht nur auf die Konfliktlösung in diesem Bereich zu beschränken, sondern ganz allgemein zu prüfen und anzuerkennen, welchen Beitrag das Instrument der Mediation, wenn es bekannt ist und gestärkt wird, für unser Justizsystem leisten kann. Als Beispiel erwähnt sei die Stärkung durch Vorschriften zum Schutz des Berufsgeheimnisses (Gegenstand des Postulats 25.4056, ebenfalls gerade vom Ständerat verabschiedet, und – als weiterer Anreiz – auch der heutigen parlamentarischen Initiative des Verfassers). Dazu soll der Entscheid über das Verfahren zur gütlichen Beilegung einer Streitigkeit einer entsprechend ausgebildeten Richterin oder einem entsprechend ausgebildeten Richter bzw. einer von ihr oder ihm bezeichneten externen Fachperson übertragen werden; die im&nbsp;Rahmen&nbsp;der&nbsp;Mediation&nbsp;ausgearbeiteten Vereinbarungen müssen als vollstreckbar gelten und der Titel „zugelassene Mediatorin / zugelassener Mediator” auf Bundesebene anerkannt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Andernfalls gilt das Vorstehende als Auftrag auf eigenständige Vertiefung im oben genannten Sinne.</p>
  • <span><p>Auch wenn es sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch bezüglich der rechtspolitischen Anliegen, die zu den verschiedenen in der Begründung erwähnten verwandten Postulaten geführt haben, durchaus gewichtige Unterschiede zwischen diesen Postulaten gibt, bestehen nach Ansicht des Bundesrats durchaus gute Gründe, die nach der Annahme der beiden Postulate 25.3954 RK-S «Stärkung von Ombudsverfahren» und 25.4056 Michel «Stärkung des Mediationsgeheimnisses» ohnehin notwendigen Prüf- und Abklärungsarbeiten wie gefordert etwas breiter zu fassen. Dies wird anschliessend auch eine generellere Auseinandersetzung über den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und die Lösungsmöglichkeiten auf Stufe Bund erlauben. Dabei werden namentlich auch Fragen in Bezug auf die internationalen Aspekte der Mediation(-sverfahren) einfliessen können.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>In Ergänzung zum Postulat 25.3954 wird der Bundesrat beauftragt, die Möglichkeit einer allgemeinen Stärkung des Ombudsverfahrens sowie die Schaffung eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Titels zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Dabei soll er die Zweckmässigkeit, die Voraussetzungen und die möglichen Anwendungsmodalitäten darlegen.</p>
  • Das Ombudsverfahren generell stärken, auch durch die Schaffung eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Titels
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl die Mediation noch nicht vollständig in unser Rechtssystem integriert ist (die ersten, zweifellos ermutigenden Versuche finden sich in Art. 213 ff. der Zivilprozessordnung oder auf kantonaler Ebene – man denke an das interessante Beispiel des Kantons Genf), ist sie (als Alternative oder Ergänzung zur Schlichtung in Gerichtsverfahren) eines der Instrumente, die nicht nur die Beilegung von Streitigkeiten fördern, sondern auch dazu beitragen können, die zunehmend untragbare Belastung der&nbsp;staatlichen&nbsp;Gerichte&nbsp;(nicht nur in Bezug auf die Kosten, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Gerichte wenden und Entscheide innerhalb angemessener Frist erwarten) zu verringern.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit dem Postulat 25.3954, das vor Kurzem vom Ständerat verabschiedet wurde, beauftragt dessen Rechtskommission den Bundesrat zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie vorprozessuale bzw. aussergerichtliche Streitbeilegungsinstrumente – insbesondere bewährte Ombuds- und Schlichtungsverfahren - gestärkt werden können, um ihre Anwendung in Fällen von Massen- und Streuschäden zu verbessern.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies ist eine gute Gelegenheit, diese Analyse nicht nur auf die Konfliktlösung in diesem Bereich zu beschränken, sondern ganz allgemein zu prüfen und anzuerkennen, welchen Beitrag das Instrument der Mediation, wenn es bekannt ist und gestärkt wird, für unser Justizsystem leisten kann. Als Beispiel erwähnt sei die Stärkung durch Vorschriften zum Schutz des Berufsgeheimnisses (Gegenstand des Postulats 25.4056, ebenfalls gerade vom Ständerat verabschiedet, und – als weiterer Anreiz – auch der heutigen parlamentarischen Initiative des Verfassers). Dazu soll der Entscheid über das Verfahren zur gütlichen Beilegung einer Streitigkeit einer entsprechend ausgebildeten Richterin oder einem entsprechend ausgebildeten Richter bzw. einer von ihr oder ihm bezeichneten externen Fachperson übertragen werden; die im&nbsp;Rahmen&nbsp;der&nbsp;Mediation&nbsp;ausgearbeiteten Vereinbarungen müssen als vollstreckbar gelten und der Titel „zugelassene Mediatorin / zugelassener Mediator” auf Bundesebene anerkannt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Andernfalls gilt das Vorstehende als Auftrag auf eigenständige Vertiefung im oben genannten Sinne.</p>
    • <span><p>Auch wenn es sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch bezüglich der rechtspolitischen Anliegen, die zu den verschiedenen in der Begründung erwähnten verwandten Postulaten geführt haben, durchaus gewichtige Unterschiede zwischen diesen Postulaten gibt, bestehen nach Ansicht des Bundesrats durchaus gute Gründe, die nach der Annahme der beiden Postulate 25.3954 RK-S «Stärkung von Ombudsverfahren» und 25.4056 Michel «Stärkung des Mediationsgeheimnisses» ohnehin notwendigen Prüf- und Abklärungsarbeiten wie gefordert etwas breiter zu fassen. Dies wird anschliessend auch eine generellere Auseinandersetzung über den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und die Lösungsmöglichkeiten auf Stufe Bund erlauben. Dabei werden namentlich auch Fragen in Bezug auf die internationalen Aspekte der Mediation(-sverfahren) einfliessen können.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>In Ergänzung zum Postulat 25.3954 wird der Bundesrat beauftragt, die Möglichkeit einer allgemeinen Stärkung des Ombudsverfahrens sowie die Schaffung eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Titels zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Dabei soll er die Zweckmässigkeit, die Voraussetzungen und die möglichen Anwendungsmodalitäten darlegen.</p>
    • Das Ombudsverfahren generell stärken, auch durch die Schaffung eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Titels

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