Verringerung unbegründeter oder ermüdender Rechtsstreitigkeiten in Baugenehmigungsverfahren durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsversuch

ShortId
25.4865
Id
20254865
Updated
11.02.2026 16:01
Language
de
Title
Verringerung unbegründeter oder ermüdender Rechtsstreitigkeiten in Baugenehmigungsverfahren durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsversuch
AdditionalIndexing
2846;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dank der Einführung obligatorischer Schlichtungsversuche in die Zivilprozessordnung (vgl. Art. 197 ff. ZPO) ist es gelungen, die Flut von Rechtsstreitigkeiten, die lange und kostspielige Gerichtsverfahren nach sich ziehen, einzudämmen.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies gilt jedoch nicht im Verwaltungsrecht (und insbesondere nicht im Baurecht): In diesem Bereich gibt es keine allgemeine Verpflichtung in diesem Sinne. Die Behörden, die über Einsprachen und Beschwerden im Zusammenhang mit einem Baugesuch entscheiden müssen, sind deshalb nicht selten von der schieren Anzahl der Verfahren überfordert, die immer häufiger dem Willen entspringen, eine Baugenehmigung hinauszuzögern, oder auf einer anderweitigen missbräuchlichen Ausübung des Einsprache- und Beschwerderechts gründen. Ebenso können sie das Ergebnis von Verfahren sein, die mit offensichtlich rechtswidrigen Baugesuchen eingeleitet wurden. In all diesen Fällen zwingt allein schon die Verpflichtung, sich persönlich vor der Behörde zu treffen, die&nbsp;Parteien dazu, sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen und somit wenn möglich den Streit beizulegen, ohne das Verfahren weiterzuführen, oder darauf zu verzichten.</p><p>&nbsp;</p><p>Man gewänne damit dreierlei: Die Justizbehörden würden von einer ständig wachsenden Zahl von Fällen entlastet, die entsprechend immer länger dauern, bis sie entschieden sind. Es gäbe weniger Fälle, in denen für rechtmässige Bauvorhaben Hindernisse vorgeschoben werden, und langwierige Verfahren für offensichtlich rechtswidrige Fälle liessen sich vermeiden.</p><p>&nbsp;</p><p>Wie bei den übrigen Verfahren für Baugesuche gemäss Artikel 25 Absatz 1bis (in Bauzonen) und Absatz 2 (ausserhalb von Bauzonen) des RPG sollen die Kantone die entsprechenden Modalitäten erlassen.</p>
  • <span><p><span>Nach der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung im Bereich der Raumplanung und des Baurechts ist der Bund gemäss Artikel 75 Absatz 1 BV nur dazu berechtigt, Grundsätze für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens sowie für eine geordnete Besiedlung des Landes festzulegen. Im Übrigen ist das Baurecht Sache der Kantone. Der Bund hat daher in diesem Bereich auch die kantonale Organisationsautonomie und Verfahrenshoheit zu beachten (Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 BV). Macht der Bund den Kantonen Vorschriften für die konkrete Ausgestaltung des Baubewilligungsverfahrens, </span><span>&nbsp;</span><span>tangiert dies die kantonale Organisationsautonomie und Verfahrenshoheit. Dies ist nur zulässig, wenn entsprechende Regelungen zur Erreichung der verfassungsrechtlichen Ziele zwingend erforderlich sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine generelle Verpflichtung der Kantone zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Fall von Einsprachen oder Beschwerden, wie dies der Motionär verlangt, kann nicht als zwingend erforderlich zur Erreichung der Verfassungsziele im Bereich der Raumplanung eingestuft werden. Der Bund ist daher nicht befugt, entsprechende Regelungen zu erlassen. Der Bundesrat ist aber gleichwohl bereit, die vorgeschlagene Massnahme im Rahmen der Erfüllung der Postulate 23.3640, Gmür-Schönenberger vom 12. Juni 2023, 23.3918, Müller Leo vom 16. Juni 2023, 24.3637, Caroni vom 13. Juni 2024 und 24.4411, Wicki vom 18. Dezember 2024 näher zu prüfen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Parteien im&nbsp;Falle&nbsp;einer Einsprache&nbsp;oder&nbsp;einer&nbsp;Beschwerde&nbsp;im&nbsp;Rahmen&nbsp;eines&nbsp;Baugesuchsverfahrens&nbsp;gemäss&nbsp;Artikel&nbsp;25&nbsp;Absatz&nbsp;1bis&nbsp;oder&nbsp;Absatz&nbsp;2&nbsp;des&nbsp;Bundesgesetzes&nbsp;über&nbsp;die&nbsp;Raumplanung&nbsp;(RPG) zur persönlichen Teilnahme an mindestens einem Schlichtungsversuch zu verpflichten. Erscheint die einsprechende Partei nicht, so ist die Einsprache nichtig. Erscheint die beschwerdeführende Partei nicht, so ist die Beschwerde nichtig, Erscheint die gesuchstellende Partei nicht, so ist das Baugesuch nichtig. Die Kantone regeln die Einzelheiten.</p>
  • Verringerung unbegründeter oder ermüdender Rechtsstreitigkeiten in Baugenehmigungsverfahren durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsversuch
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dank der Einführung obligatorischer Schlichtungsversuche in die Zivilprozessordnung (vgl. Art. 197 ff. ZPO) ist es gelungen, die Flut von Rechtsstreitigkeiten, die lange und kostspielige Gerichtsverfahren nach sich ziehen, einzudämmen.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies gilt jedoch nicht im Verwaltungsrecht (und insbesondere nicht im Baurecht): In diesem Bereich gibt es keine allgemeine Verpflichtung in diesem Sinne. Die Behörden, die über Einsprachen und Beschwerden im Zusammenhang mit einem Baugesuch entscheiden müssen, sind deshalb nicht selten von der schieren Anzahl der Verfahren überfordert, die immer häufiger dem Willen entspringen, eine Baugenehmigung hinauszuzögern, oder auf einer anderweitigen missbräuchlichen Ausübung des Einsprache- und Beschwerderechts gründen. Ebenso können sie das Ergebnis von Verfahren sein, die mit offensichtlich rechtswidrigen Baugesuchen eingeleitet wurden. In all diesen Fällen zwingt allein schon die Verpflichtung, sich persönlich vor der Behörde zu treffen, die&nbsp;Parteien dazu, sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen und somit wenn möglich den Streit beizulegen, ohne das Verfahren weiterzuführen, oder darauf zu verzichten.</p><p>&nbsp;</p><p>Man gewänne damit dreierlei: Die Justizbehörden würden von einer ständig wachsenden Zahl von Fällen entlastet, die entsprechend immer länger dauern, bis sie entschieden sind. Es gäbe weniger Fälle, in denen für rechtmässige Bauvorhaben Hindernisse vorgeschoben werden, und langwierige Verfahren für offensichtlich rechtswidrige Fälle liessen sich vermeiden.</p><p>&nbsp;</p><p>Wie bei den übrigen Verfahren für Baugesuche gemäss Artikel 25 Absatz 1bis (in Bauzonen) und Absatz 2 (ausserhalb von Bauzonen) des RPG sollen die Kantone die entsprechenden Modalitäten erlassen.</p>
    • <span><p><span>Nach der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung im Bereich der Raumplanung und des Baurechts ist der Bund gemäss Artikel 75 Absatz 1 BV nur dazu berechtigt, Grundsätze für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens sowie für eine geordnete Besiedlung des Landes festzulegen. Im Übrigen ist das Baurecht Sache der Kantone. Der Bund hat daher in diesem Bereich auch die kantonale Organisationsautonomie und Verfahrenshoheit zu beachten (Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 BV). Macht der Bund den Kantonen Vorschriften für die konkrete Ausgestaltung des Baubewilligungsverfahrens, </span><span>&nbsp;</span><span>tangiert dies die kantonale Organisationsautonomie und Verfahrenshoheit. Dies ist nur zulässig, wenn entsprechende Regelungen zur Erreichung der verfassungsrechtlichen Ziele zwingend erforderlich sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine generelle Verpflichtung der Kantone zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Fall von Einsprachen oder Beschwerden, wie dies der Motionär verlangt, kann nicht als zwingend erforderlich zur Erreichung der Verfassungsziele im Bereich der Raumplanung eingestuft werden. Der Bund ist daher nicht befugt, entsprechende Regelungen zu erlassen. Der Bundesrat ist aber gleichwohl bereit, die vorgeschlagene Massnahme im Rahmen der Erfüllung der Postulate 23.3640, Gmür-Schönenberger vom 12. Juni 2023, 23.3918, Müller Leo vom 16. Juni 2023, 24.3637, Caroni vom 13. Juni 2024 und 24.4411, Wicki vom 18. Dezember 2024 näher zu prüfen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Parteien im&nbsp;Falle&nbsp;einer Einsprache&nbsp;oder&nbsp;einer&nbsp;Beschwerde&nbsp;im&nbsp;Rahmen&nbsp;eines&nbsp;Baugesuchsverfahrens&nbsp;gemäss&nbsp;Artikel&nbsp;25&nbsp;Absatz&nbsp;1bis&nbsp;oder&nbsp;Absatz&nbsp;2&nbsp;des&nbsp;Bundesgesetzes&nbsp;über&nbsp;die&nbsp;Raumplanung&nbsp;(RPG) zur persönlichen Teilnahme an mindestens einem Schlichtungsversuch zu verpflichten. Erscheint die einsprechende Partei nicht, so ist die Einsprache nichtig. Erscheint die beschwerdeführende Partei nicht, so ist die Beschwerde nichtig, Erscheint die gesuchstellende Partei nicht, so ist das Baugesuch nichtig. Die Kantone regeln die Einzelheiten.</p>
    • Verringerung unbegründeter oder ermüdender Rechtsstreitigkeiten in Baugenehmigungsverfahren durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsversuch

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