Betrügerische Vermittlertätigkeit in der Krankenversicherung

ShortId
25.4866
Id
20254866
Updated
19.02.2026 15:00
Language
de
Title
Betrügerische Vermittlertätigkeit in der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Mit der auf den 1.&nbsp;Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR&nbsp;961.01) wurden die Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verschärft. Im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung liegt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bei der FINMA. Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) liegt die Aufsicht über die Versicherer beim Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die beiden Behörden koordinieren sich gegenseitig und haben zusammen Grundsätze und Leitprinzipien zur Allokation der Verwaltungskosten im Bereich der Krankenkassen erlassen. Diese stellen eine verursachergerechte Allokation der Kosten sicher, um eine Querfinanzierung zwischen der OKP und den Zusatzversicherungen zu vermeiden. In Bezug auf den vom Interpellanten angesprochenen Vermittlerbereich erhalten beide Aufsichtsbehörden externe Hinweise, welche auf allfällige Missstände hindeuten. Dies betrifft beispielsweise unqualifizierte Beratung oder auch Verstösse gegen die Branchenvereinbarung der Krankenversicherer. Beide Behörden gehen diesen Hinweisen nach und treffen die nötigen Massnahmen. Im Zentrum steht dabei der Schutz der Versicherten. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Wie oben ausgeführt hat der Gesetzgeber die Aufsicht über die Versicherungsvermittler erst per 1. Januar 2024 implementiert. Somit wurden für den erfragten Zeitraum die Daten nicht systematisch erfasst. Die Berichterstattung der ungebundenen Vermittlerunternehmungen wurde von der FINMA im 2025 erstmals durchgeführt. Im Bereich der OKP sind die Versicherer gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) verpflichtet im Rahmen ihrer Jahresrechnung den Aufwand für Werbung und Vermittlerprovisionen gesondert auszuweisen. Die Jahresrechnungen sind auf der Webseite des BAG einsehbar. So wurden in den Jahren 2020 bis 2024 in der OKP durchschnittlich 53.1 Millionen Franken pro Jahr für Provisionen ausgegeben, wovon im Durchschnitt 9.7 Millionen Franken auf das eigene Personal der Versicherer entfällt. Eine weitere Aufschlüsselung, wie zum Beispiel nach den Besitzverhältnissen an den Empfängerunternehmen, ist regulatorisch nicht vorgesehen. </p><p>&nbsp;</p><p>3. und 6. Gemäss der allgemeinverbindlich erklärten Branchenvereinbarung beträgt die maximale Entschädigung für eine Vermittlung in der OKP 70 Franken. Dieser Betrag, welcher der Höchstgrenze der vorherigen Branchenvereinbarung entspricht, erscheint dem Bundesrat angemessen. Die Kosten für Vermittlerprovisionen sind den Verwaltungskosten zuzuordnen; innerhalb dieser stellen sie direkte Kosten dar und sind gemäss den unter Ziffer 1 genannten Leitlinien dem jeweiligen Grundversicherer anzurechnen. Die Verwaltungskosten unterliegen der Aufsicht des BAG und beliefen sich im Jahr 2024 auf 4.6&nbsp;% der verdienten Prämien, womit sich der Rückgang gemessen an den Prämien fortsetzte. Die Prämieneinnahmen dienten somit in erster Linie der Finanzierung der Gesundheitskosten und betrugen im Jahr 2024 insgesamt 38.1 Milliarden Franken. Die Verwaltungskosten beliefen sich im selben Jahr auf 1.74 Milliarden Franken, wovon 123.1 Millionen Franken auf Provisions- und Werbekosten entfielen. Diese machten somit 0.3 % der verdienten Prämien aus. Wie ausgeführt, werden sowohl die Verwaltungskosten als auch die Einhaltung der geltenden Regelungen und der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Branchenvereinbarung regelmässig durch das BAG überwacht und im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Aufgrund der vorliegenden Meldungen und Aufsichtsbeschwerden scheinen die gesetzlichen Massnahmen sowohl in der Grund- als auch Zusatzversicherung zu greifen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass es oft detaillierter Untersuchungen bedarf, um missbräuchliche Praktiken aufzudecken. Die Strukturen von missbräuchlichen Vermittlerkonstrukten sind oft komplex und mehrstufig aufgebaut. So muss etwa aufwändig mittels Geldflüssen nachgewiesen werden, wer letztendlich die Verantwortung für nicht erlaubte Vermittlertätigkeiten trägt.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die mit der Gesetzesänderung eingeführten Regelungen derzeit genügen. Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, muss die FINMA Prioritäten im Sinne des Kundenschutzes setzen. Sofern das BAG im Rahmen seiner Audits oder aufgrund von Meldungen Misstände oder Unstimmigkeiten entdeckt, werden diese weiterverfolgt und behoben. Erscheinen die Interessen der Versicherten gefährdet, ergreifen beide Aufsichtsbehörden entsprechende Massnahmen. </p></span>
  • <p>Journalistische Recherchen haben jüngst im Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit der Versicherer Praktiken aufgedeckt, die auf komplexen rechtlichen und finanziellen Konstrukten beruhen und es offenbar ermöglichten, die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen für die Entschädigung von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zu umgehen. Dabei sollen in den letzten Jahren Beträge von mehreren Hundert Millionen Franken über schwer nachvollziehbare Provisionen, Pauschalen und Marketingleistungen geflossen sein.</p><p>Diese Enthüllungen werfen ernsthafte Fragen auf: Es geht um die tatsächliche Verwendung der von den Versicherten gezahlten Prämien, die Transparenz im Marketingsystem der Krankenversicherungen sowie um die Einhaltung des Grundsatzes, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung&nbsp;(OKP) nicht gewinnorientiert ist. Darüber hinaus kann ein echtes Risiko einer Querfinanzierung zwischen der OKP und den Zusatzversicherungen nicht ausgeschlossen werden, da undurchsichtige Geldflüsse zu einer indirekten Verwendung von Prämien der Grundversicherung zugunsten von Geschäftsaktivitäten der Zusatzversicherungen führen könnten.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welche Kontrollen haben die zuständigen Behörden durchgeführt, um eine Querfinanzierung zwischen der OKP und den Zusatzversicherungen bei der Vermittlertätigkeit zu verhindern?</li><li>Verfügt der Bundesrat über eine Übersicht der Beträge, die zwischen 2020 und 2024 aufgewendet wurden für die Vermittlung von Krankenversicherungen durch Maklerunternehmen, die mit Versicherern verbunden oder mehrheitlich in deren Besitz sind?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen dieser Ausgaben auf die Entwicklung der Krankenkassenprämien und auf die Verteilung der Kosten zwischen Verwaltung, Kundenakquise und Gesundheitsleistungen?</li><li>Hält der Bundesrat die während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften für ausreichend, um eine regelkonforme Verwendung der Prämien der OKP sicherzustellen, oder erkennt er Lücken, die Umgehungspraktiken begünstigt haben?</li><li>Geht der Bundesrat davon aus, dass die bestehenden Aufsichtsmechanismen ein rechtzeitiges Erkennen von Missbrauch ermöglichen?</li><li>Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die Prämien vorrangig der Finanzierung der Gesundheitsversorgung dienen?</li></ol>
  • Betrügerische Vermittlertätigkeit in der Krankenversicherung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Mit der auf den 1.&nbsp;Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR&nbsp;961.01) wurden die Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verschärft. Im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung liegt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bei der FINMA. Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) liegt die Aufsicht über die Versicherer beim Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die beiden Behörden koordinieren sich gegenseitig und haben zusammen Grundsätze und Leitprinzipien zur Allokation der Verwaltungskosten im Bereich der Krankenkassen erlassen. Diese stellen eine verursachergerechte Allokation der Kosten sicher, um eine Querfinanzierung zwischen der OKP und den Zusatzversicherungen zu vermeiden. In Bezug auf den vom Interpellanten angesprochenen Vermittlerbereich erhalten beide Aufsichtsbehörden externe Hinweise, welche auf allfällige Missstände hindeuten. Dies betrifft beispielsweise unqualifizierte Beratung oder auch Verstösse gegen die Branchenvereinbarung der Krankenversicherer. Beide Behörden gehen diesen Hinweisen nach und treffen die nötigen Massnahmen. Im Zentrum steht dabei der Schutz der Versicherten. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Wie oben ausgeführt hat der Gesetzgeber die Aufsicht über die Versicherungsvermittler erst per 1. Januar 2024 implementiert. Somit wurden für den erfragten Zeitraum die Daten nicht systematisch erfasst. Die Berichterstattung der ungebundenen Vermittlerunternehmungen wurde von der FINMA im 2025 erstmals durchgeführt. Im Bereich der OKP sind die Versicherer gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) verpflichtet im Rahmen ihrer Jahresrechnung den Aufwand für Werbung und Vermittlerprovisionen gesondert auszuweisen. Die Jahresrechnungen sind auf der Webseite des BAG einsehbar. So wurden in den Jahren 2020 bis 2024 in der OKP durchschnittlich 53.1 Millionen Franken pro Jahr für Provisionen ausgegeben, wovon im Durchschnitt 9.7 Millionen Franken auf das eigene Personal der Versicherer entfällt. Eine weitere Aufschlüsselung, wie zum Beispiel nach den Besitzverhältnissen an den Empfängerunternehmen, ist regulatorisch nicht vorgesehen. </p><p>&nbsp;</p><p>3. und 6. Gemäss der allgemeinverbindlich erklärten Branchenvereinbarung beträgt die maximale Entschädigung für eine Vermittlung in der OKP 70 Franken. Dieser Betrag, welcher der Höchstgrenze der vorherigen Branchenvereinbarung entspricht, erscheint dem Bundesrat angemessen. Die Kosten für Vermittlerprovisionen sind den Verwaltungskosten zuzuordnen; innerhalb dieser stellen sie direkte Kosten dar und sind gemäss den unter Ziffer 1 genannten Leitlinien dem jeweiligen Grundversicherer anzurechnen. Die Verwaltungskosten unterliegen der Aufsicht des BAG und beliefen sich im Jahr 2024 auf 4.6&nbsp;% der verdienten Prämien, womit sich der Rückgang gemessen an den Prämien fortsetzte. Die Prämieneinnahmen dienten somit in erster Linie der Finanzierung der Gesundheitskosten und betrugen im Jahr 2024 insgesamt 38.1 Milliarden Franken. Die Verwaltungskosten beliefen sich im selben Jahr auf 1.74 Milliarden Franken, wovon 123.1 Millionen Franken auf Provisions- und Werbekosten entfielen. Diese machten somit 0.3 % der verdienten Prämien aus. Wie ausgeführt, werden sowohl die Verwaltungskosten als auch die Einhaltung der geltenden Regelungen und der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Branchenvereinbarung regelmässig durch das BAG überwacht und im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Aufgrund der vorliegenden Meldungen und Aufsichtsbeschwerden scheinen die gesetzlichen Massnahmen sowohl in der Grund- als auch Zusatzversicherung zu greifen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass es oft detaillierter Untersuchungen bedarf, um missbräuchliche Praktiken aufzudecken. Die Strukturen von missbräuchlichen Vermittlerkonstrukten sind oft komplex und mehrstufig aufgebaut. So muss etwa aufwändig mittels Geldflüssen nachgewiesen werden, wer letztendlich die Verantwortung für nicht erlaubte Vermittlertätigkeiten trägt.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die mit der Gesetzesänderung eingeführten Regelungen derzeit genügen. Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, muss die FINMA Prioritäten im Sinne des Kundenschutzes setzen. Sofern das BAG im Rahmen seiner Audits oder aufgrund von Meldungen Misstände oder Unstimmigkeiten entdeckt, werden diese weiterverfolgt und behoben. Erscheinen die Interessen der Versicherten gefährdet, ergreifen beide Aufsichtsbehörden entsprechende Massnahmen. </p></span>
    • <p>Journalistische Recherchen haben jüngst im Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit der Versicherer Praktiken aufgedeckt, die auf komplexen rechtlichen und finanziellen Konstrukten beruhen und es offenbar ermöglichten, die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen für die Entschädigung von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zu umgehen. Dabei sollen in den letzten Jahren Beträge von mehreren Hundert Millionen Franken über schwer nachvollziehbare Provisionen, Pauschalen und Marketingleistungen geflossen sein.</p><p>Diese Enthüllungen werfen ernsthafte Fragen auf: Es geht um die tatsächliche Verwendung der von den Versicherten gezahlten Prämien, die Transparenz im Marketingsystem der Krankenversicherungen sowie um die Einhaltung des Grundsatzes, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung&nbsp;(OKP) nicht gewinnorientiert ist. Darüber hinaus kann ein echtes Risiko einer Querfinanzierung zwischen der OKP und den Zusatzversicherungen nicht ausgeschlossen werden, da undurchsichtige Geldflüsse zu einer indirekten Verwendung von Prämien der Grundversicherung zugunsten von Geschäftsaktivitäten der Zusatzversicherungen führen könnten.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welche Kontrollen haben die zuständigen Behörden durchgeführt, um eine Querfinanzierung zwischen der OKP und den Zusatzversicherungen bei der Vermittlertätigkeit zu verhindern?</li><li>Verfügt der Bundesrat über eine Übersicht der Beträge, die zwischen 2020 und 2024 aufgewendet wurden für die Vermittlung von Krankenversicherungen durch Maklerunternehmen, die mit Versicherern verbunden oder mehrheitlich in deren Besitz sind?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen dieser Ausgaben auf die Entwicklung der Krankenkassenprämien und auf die Verteilung der Kosten zwischen Verwaltung, Kundenakquise und Gesundheitsleistungen?</li><li>Hält der Bundesrat die während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften für ausreichend, um eine regelkonforme Verwendung der Prämien der OKP sicherzustellen, oder erkennt er Lücken, die Umgehungspraktiken begünstigt haben?</li><li>Geht der Bundesrat davon aus, dass die bestehenden Aufsichtsmechanismen ein rechtzeitiges Erkennen von Missbrauch ermöglichen?</li><li>Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die Prämien vorrangig der Finanzierung der Gesundheitsversorgung dienen?</li></ol>
    • Betrügerische Vermittlertätigkeit in der Krankenversicherung

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