Gewalttätiger Extremismus bei Demonstrationen. Veranstalter sollen die Kosten übernehmen
- ShortId
-
25.4867
- Id
-
20254867
- Updated
-
11.02.2026 15:38
- Language
-
de
- Title
-
Gewalttätiger Extremismus bei Demonstrationen. Veranstalter sollen die Kosten übernehmen
- AdditionalIndexing
-
04;09;28;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Jüngst kam es bei verschiedenen Demonstrationen, insbesondere bei jener vom 11. Oktober 2025 in Bern, zu Gewalttaten von extremistischen Personen gegen die Zivilbevölkerung.</p><p> </p><p>Für die Prävention und den Schutz der Bevölkerung wurden umfangreiche Sicherheits- und Interventionsmassnahmen getroffen.</p><p> </p><p>Die Allgemeinheit soll die Kosten für solche Sicherheitsmassnahmen nicht tragen müssen;</p><p> </p><p>vielmehr ist es Sache der Veranstalter, die angemessenen Massnahmen zu ergreifen.</p><p> </p><p>Wenn sie dies nicht tun, sollen die Kantone und/oder Gemeinden den Veranstaltern die Kosten für notwendige Interventionen ganz oder teilweise in Rechnung stellen können, </p><p> </p><p>sowohl bei nicht genehmigten als auch bei genehmigten Veranstaltungen, bei denen die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.</p><p> </p><p>Die Kantone regeln die erwähnte Angelegenheit momentan unterschiedlich. Auf ihren Vorschriften beruhende Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Eine bundesrechtliche Grundlage könnte die kantonalen Vorschriften ergänzen.</p>
- <span><p><span>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung, wobei sie ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren (Art. 57 Abs. 1 und 2 BV, SR 101). Polizeirechtlich sind grundsätzlich die Kantone für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf ihrem Kantonsgebiet zuständig. Im Falle von Demonstrationen ist somit die Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum eines der wesentlichen Anwendungsgebiete der kantonalen Polizeihoheit. Regelungen zum Kostenersatz für Sicherheitsdienstleistungen sind folglich in den kantonalen Polizeigesetzen enthalten. Grundsätzlich gilt, dass bei bewilligten Demonstrationen normalerweise die Kantone und Gemeinden die Kosten für die Polizeipräsenz tragen, da solche Einsätze zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung gehören. Bei nicht bewilligten Demonstrationen können die Kosten für den Polizeieinsatz jedoch den Organisatoren auferlegt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Praxis in den Kantonen ist uneinheitlich, was die Ausgestaltung und Höhe der Kosten betreffen. Einige Kantone (wie Luzern) haben spezifische Regelungen im kantonalen Polizeigesetz, andere (wie Zürich) handhaben den Kostenersatz je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Kosten für solche Polizeieinsätze variieren stark. Der Kanton Zürich verlangt zum Beispiel 130 Franken pro Polizistin/Polizist und Stunde, der Kanton Wallis 250 Franken. Diese Gebühren werden nicht aufgrund der effektiven Löhne berechnet. Berücksichtigt werden eher die lokalen Gegebenheiten, die Häufigkeit von Demonstrationen und die eingesetzten materiellen und technischen Mittel. In der Regel gibt es eine Obergrenze: Luzern, Zürich und Bern verrechnen maximal 30'000 Franken pro Einsatz.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung anlässlich von Demonstrationen liegt bei den Kantonen (kantonale Polizeihoheit). Es ist daher Sache der (betroffenen) Kantone und nicht des Bundes, entsprechende Regelungen für die Wahrnehmung und Finanzierung ihrer Aufgaben zu erlassen und in diesem Rahmen darüber zu befinden, ob und nach welchen Voraussetzungen Kosten der öffentlichen Hand auf die Veranstalter einer Demonstration überwälzt werden können. Eine Kostenregelung auf Bundesebene würde die kantonale Polizeihoheit beeinträchtigen, dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen und unter Umständen auch die Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten der Kantone und Gemeinden einschränken.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine bundesrechtliche Grundlage zu schaffen, damit die Veranstalter von Demonstrationen die Sicherheits- und Interventionskosten ganz oder teilweise tragen müssen.</p>
- Gewalttätiger Extremismus bei Demonstrationen. Veranstalter sollen die Kosten übernehmen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Jüngst kam es bei verschiedenen Demonstrationen, insbesondere bei jener vom 11. Oktober 2025 in Bern, zu Gewalttaten von extremistischen Personen gegen die Zivilbevölkerung.</p><p> </p><p>Für die Prävention und den Schutz der Bevölkerung wurden umfangreiche Sicherheits- und Interventionsmassnahmen getroffen.</p><p> </p><p>Die Allgemeinheit soll die Kosten für solche Sicherheitsmassnahmen nicht tragen müssen;</p><p> </p><p>vielmehr ist es Sache der Veranstalter, die angemessenen Massnahmen zu ergreifen.</p><p> </p><p>Wenn sie dies nicht tun, sollen die Kantone und/oder Gemeinden den Veranstaltern die Kosten für notwendige Interventionen ganz oder teilweise in Rechnung stellen können, </p><p> </p><p>sowohl bei nicht genehmigten als auch bei genehmigten Veranstaltungen, bei denen die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.</p><p> </p><p>Die Kantone regeln die erwähnte Angelegenheit momentan unterschiedlich. Auf ihren Vorschriften beruhende Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Eine bundesrechtliche Grundlage könnte die kantonalen Vorschriften ergänzen.</p>
- <span><p><span>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung, wobei sie ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren (Art. 57 Abs. 1 und 2 BV, SR 101). Polizeirechtlich sind grundsätzlich die Kantone für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf ihrem Kantonsgebiet zuständig. Im Falle von Demonstrationen ist somit die Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum eines der wesentlichen Anwendungsgebiete der kantonalen Polizeihoheit. Regelungen zum Kostenersatz für Sicherheitsdienstleistungen sind folglich in den kantonalen Polizeigesetzen enthalten. Grundsätzlich gilt, dass bei bewilligten Demonstrationen normalerweise die Kantone und Gemeinden die Kosten für die Polizeipräsenz tragen, da solche Einsätze zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung gehören. Bei nicht bewilligten Demonstrationen können die Kosten für den Polizeieinsatz jedoch den Organisatoren auferlegt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Praxis in den Kantonen ist uneinheitlich, was die Ausgestaltung und Höhe der Kosten betreffen. Einige Kantone (wie Luzern) haben spezifische Regelungen im kantonalen Polizeigesetz, andere (wie Zürich) handhaben den Kostenersatz je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Kosten für solche Polizeieinsätze variieren stark. Der Kanton Zürich verlangt zum Beispiel 130 Franken pro Polizistin/Polizist und Stunde, der Kanton Wallis 250 Franken. Diese Gebühren werden nicht aufgrund der effektiven Löhne berechnet. Berücksichtigt werden eher die lokalen Gegebenheiten, die Häufigkeit von Demonstrationen und die eingesetzten materiellen und technischen Mittel. In der Regel gibt es eine Obergrenze: Luzern, Zürich und Bern verrechnen maximal 30'000 Franken pro Einsatz.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung anlässlich von Demonstrationen liegt bei den Kantonen (kantonale Polizeihoheit). Es ist daher Sache der (betroffenen) Kantone und nicht des Bundes, entsprechende Regelungen für die Wahrnehmung und Finanzierung ihrer Aufgaben zu erlassen und in diesem Rahmen darüber zu befinden, ob und nach welchen Voraussetzungen Kosten der öffentlichen Hand auf die Veranstalter einer Demonstration überwälzt werden können. Eine Kostenregelung auf Bundesebene würde die kantonale Polizeihoheit beeinträchtigen, dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen und unter Umständen auch die Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten der Kantone und Gemeinden einschränken.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine bundesrechtliche Grundlage zu schaffen, damit die Veranstalter von Demonstrationen die Sicherheits- und Interventionskosten ganz oder teilweise tragen müssen.</p>
- Gewalttätiger Extremismus bei Demonstrationen. Veranstalter sollen die Kosten übernehmen
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