Wahrung der politischen Rechte durch eine verhältnismässige Bescheinigungspraxis für Initiativen und Referenden

ShortId
25.4868
Id
20254868
Updated
11.02.2026 15:38
Language
de
Title
Wahrung der politischen Rechte durch eine verhältnismässige Bescheinigungspraxis für Initiativen und Referenden
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem 1. November 2025 wird in den Gemeinden und durch die Bundeskanzlei eine neue, deutlich strengere Auslegung der Richtlinie zur Stimmrechtsbescheinigung angewendet. Werden Name und Vorname auf einer Unterschriftenliste «von gleicher Hand» eingetragen, gelten grundsätzlich alle betroffenen Unterschriften als ungültig – selbst dann, wenn die betreffenden Personen eigenhändig unterschrieben haben und kein Hinweis auf Manipulation oder Fälschung besteht. Allenfalls wird höchstens eine einzige Unterschrift von mehreren für gültig erklärt.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p>Auswertungen von Komitees laufender Sammlungen zeigen, dass dadurch rund fünf bis fünfzehn Prozent der gesammelten Unterschriften ungültig würden. In der Mehrheit der Fälle betrifft dies Haushalte mit zwei oder drei Personen: Ehepaare, Familien sowie Mitbewohnerinnen und Mitbewohner. Dabei geht es tatsächlich nicht um Missbrauch oder Betrug. Alle Personen unterschreiben selbst – in der Annahme, alles korrekt zu machen.</p><p><br>Der Bundesrat soll sicherstellen, dass tatsächlicher Missbrauch konsequent bekämpft wird. Gleichzeitig muss er aber auch sicherstellen, dass die Gemeinden und die Bundeskanzlei die tatsächliche Willensäusserung der Stimmberechtigten mit Vorrang behandeln. Damit wird die Integrität des Verfahrens gestärkt und der niederschwellige Zugang zu den Volksrechten bleibt gewahrt.</p>
  • <span><p><span>Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Initiativ- und Referendumsbegehren sind daher seit jeher eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift neben Name und Vornamen ist erst seit 1997 erforderlich. Seit 2015 hält Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ausdrücklich fest, dass neben dem Namen auch die Vornamen eigenhändig in die Unterschriftenlisten eingetragen werden. Diese formellen Anforderungen dienen auch der Missbrauchsbekämpfung: Stammen mit Ausnahme der eigentlichen Unterschrift sämtliche Angaben der unterzeichnenden Person von fremder Hand, ist es einfacher, Unterstützungsbekundungen zu fälschen; gleichzeitig ist es schwieriger, mutmasslich gefälschte Unterschriften zu erkennen. Seit 2015 wird in den von der Bundeskanzlei (BK) allen Referendums- und Initiativkomitees zur Verfügung gestellten Leitfäden sowie auf jeder Unterschriftenliste auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit hingewiesen. Diese Bestimmung wird zudem in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden erläutert (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die BK hat festgestellt, dass die Regelung nach Artikel 61 Absatz 1 BPR in der Vergangenheit nicht von allen Gemeinden gleich konsequent angewandt wurde. Einige Gemeinden haben Unterschriften bescheinigt, auch wenn der oder die Unterzeichnende Namen und Vornamen offensichtlich nicht eigenhändig eingetragen hat, andere Gemeinden hingegen haben diese Unterstützungsbekundungen nicht bescheinigt, sondern gesamthaft für ungültig erklärt. Um einen einheitlichen gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten und die Missbrauchsbekämpfung zu stärken, hat die BK ihre Weisungen deshalb präzisiert. Demnach sind Einträge (Namen, Vornamen, Unterschrift), die offensichtlich von gleicher Hand stammen, gemäss Artikel 61 Absatz 1 BPR wie bis anhin grundsätzlich für ungültig zu erklären. Wenn aber die Gemeinde davon ausgeht, dass zumindest ein Eintrag tatsächlich eigenhändig ist (z. B. wenn eine Person die Unterschriftenliste für sich selbst sowie für ihre Familienmitglieder ausgefüllt hat), kann sie eine Unterschrift für gültig erklären. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Seit die präzisierten Weisungen gelten, wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK musste diese 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach Auffassung des Bundesrates erlauben die präzisierten Weisungen, das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten zu schützen und gleichzeitig Missbräuche zu bekämpfen und den niederschwelligen Zugang zu den Volksrechten zu wahren. Deshalb besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass die Bescheinigungspraxis von Unterschriften die Garantie der politischen Rechte gemäss Art. 34 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV und den Schutz vor Willkür sowie die Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV wahrt. Gemeinden und Bundeskanzlei sollen formale Anforderungen so auslegen, dass die tatsächliche Willensäusserung der Stimmberechtigten Vorrang erhält.&nbsp;</p><p>Unterschriften aus einem Haushalt oder einer Familie, bei denen die Namen und Adressen von gleicher Hand geschrieben sind, aber jede Person mit eigenhändiger Signatur eine gültige individuelle Willensäusserung abgegeben hat, dürfen nur bei begründetem Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder Manipulationen für ungültig erklärt werden.</p>
  • Wahrung der politischen Rechte durch eine verhältnismässige Bescheinigungspraxis für Initiativen und Referenden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 1. November 2025 wird in den Gemeinden und durch die Bundeskanzlei eine neue, deutlich strengere Auslegung der Richtlinie zur Stimmrechtsbescheinigung angewendet. Werden Name und Vorname auf einer Unterschriftenliste «von gleicher Hand» eingetragen, gelten grundsätzlich alle betroffenen Unterschriften als ungültig – selbst dann, wenn die betreffenden Personen eigenhändig unterschrieben haben und kein Hinweis auf Manipulation oder Fälschung besteht. Allenfalls wird höchstens eine einzige Unterschrift von mehreren für gültig erklärt.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p>Auswertungen von Komitees laufender Sammlungen zeigen, dass dadurch rund fünf bis fünfzehn Prozent der gesammelten Unterschriften ungültig würden. In der Mehrheit der Fälle betrifft dies Haushalte mit zwei oder drei Personen: Ehepaare, Familien sowie Mitbewohnerinnen und Mitbewohner. Dabei geht es tatsächlich nicht um Missbrauch oder Betrug. Alle Personen unterschreiben selbst – in der Annahme, alles korrekt zu machen.</p><p><br>Der Bundesrat soll sicherstellen, dass tatsächlicher Missbrauch konsequent bekämpft wird. Gleichzeitig muss er aber auch sicherstellen, dass die Gemeinden und die Bundeskanzlei die tatsächliche Willensäusserung der Stimmberechtigten mit Vorrang behandeln. Damit wird die Integrität des Verfahrens gestärkt und der niederschwellige Zugang zu den Volksrechten bleibt gewahrt.</p>
    • <span><p><span>Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Initiativ- und Referendumsbegehren sind daher seit jeher eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift neben Name und Vornamen ist erst seit 1997 erforderlich. Seit 2015 hält Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ausdrücklich fest, dass neben dem Namen auch die Vornamen eigenhändig in die Unterschriftenlisten eingetragen werden. Diese formellen Anforderungen dienen auch der Missbrauchsbekämpfung: Stammen mit Ausnahme der eigentlichen Unterschrift sämtliche Angaben der unterzeichnenden Person von fremder Hand, ist es einfacher, Unterstützungsbekundungen zu fälschen; gleichzeitig ist es schwieriger, mutmasslich gefälschte Unterschriften zu erkennen. Seit 2015 wird in den von der Bundeskanzlei (BK) allen Referendums- und Initiativkomitees zur Verfügung gestellten Leitfäden sowie auf jeder Unterschriftenliste auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit hingewiesen. Diese Bestimmung wird zudem in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden erläutert (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die BK hat festgestellt, dass die Regelung nach Artikel 61 Absatz 1 BPR in der Vergangenheit nicht von allen Gemeinden gleich konsequent angewandt wurde. Einige Gemeinden haben Unterschriften bescheinigt, auch wenn der oder die Unterzeichnende Namen und Vornamen offensichtlich nicht eigenhändig eingetragen hat, andere Gemeinden hingegen haben diese Unterstützungsbekundungen nicht bescheinigt, sondern gesamthaft für ungültig erklärt. Um einen einheitlichen gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten und die Missbrauchsbekämpfung zu stärken, hat die BK ihre Weisungen deshalb präzisiert. Demnach sind Einträge (Namen, Vornamen, Unterschrift), die offensichtlich von gleicher Hand stammen, gemäss Artikel 61 Absatz 1 BPR wie bis anhin grundsätzlich für ungültig zu erklären. Wenn aber die Gemeinde davon ausgeht, dass zumindest ein Eintrag tatsächlich eigenhändig ist (z. B. wenn eine Person die Unterschriftenliste für sich selbst sowie für ihre Familienmitglieder ausgefüllt hat), kann sie eine Unterschrift für gültig erklären. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Seit die präzisierten Weisungen gelten, wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK musste diese 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach Auffassung des Bundesrates erlauben die präzisierten Weisungen, das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten zu schützen und gleichzeitig Missbräuche zu bekämpfen und den niederschwelligen Zugang zu den Volksrechten zu wahren. Deshalb besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass die Bescheinigungspraxis von Unterschriften die Garantie der politischen Rechte gemäss Art. 34 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV und den Schutz vor Willkür sowie die Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV wahrt. Gemeinden und Bundeskanzlei sollen formale Anforderungen so auslegen, dass die tatsächliche Willensäusserung der Stimmberechtigten Vorrang erhält.&nbsp;</p><p>Unterschriften aus einem Haushalt oder einer Familie, bei denen die Namen und Adressen von gleicher Hand geschrieben sind, aber jede Person mit eigenhändiger Signatur eine gültige individuelle Willensäusserung abgegeben hat, dürfen nur bei begründetem Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder Manipulationen für ungültig erklärt werden.</p>
    • Wahrung der politischen Rechte durch eine verhältnismässige Bescheinigungspraxis für Initiativen und Referenden

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