Atomare Strahlung kennt keine Grenzen. AKW Leibstadt im Überzeitbetrieb: Es braucht eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- ShortId
-
25.4873
- Id
-
20254873
- Updated
-
11.02.2026 15:37
- Language
-
de
- Title
-
Atomare Strahlung kennt keine Grenzen. AKW Leibstadt im Überzeitbetrieb: Es braucht eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- AdditionalIndexing
-
66;08;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. und 2. Am 26. Februar 2024 stellten 15 Privatpersonen beim UVEK ein Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das UVEK dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass weder gestützt auf das Übereinkommen von Espoo (SR 0.814.06) noch aufgrund der Aarhus-Konvention (SR 0.814.07) für die Schweiz eine Pflicht bestehe, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen. Es bestehe auch keine andere Norm des Umweltvölkerrechts, aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP vorzunehmen.</span></p><p><span>Am 27. Januar 2025 erhoben die 15 Privatpersonen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des UVEK vom 11. Dezember 2024 und beantragten in der Hauptsache, es sei die Verfügung des UVEK aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, für den Langzeitbetrieb des KKL eine grenzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung anzuordnen und das entsprechende Verfahren unverzüglich durchzuführen. Dieses Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist nach wie vor hängig. </span></p><p><span>Bezüglich des geschilderten Falles des französischen Kernkraftwerks Tricastin weist der Bundesrat darauf hin, dass die Rechtslage in Frankreich nicht mit der Rechtslage in der Schweiz identisch ist. Die erwähnten Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen des Implementation Comittee führen daher nicht zwangsläufig zum Schluss, dass die Schweiz gestützt auf das Übereinkommen von Espoo verpflichtet gewesen wäre, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP mit den betroffenen Nachbarstaaten durchzuführen. </span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrats gibt es keinen Anlass, die Beurteilung des UVEK in der Verfügung vom 11. Dezember 2024 infrage zu stellen. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf. </span></p></span>
- <p>Nach den vorgesehenen 40 Jahren Laufzeit ging das AKW Leibstadt Mitte Dezember 2024 in Überzeitbetrieb über. Seither steigt der Druck auf die Schweiz. Fünfzehn Anwohnerinnen und Anwohner reichten im Januar 2025 Klage gegen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie gegen die Betreiberin des AKW Leibstadt ein. Sie kritisieren den Übergang in den Überzeitbetrieb, ohne dass die Risiken des alternden AKW für Mensch und Umwelt im In- und Ausland untersucht worden wären. Die Klagenden machen internationale Vereinbarungen geltend, die die Schweiz verpflichten, eine sogenannte grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Anlässlich der Sitzung der Deutsch-Schweizerischen Kommission für die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen (DSK) vom 18. Dezember 2024 forderte die Deutsche Seite eine grenzüberschreitende UVP. <br><br>Wie die Schweiz hat sich Frankreich zu internationalen Umweltstandards verpflichtet (Espoo-Konvention). Wie Leibstadt befindet sich auch der französische Atomreaktor Tricastin 1 im Überzeitbetrieb, ohne dass eine UVP stattgefunden hat. Das Gremium, das die Einhaltung der Espoo-Konvention überprüft (Implementation Committee), kommt zum Schluss, dass Frankreich die Konvention verletzte (<a href="https://unece.org/environment/documents/2025/11/session-documents/findings-and-recommendations-regarding-compliance">Feststellungen und Empfehlungen vom 19. November 2025</a>): Der Weiterbetrieb eines alternden Atomkraftwerks stelle eine wesentliche Betriebsänderung dar, was eine grenzüberschreitende UVP grundsätzlich erforderlich macht. Die Mitgliedstaaten-Konferenz der Espoo-Konvention vom Dezember 2026 muss diese Feststellung noch formell bestätigen. <br><br>1. Ist der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung bereit, den Forderungen nach einer grenzüberschreitenden UVP für das seit einem Jahr im Überzeitbetrieb laufende AKW Leibstadt doch noch nachzukommen?<br>2.1. Wenn nein: ist der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung zumindest bereit, die Bevölkerung auf der deutschen Rheinuferseite zu informieren und einzubeziehen? <br>2.2. Wenn nein: Mit welcher Begründung hält der Bundesrat eine grenzüberschreitende UVP weiterhin trotz der Feststellung/Empfehlung des Implementation Comittee für unnötig?</p>
- Atomare Strahlung kennt keine Grenzen. AKW Leibstadt im Überzeitbetrieb: Es braucht eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. und 2. Am 26. Februar 2024 stellten 15 Privatpersonen beim UVEK ein Gesuch um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen für den Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das UVEK dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass weder gestützt auf das Übereinkommen von Espoo (SR 0.814.06) noch aufgrund der Aarhus-Konvention (SR 0.814.07) für die Schweiz eine Pflicht bestehe, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP durchzuführen. Es bestehe auch keine andere Norm des Umweltvölkerrechts, aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP vorzunehmen.</span></p><p><span>Am 27. Januar 2025 erhoben die 15 Privatpersonen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des UVEK vom 11. Dezember 2024 und beantragten in der Hauptsache, es sei die Verfügung des UVEK aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, für den Langzeitbetrieb des KKL eine grenzüberschreitende UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung anzuordnen und das entsprechende Verfahren unverzüglich durchzuführen. Dieses Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist nach wie vor hängig. </span></p><p><span>Bezüglich des geschilderten Falles des französischen Kernkraftwerks Tricastin weist der Bundesrat darauf hin, dass die Rechtslage in Frankreich nicht mit der Rechtslage in der Schweiz identisch ist. Die erwähnten Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen des Implementation Comittee führen daher nicht zwangsläufig zum Schluss, dass die Schweiz gestützt auf das Übereinkommen von Espoo verpflichtet gewesen wäre, vor dem Übergang des KKL in den Langzeitbetrieb für diese Anlage eine grenzüberschreitende UVP mit den betroffenen Nachbarstaaten durchzuführen. </span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrats gibt es keinen Anlass, die Beurteilung des UVEK in der Verfügung vom 11. Dezember 2024 infrage zu stellen. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf. </span></p></span>
- <p>Nach den vorgesehenen 40 Jahren Laufzeit ging das AKW Leibstadt Mitte Dezember 2024 in Überzeitbetrieb über. Seither steigt der Druck auf die Schweiz. Fünfzehn Anwohnerinnen und Anwohner reichten im Januar 2025 Klage gegen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie gegen die Betreiberin des AKW Leibstadt ein. Sie kritisieren den Übergang in den Überzeitbetrieb, ohne dass die Risiken des alternden AKW für Mensch und Umwelt im In- und Ausland untersucht worden wären. Die Klagenden machen internationale Vereinbarungen geltend, die die Schweiz verpflichten, eine sogenannte grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Anlässlich der Sitzung der Deutsch-Schweizerischen Kommission für die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen (DSK) vom 18. Dezember 2024 forderte die Deutsche Seite eine grenzüberschreitende UVP. <br><br>Wie die Schweiz hat sich Frankreich zu internationalen Umweltstandards verpflichtet (Espoo-Konvention). Wie Leibstadt befindet sich auch der französische Atomreaktor Tricastin 1 im Überzeitbetrieb, ohne dass eine UVP stattgefunden hat. Das Gremium, das die Einhaltung der Espoo-Konvention überprüft (Implementation Committee), kommt zum Schluss, dass Frankreich die Konvention verletzte (<a href="https://unece.org/environment/documents/2025/11/session-documents/findings-and-recommendations-regarding-compliance">Feststellungen und Empfehlungen vom 19. November 2025</a>): Der Weiterbetrieb eines alternden Atomkraftwerks stelle eine wesentliche Betriebsänderung dar, was eine grenzüberschreitende UVP grundsätzlich erforderlich macht. Die Mitgliedstaaten-Konferenz der Espoo-Konvention vom Dezember 2026 muss diese Feststellung noch formell bestätigen. <br><br>1. Ist der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung bereit, den Forderungen nach einer grenzüberschreitenden UVP für das seit einem Jahr im Überzeitbetrieb laufende AKW Leibstadt doch noch nachzukommen?<br>2.1. Wenn nein: ist der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung zumindest bereit, die Bevölkerung auf der deutschen Rheinuferseite zu informieren und einzubeziehen? <br>2.2. Wenn nein: Mit welcher Begründung hält der Bundesrat eine grenzüberschreitende UVP weiterhin trotz der Feststellung/Empfehlung des Implementation Comittee für unnötig?</p>
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