Werden die öffentlichen Spitäler durch die Spitalfinanzierung erdrückt - zugunsten von Oligopolen privater Kliniken?
- ShortId
-
25.4875
- Id
-
20254875
- Updated
-
19.02.2026 15:01
- Language
-
de
- Title
-
Werden die öffentlichen Spitäler durch die Spitalfinanzierung erdrückt - zugunsten von Oligopolen privater Kliniken?
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. Die Tarife nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) orientieren sich an den ausgewiesenen Kosten einer effizienten Leistungserbringung. Das KVG sieht keinen Anspruch auf in jedem Einzelfall kostendeckende Tarife vor. Dies hat zur Folge, dass je nach Fall auch bei einer sachgerechten Tarifierung ein Verlust resultieren kann. Im Falle der Geburten erscheint es, dass vor allem auf Geburtsstationen mit einer tiefen Auslastung Verluste entstehen können, während bei Geburtsstationen mit ausreichender Auslastung die Finanzierung unproblematisch ist. Dem Bundesrat liegen aber keine datengestützten Analysen vor, dass die Leistungen bei Geburten systematisch unterfinanziert wären. </p><p>Eine Auswertung zu weiteren Tarifpositionen auf Basis der in der Interpellation genannten Daten des Bundesamts für Statistik existiert nicht. Insgesamt stellt der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung der stationären Tarifstrukturen fest, dass diese die stationären Leistungen grundsätzlich sachgerecht abbilden. Ein hoher Anteil an komplexen Fällen kann jedoch insbesondere für Spitäler, die Leistungen in der Akutsomatik erbringen, ein Nachteil sein. Es obliegt in erster Linie den Tarifpartnern, allfälligen systematischen Benachteiligungen oder Bevorzugungen entgegenzuwirken und eine geordnete Anwendung unterschiedlicher Baserates zu fördern.</p><p> </p><p>2. Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind für alle Personen gleich, unabhängig von ihrem Versicherungsstatus. Die Krankenzusatzversicherung vergütet grundsätzlich nur sogenannte echte Mehrleistungen, die über den Leistungsumfang der OKP hinausgehen.</p><p> </p><p>3. Über alle Spitäler hinweg verzeichnete der Pflegepersonalbestand in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zwischen 2023 und 2024 einen leichten Anstieg (+0,87 %). Diese Zunahme fiel in Privatspitälern (+0,93 %) geringfügig stärker aus als in staatlich kontrollierten Betrieben (+0,84 %). Der Anteil der Spitäler, deren Pflegepersonalbestand in diesem Zeitraum stagnierte (Schwankung zwischen -0,5 % und +0,5 %), lag im privaten Sektor bei 8,6 % und im öffentlichen Sektor bei 10,1 %. Hingegen verzeichnete ein höherer Anteil der Privatspitäler eine ungünstige Entwicklung ihres Bestands (Rückgang von über 0,5 %), nämlich 31,6 % gegenüber 26,6 % im öffentlichen Sektor. Im Jahr 2024 konzentrierten sich fast drei Viertel des Pflegepersonalbestands (72,9 %) auf öffentliche Spitäler, was 54 352 von insgesamt 74 554 VZÄ entspricht.</p><p> </p><p>4. Für die finanzielle Situation der Spitäler sind deren Trägerschaften zuständig. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung liegt bei den Kantonen. In der Entscheidung, welche Aufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) sie erteilen, sind Kantone und Spitalträger frei. Die Kompetenz des Bundes bezüglich der Regelung von GWL beschränkt sich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch solche Leistungen verursachten Kosten zu schaffen. Daher verfügt er über keine aktuellen Informationen zur Entwicklung des Umfangs der GWL. </p><p> </p><p>5. und 6. Nach Artikel 41<em>a</em> KVG besteht für Listenspitäler eine Aufnahmepflicht. Erhält ein Spital einen Leistungsauftrag eines Kantons – unabhängig davon, ob es sich um ein öffentliches oder ein privates Spital handelt – muss es die Aufnahmepflicht einhalten. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht. Personen ohne Zusatzversicherung haben somit Zugang zu allen Spitälern, die auf der Spitalliste ihres Kantons stehen, darunter auch einige Privatspitäler.</p><p>Bei der Ermittlung der Tarife nach KVG müssen die Tarifpartner die Kosten zur Erbringung von Leistungen zulasten der OKP von den übrigen Kosten zulasten der Zusatzversicherung ausscheiden. Diese Kostenausscheidung wird durch die Kantone bei der Genehmigung bzw. Festsetzung der Tarife überprüft. Durch dieses Vorgehen wird grundsätzlich sichergestellt, dass weder Kosten noch Erträge aus der Zusatzversicherung in die Tarife nach KVG einfliessen.</p></span>
- <p>Am 25. November hat das Bundesmt für Staatistik (BFS) Daten veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass die Rentabilität von Spitalleistungen „je nach Versicherungsklasse der Patientinnen und Patienten“ stark variiert. Als Beispiel angeführt wird eine vaginale Entbindung (7149 Fr.). Wenn die Patientin nur in der Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung, OKP) versichert ist, entsteht ein Verlust von 1216 Franken. Ist sie hingegen halbprivat oder privat versichert, erzielt das Spital mit dem Eingriff einen Gewinn von 2065 Franken.</p><p> </p><p>1. Zwingen andere Tarifpositionen die Spitäler dazu, mit Verlust zu arbeiten? Wenn ja, wie viele und welchen Anteil haben diese Positionen am Gesamtvolumen der Leistungen? Was sind das für Leistungen?</p><p> </p><p>2. Angesichts der Höhe der Prämien entsprechen die Unterschiede in der „Versicherungsklasse der Patientinnen und Patienten” auch den Unterschieden in den „sozialen Schichten”. Führt dieses Finanzierungssystem nicht zu einem Zweiklassensystem?</p><p> </p><p>Laut BFS stagnierte das Pflegepersonal in 10 Prozent der Spitäler. In 30 Prozent ging es im Vergleich zu 2023 zurück.</p><p> </p><p>3. Wie wirkt sich dieser Rückgang auf öffentliche Spitäler und auf Privatkliniken aus?</p><p> </p><p>Laut BFS verzeichneten die Spitäler im Jahr 2024 einen kumulierten Verlust von 350 Millionen Franken. 2023 lag dieser Verlust bei 777 Millionen und 2022 bei 290 Millionen.</p><p> </p><p>4. Wie werden diese Verluste in der Regel kompensiert, um die Spitäler über Wasser zu halten (gemeinwirtschaftliche Leistungen [GWL], Personalmassnahmen usw.)? Haben die GWL in diesen Zeiträumen proportional zugenommen?</p><p> </p><p>Öffentliche Spitäler sind doppelt so häufig defizitär wie Privatkliniken (62 % gegenüber 37 %). Privat versicherte Patientinnen und Patienten suchen häufiger private Kliniken auf.</p><p> </p><p>5. Unzureichende Tarife, die nicht durch private Patientinnen und Patienten ausgeglichen werden, führen in den öffentlichen Spitälern zu einer Unterfinanzierung. Begünstigt dieser Umstand nicht in unzulässiger Weise die Privatkliniken zum Nachteil des öffentlichen Sektors und der Patientinnen und Patienten, die nur in der OKP versichert sind? Soll heissen, dass grundversicherte Patientinnen und Patienten mit ihren Prämien sowohl öffentliche Spitäler als auch Privatkliniken finanzieren müssen, obwohl sie de facto nur Zugang zu öffentlichen Spitälern haben.</p><p> </p><p>6. Unterstützt dieses System zudem nicht indirekt private und halbprivate Versicherungen, indem es Patientinnen und Patienten, die über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, dazu veranlasst, solche Versicherungen abzuschliessen, um Zugang zu ausreichend ausgestatteten Privatkliniken zu erhalten, während der Grossteil der Kosten für die in diesen Privatkliniken durchgeführten Behandlungen auf die OKP übertragen wird?</p>
- Werden die öffentlichen Spitäler durch die Spitalfinanzierung erdrückt - zugunsten von Oligopolen privater Kliniken?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>1. Die Tarife nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) orientieren sich an den ausgewiesenen Kosten einer effizienten Leistungserbringung. Das KVG sieht keinen Anspruch auf in jedem Einzelfall kostendeckende Tarife vor. Dies hat zur Folge, dass je nach Fall auch bei einer sachgerechten Tarifierung ein Verlust resultieren kann. Im Falle der Geburten erscheint es, dass vor allem auf Geburtsstationen mit einer tiefen Auslastung Verluste entstehen können, während bei Geburtsstationen mit ausreichender Auslastung die Finanzierung unproblematisch ist. Dem Bundesrat liegen aber keine datengestützten Analysen vor, dass die Leistungen bei Geburten systematisch unterfinanziert wären. </p><p>Eine Auswertung zu weiteren Tarifpositionen auf Basis der in der Interpellation genannten Daten des Bundesamts für Statistik existiert nicht. Insgesamt stellt der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung der stationären Tarifstrukturen fest, dass diese die stationären Leistungen grundsätzlich sachgerecht abbilden. Ein hoher Anteil an komplexen Fällen kann jedoch insbesondere für Spitäler, die Leistungen in der Akutsomatik erbringen, ein Nachteil sein. Es obliegt in erster Linie den Tarifpartnern, allfälligen systematischen Benachteiligungen oder Bevorzugungen entgegenzuwirken und eine geordnete Anwendung unterschiedlicher Baserates zu fördern.</p><p> </p><p>2. Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind für alle Personen gleich, unabhängig von ihrem Versicherungsstatus. Die Krankenzusatzversicherung vergütet grundsätzlich nur sogenannte echte Mehrleistungen, die über den Leistungsumfang der OKP hinausgehen.</p><p> </p><p>3. Über alle Spitäler hinweg verzeichnete der Pflegepersonalbestand in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zwischen 2023 und 2024 einen leichten Anstieg (+0,87 %). Diese Zunahme fiel in Privatspitälern (+0,93 %) geringfügig stärker aus als in staatlich kontrollierten Betrieben (+0,84 %). Der Anteil der Spitäler, deren Pflegepersonalbestand in diesem Zeitraum stagnierte (Schwankung zwischen -0,5 % und +0,5 %), lag im privaten Sektor bei 8,6 % und im öffentlichen Sektor bei 10,1 %. Hingegen verzeichnete ein höherer Anteil der Privatspitäler eine ungünstige Entwicklung ihres Bestands (Rückgang von über 0,5 %), nämlich 31,6 % gegenüber 26,6 % im öffentlichen Sektor. Im Jahr 2024 konzentrierten sich fast drei Viertel des Pflegepersonalbestands (72,9 %) auf öffentliche Spitäler, was 54 352 von insgesamt 74 554 VZÄ entspricht.</p><p> </p><p>4. Für die finanzielle Situation der Spitäler sind deren Trägerschaften zuständig. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung liegt bei den Kantonen. In der Entscheidung, welche Aufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) sie erteilen, sind Kantone und Spitalträger frei. Die Kompetenz des Bundes bezüglich der Regelung von GWL beschränkt sich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch solche Leistungen verursachten Kosten zu schaffen. Daher verfügt er über keine aktuellen Informationen zur Entwicklung des Umfangs der GWL. </p><p> </p><p>5. und 6. Nach Artikel 41<em>a</em> KVG besteht für Listenspitäler eine Aufnahmepflicht. Erhält ein Spital einen Leistungsauftrag eines Kantons – unabhängig davon, ob es sich um ein öffentliches oder ein privates Spital handelt – muss es die Aufnahmepflicht einhalten. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht. Personen ohne Zusatzversicherung haben somit Zugang zu allen Spitälern, die auf der Spitalliste ihres Kantons stehen, darunter auch einige Privatspitäler.</p><p>Bei der Ermittlung der Tarife nach KVG müssen die Tarifpartner die Kosten zur Erbringung von Leistungen zulasten der OKP von den übrigen Kosten zulasten der Zusatzversicherung ausscheiden. Diese Kostenausscheidung wird durch die Kantone bei der Genehmigung bzw. Festsetzung der Tarife überprüft. Durch dieses Vorgehen wird grundsätzlich sichergestellt, dass weder Kosten noch Erträge aus der Zusatzversicherung in die Tarife nach KVG einfliessen.</p></span>
- <p>Am 25. November hat das Bundesmt für Staatistik (BFS) Daten veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass die Rentabilität von Spitalleistungen „je nach Versicherungsklasse der Patientinnen und Patienten“ stark variiert. Als Beispiel angeführt wird eine vaginale Entbindung (7149 Fr.). Wenn die Patientin nur in der Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung, OKP) versichert ist, entsteht ein Verlust von 1216 Franken. Ist sie hingegen halbprivat oder privat versichert, erzielt das Spital mit dem Eingriff einen Gewinn von 2065 Franken.</p><p> </p><p>1. Zwingen andere Tarifpositionen die Spitäler dazu, mit Verlust zu arbeiten? Wenn ja, wie viele und welchen Anteil haben diese Positionen am Gesamtvolumen der Leistungen? Was sind das für Leistungen?</p><p> </p><p>2. Angesichts der Höhe der Prämien entsprechen die Unterschiede in der „Versicherungsklasse der Patientinnen und Patienten” auch den Unterschieden in den „sozialen Schichten”. Führt dieses Finanzierungssystem nicht zu einem Zweiklassensystem?</p><p> </p><p>Laut BFS stagnierte das Pflegepersonal in 10 Prozent der Spitäler. In 30 Prozent ging es im Vergleich zu 2023 zurück.</p><p> </p><p>3. Wie wirkt sich dieser Rückgang auf öffentliche Spitäler und auf Privatkliniken aus?</p><p> </p><p>Laut BFS verzeichneten die Spitäler im Jahr 2024 einen kumulierten Verlust von 350 Millionen Franken. 2023 lag dieser Verlust bei 777 Millionen und 2022 bei 290 Millionen.</p><p> </p><p>4. Wie werden diese Verluste in der Regel kompensiert, um die Spitäler über Wasser zu halten (gemeinwirtschaftliche Leistungen [GWL], Personalmassnahmen usw.)? Haben die GWL in diesen Zeiträumen proportional zugenommen?</p><p> </p><p>Öffentliche Spitäler sind doppelt so häufig defizitär wie Privatkliniken (62 % gegenüber 37 %). Privat versicherte Patientinnen und Patienten suchen häufiger private Kliniken auf.</p><p> </p><p>5. Unzureichende Tarife, die nicht durch private Patientinnen und Patienten ausgeglichen werden, führen in den öffentlichen Spitälern zu einer Unterfinanzierung. Begünstigt dieser Umstand nicht in unzulässiger Weise die Privatkliniken zum Nachteil des öffentlichen Sektors und der Patientinnen und Patienten, die nur in der OKP versichert sind? Soll heissen, dass grundversicherte Patientinnen und Patienten mit ihren Prämien sowohl öffentliche Spitäler als auch Privatkliniken finanzieren müssen, obwohl sie de facto nur Zugang zu öffentlichen Spitälern haben.</p><p> </p><p>6. Unterstützt dieses System zudem nicht indirekt private und halbprivate Versicherungen, indem es Patientinnen und Patienten, die über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, dazu veranlasst, solche Versicherungen abzuschliessen, um Zugang zu ausreichend ausgestatteten Privatkliniken zu erhalten, während der Grossteil der Kosten für die in diesen Privatkliniken durchgeführten Behandlungen auf die OKP übertragen wird?</p>
- Werden die öffentlichen Spitäler durch die Spitalfinanzierung erdrückt - zugunsten von Oligopolen privater Kliniken?
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