Gerechter Übergang. Was unternimmt der Bundesrat, um einen gerechten ökologischen und sozialen Wandel zu gewährleisten?

ShortId
25.4877
Id
20254877
Updated
11.02.2026 15:35
Language
de
Title
Gerechter Übergang. Was unternimmt der Bundesrat, um einen gerechten ökologischen und sozialen Wandel zu gewährleisten?
AdditionalIndexing
52;2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1-2) Der Bundesrat verfügt über keine eigene Definition zur gerechten Transformation, teilt aber die Überzeugung, dass die Dekarbonisierung sozialverträglich ausgestaltet werden soll. Gleichzeitig ist der Bundesrat der Überzeugung, dass der Übergang wirtschaftlich tragbar und technisch machbar sein muss. Gemäss der langfristigen Klimastrategie der Schweiz sollen zehn Grundsätze das klimapolitische Handeln anleiten und prägen. Grundsatz 7 dieser Strategie beinhaltet den sozialverträglichen Übergang in Richtung Netto-Null Treibhausgasemissionen. Dieser Grundsatz besagt auch, dass finanzielle Zusatzbelastungen für einkommensschwache Haushalte oder Regionen vermieden bzw. abgefedert werden sollen. Zudem soll der Bundesrat gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310) seine Anträge zur Umsetzung der klimapolitischen Ziele auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausrichten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3-5) Bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, wie einer Revision des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes (SR 641.71), werden alle potenziellen ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Folgen im Zuge einer Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) bzw. Volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU) analysiert. Im Rahmen der laufenden vertieften RFA zur Revision des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes für die Zeit nach 2030 wird explizit untersucht, inwieweit Haushalte und insbesondere auch besonders betroffene Bevölkerungsgruppen betroffen sein könnten und welche Massnahmen gegebenenfalls nötig sind, um negative Auswirkungen abzufedern. Zudem findet durch die Zusammenarbeit in interdepartementalen Arbeitsgruppen zu übergeordneten Themen ein stetiger Wissensaustausch statt, so dass interdisziplinäre Themen wie die Klima- und Sozialpolitik nicht isoliert betrachtet werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6) Das Parlament hat den Bundesrat mit der Überweisung der Motion 23.4450 Revaz «Bekämpfung der Armut durch die Verlängerung des Präventionsprogramms und die Verabschiedung einer nationalen Strategie» beauftragt, eine nationale Armutsstrategie auszuarbeiten. Dies wird auf Basis des am 25. November 2025 publizierten Berichts des nationalen Armutsmonitorings erfolgen. Der Bund verwendet dabei ein mehrdimensionales Armutskonzept mit einem Fokus auf finanzielle Verhältnisse. Das Konzept ist grundsätzlich geeignet, Herausforderungen des Klimawandels und der Klimapolitik zu adressieren (neben den finanziellen Verhältnissen z.B. auch in den Dimensionen Gesundheit, Erwerbsarbeit oder Wohnen). Zu beachten ist allerdings, dass sich Kriterien der Sozialverträglichkeit nicht allein auf die Prävention und Bekämpfung von Armut beschränken. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7) Die EU möchte durch die Einführung eines Klima-Sozialfonds (Social Climate Funds) als neuen europäischen Finanzierungsmechanismus sicherstellen, dass die Dekarbonisierung sozial gerecht verläuft (Verordnung [EU] 2023/955). Dies insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude und Verkehr (ETS 2). Jeder Mitgliedsstaat erstellt einen Plan (Social Climate Plan), der u.a. aufzeigt, welche Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzenden besonders belastet sind und welche Massnahmen zur Abfederung geplant sind. Im Rahmen der laufenden RFA zur Revision des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes für die Zeit nach 2030 werden die von den EU-Mitgliedsstaaten vorgeschlagenen Massnahmen geprüft, und es wird eruiert, inwiefern vergleichbare Massnahmen zur sozialen Abfederung in der Schweiz sinnvoll und machbar sind. Auch in internationalen Gremien wie der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verfolgt die Schweiz regelmässig Entwicklungen in diesem Bereich. </span></p></span>
  • <p>Der gerechte Übergang besagt, dass der ökologische Wandel nicht auf Kosten der sozialen Gerechtigkeit erfolgen darf. Dieses Konzept verlangt, die Auswirkungen der Umweltpolitik auf die vulnerabelsten Gruppen zu berücksichtigen, und zwar unter dem Blickwinkel der verschiedenen Dimensionen der Gerechtigkeit (Verteilungs-, Verfahrens-, Anerkennungsgerechtigkeit usw.) und mit besonderer Aufmerksamkeit auf die Dekarbonisierung der Wirtschaft und deren Auswirkungen auf die Arbeitsplätze. Nur mit einem gerechter Übergang werden Umweltschutzmassnahmen breit akzeptiert und Ungleichheiten nicht verschärft.</p><p>Der gerechte Übergang wird in der Präambel des Pariser Klimaabkommens erwähnt. In seiner Antwort auf die Interpellation 25.4069 schreibt der Bundesrat: «Die Schweiz setzt sich an den Klima COPs für die Berücksichtigung der Menschenrechte ein, insbesondere im Zusammenhang mit den Diskussionen über eine gerechte Transition.»</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>1. Wie definiert der Bundesrat den gerechten Übergang? Hat er eine eigene Definition für den gerechten Übergang im schweizerischen Kontext?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der ökologische Wandel, insbesondere die Dekarbonisierung der Schweizer Wirtschaft, nicht ohne soziale Gerechtigkeit erfolgen kann?</p><p>3. Verfügt der Bundesrat über Methoden zur Ermittlung und Beurteilung der sozioökonomischen Risiken und der Risiken in Bezug auf Ungleichheiten bei der Umsetzung seiner Klimapolitik? Falls ja, wie beabsichtigt er, diese anzuwenden? Falls nein, beabsichtigt er, solche Methoden zu entwickeln?</p><p>4. Wie beabsichtigt der Bundesrat, das Konzept des gerechten Übergangs in die schweizerische Klimapolitik zu integrieren?</p><p>5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung seiner Umwelt- und Sozialpolitik alle möglichen Synergien zwischen Umwelt- und Sozialzielen identifiziert und genutzt werden?</p><p>6. Angesichts der seit 2017 stagnierenden Armutsquote in der Schweiz: Wie beabsichtigt der Bundesrat, die Herausforderungen eines gerechten Übergangs in seine nationale Strategie zur Armutsbekämpfung zu integrieren?</p><p>7. Ist dem Bundesrat bekannt, welche Strategien und politischen Massnahmen in der EU und in benachbarten Ländern im Hinblick auf einen gerechten Übergang umgesetzt werden? Falls ja, welche Denkanstösse gewinnt er daraus für die Schweiz?</p>
  • Gerechter Übergang. Was unternimmt der Bundesrat, um einen gerechten ökologischen und sozialen Wandel zu gewährleisten?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1-2) Der Bundesrat verfügt über keine eigene Definition zur gerechten Transformation, teilt aber die Überzeugung, dass die Dekarbonisierung sozialverträglich ausgestaltet werden soll. Gleichzeitig ist der Bundesrat der Überzeugung, dass der Übergang wirtschaftlich tragbar und technisch machbar sein muss. Gemäss der langfristigen Klimastrategie der Schweiz sollen zehn Grundsätze das klimapolitische Handeln anleiten und prägen. Grundsatz 7 dieser Strategie beinhaltet den sozialverträglichen Übergang in Richtung Netto-Null Treibhausgasemissionen. Dieser Grundsatz besagt auch, dass finanzielle Zusatzbelastungen für einkommensschwache Haushalte oder Regionen vermieden bzw. abgefedert werden sollen. Zudem soll der Bundesrat gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310) seine Anträge zur Umsetzung der klimapolitischen Ziele auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausrichten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3-5) Bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, wie einer Revision des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes (SR 641.71), werden alle potenziellen ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Folgen im Zuge einer Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) bzw. Volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU) analysiert. Im Rahmen der laufenden vertieften RFA zur Revision des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes für die Zeit nach 2030 wird explizit untersucht, inwieweit Haushalte und insbesondere auch besonders betroffene Bevölkerungsgruppen betroffen sein könnten und welche Massnahmen gegebenenfalls nötig sind, um negative Auswirkungen abzufedern. Zudem findet durch die Zusammenarbeit in interdepartementalen Arbeitsgruppen zu übergeordneten Themen ein stetiger Wissensaustausch statt, so dass interdisziplinäre Themen wie die Klima- und Sozialpolitik nicht isoliert betrachtet werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6) Das Parlament hat den Bundesrat mit der Überweisung der Motion 23.4450 Revaz «Bekämpfung der Armut durch die Verlängerung des Präventionsprogramms und die Verabschiedung einer nationalen Strategie» beauftragt, eine nationale Armutsstrategie auszuarbeiten. Dies wird auf Basis des am 25. November 2025 publizierten Berichts des nationalen Armutsmonitorings erfolgen. Der Bund verwendet dabei ein mehrdimensionales Armutskonzept mit einem Fokus auf finanzielle Verhältnisse. Das Konzept ist grundsätzlich geeignet, Herausforderungen des Klimawandels und der Klimapolitik zu adressieren (neben den finanziellen Verhältnissen z.B. auch in den Dimensionen Gesundheit, Erwerbsarbeit oder Wohnen). Zu beachten ist allerdings, dass sich Kriterien der Sozialverträglichkeit nicht allein auf die Prävention und Bekämpfung von Armut beschränken. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7) Die EU möchte durch die Einführung eines Klima-Sozialfonds (Social Climate Funds) als neuen europäischen Finanzierungsmechanismus sicherstellen, dass die Dekarbonisierung sozial gerecht verläuft (Verordnung [EU] 2023/955). Dies insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude und Verkehr (ETS 2). Jeder Mitgliedsstaat erstellt einen Plan (Social Climate Plan), der u.a. aufzeigt, welche Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzenden besonders belastet sind und welche Massnahmen zur Abfederung geplant sind. Im Rahmen der laufenden RFA zur Revision des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes für die Zeit nach 2030 werden die von den EU-Mitgliedsstaaten vorgeschlagenen Massnahmen geprüft, und es wird eruiert, inwiefern vergleichbare Massnahmen zur sozialen Abfederung in der Schweiz sinnvoll und machbar sind. Auch in internationalen Gremien wie der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verfolgt die Schweiz regelmässig Entwicklungen in diesem Bereich. </span></p></span>
    • <p>Der gerechte Übergang besagt, dass der ökologische Wandel nicht auf Kosten der sozialen Gerechtigkeit erfolgen darf. Dieses Konzept verlangt, die Auswirkungen der Umweltpolitik auf die vulnerabelsten Gruppen zu berücksichtigen, und zwar unter dem Blickwinkel der verschiedenen Dimensionen der Gerechtigkeit (Verteilungs-, Verfahrens-, Anerkennungsgerechtigkeit usw.) und mit besonderer Aufmerksamkeit auf die Dekarbonisierung der Wirtschaft und deren Auswirkungen auf die Arbeitsplätze. Nur mit einem gerechter Übergang werden Umweltschutzmassnahmen breit akzeptiert und Ungleichheiten nicht verschärft.</p><p>Der gerechte Übergang wird in der Präambel des Pariser Klimaabkommens erwähnt. In seiner Antwort auf die Interpellation 25.4069 schreibt der Bundesrat: «Die Schweiz setzt sich an den Klima COPs für die Berücksichtigung der Menschenrechte ein, insbesondere im Zusammenhang mit den Diskussionen über eine gerechte Transition.»</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>1. Wie definiert der Bundesrat den gerechten Übergang? Hat er eine eigene Definition für den gerechten Übergang im schweizerischen Kontext?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der ökologische Wandel, insbesondere die Dekarbonisierung der Schweizer Wirtschaft, nicht ohne soziale Gerechtigkeit erfolgen kann?</p><p>3. Verfügt der Bundesrat über Methoden zur Ermittlung und Beurteilung der sozioökonomischen Risiken und der Risiken in Bezug auf Ungleichheiten bei der Umsetzung seiner Klimapolitik? Falls ja, wie beabsichtigt er, diese anzuwenden? Falls nein, beabsichtigt er, solche Methoden zu entwickeln?</p><p>4. Wie beabsichtigt der Bundesrat, das Konzept des gerechten Übergangs in die schweizerische Klimapolitik zu integrieren?</p><p>5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung seiner Umwelt- und Sozialpolitik alle möglichen Synergien zwischen Umwelt- und Sozialzielen identifiziert und genutzt werden?</p><p>6. Angesichts der seit 2017 stagnierenden Armutsquote in der Schweiz: Wie beabsichtigt der Bundesrat, die Herausforderungen eines gerechten Übergangs in seine nationale Strategie zur Armutsbekämpfung zu integrieren?</p><p>7. Ist dem Bundesrat bekannt, welche Strategien und politischen Massnahmen in der EU und in benachbarten Ländern im Hinblick auf einen gerechten Übergang umgesetzt werden? Falls ja, welche Denkanstösse gewinnt er daraus für die Schweiz?</p>
    • Gerechter Übergang. Was unternimmt der Bundesrat, um einen gerechten ökologischen und sozialen Wandel zu gewährleisten?

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