Mehrfachgesuche unterbinden. Effizienz des Asylsystems steigern. Kosten sparen

ShortId
25.4882
Id
20254882
Updated
18.02.2026 16:19
Language
de
Title
Mehrfachgesuche unterbinden. Effizienz des Asylsystems steigern. Kosten sparen
AdditionalIndexing
2811;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz kann jede asylsuchende Person nach einem negativen Entscheid erneut, d.h. mehrfach (ohne Begrenzung nach oben) ein neues Gesuch stellen, selbst nach Durchlaufen des gesamten Instanzenzugs bis ans Bundesverwaltungsgericht. Auch Personen mit Schutzstatus S können jederzeit neue Gesuche stellen, selbst wenn ihr Status zuvor wegen längeren Heimataufenthalts widerrufen worden ist (vgl. 25.7747). Damit wird der Widerruf zur Farce.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist einfach, eine neue Begründung nachzureichen oder sog. Nachfluchtgründe vorzubringen. Selbst wenn das Staatssekretariat für Migration (SEM) nach der Prüfung zum Schluss kommt, dass keine wesentlichen neuen Umstände geltend gemacht wurden oder ein sicherer Drittstaat für das Asylverfahren zuständig ist, muss ein Entscheid gefällt werden, der mit anwaltlicher Unterstützung auf Kosten der Steuerzahler angefochten werden kann und dadurch den Wegweisungsvollzug oft längerfristig verunmöglicht.</p><p>&nbsp;</p><p>Asyl- und Schutzsuchende erhalten eine unabhängige, staatlich finanzierte rechtliche Beratung und Vertretung, die für sie Gesuche und Beschwerden vornimmt. Es ist deshalb ohne weiteres möglich und zumutbar, die Fluchtgründe von Anfang an im Rahmen der Mitwirkungspflicht vorzubringen. Eine spätere Abänderung der Angaben trotz umfassender Abklärung und Untersuchung durch die Beratungsstellen, Behörden und Gerichte darf nicht zu neuen Verfahren führen.</p><p>&nbsp;</p><p>Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche belasten die staatlichen Strukturen, verursachen erhebliche (personelle, prozess- und sozialhilfebedingte) Mehrkosten und vereiteln oft den Wegweisungsvollzug.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beklagen einen sehr hohen Pendenzenberg: Ende 2024 waren erstinstanzlich 11'921 Asylgesuche hängig (SEM) und 3’579 im Rechtsmittelverfahren (BVGer).</p><p>&nbsp;</p><p>Um die Effizienz im Asylverfahren zu erhöhen, Missbräuche zu verhindern, Fehlanreize zu eliminieren und die Ressourcen der Asylbehörden und Gerichte gezielter einzusetzen, sind sie zu unterbinden.</p>
  • <span><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass unbegründeten Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen, bei denen offenkundig ist, dass sie nur zur Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzuges eingereicht wurden, zu begegnen ist. </p><p>&nbsp;</p><p>Entsprechend sieht das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vor, dass eine Eingabe bei einem Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines früheren Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111<em>c</em> AsylG). Es findet keine Vorbereitungsphase statt und die betroffenen Personen erhalten während der Dauer des Verfahrens auf Ersuchen hin ausschliesslich Nothilfe (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Die schriftliche Begründung muss so abgefasst sein, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Lage ist, über das Gesuch ohne Anhörung der betroffenen Person zu entscheiden. Entgegen den Ausführungen des Motionärs ist dabei keine unentgeltliche Rechtsberatung oder -vertretung auf der Grundlage des Asylgesetzes vorgesehen. Diese Ausführungen gelten auch für das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung (Art. 111<em>b</em> AsylG). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche werden vom SEM formlos abgeschrieben (Art. 111<em>b </em>Abs. 4 und Art. 111<em>c </em>Abs. 2 AsylG). </p><p>&nbsp;</p><p>Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 hat der Ständerat in der Wintersession 2025 zudem beschlossen, dass zukünftig bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen eine zusätzliche Karenzfrist vorgesehen werden soll. Demnach sollen Gesuche, die innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines vorhergehenden Verfahrens eingereicht werden, formlos abgeschrieben werden, ausser es liegen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue begründete Hinweise auf eine Verfolgung vor. Die Vorlage wird in der Frühjahressession 2026 im Nationalrat beraten.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vom Motionär verlangte generelle Aufhebung der Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss eines früheren Verfahrens Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, verletzt die allgemeinen Verfahrensgarantien von Artikel 29 der Bundesverfassung. Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus dieser Bestimmung abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder wenn es ihm unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, diese schon damals geltend zu machen (BGE 146 I 185 E. 4.1). Soweit es sich hierbei um neue asylrelevante Vorbringen handelt, verstösst die Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, zudem gegen das flüchtlingsrechtliche (Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) und gegen das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und z.B. Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK). </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Bestimmungen und Instrumente ausreichend sind. Er ist zudem der Ansicht, dass die Einführung einer Karenzfrist, wie sie der Ständerat vorgeschlagen hat und über die in der Frühlingssession 2026 der Nationalrat befinden wird, das Anliegen der Motion stützen würde.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, damit Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche im Asylbereich (Asyl, Schutzstatus S, vorläufige Aufnahme) innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Asyl-, Nichteintretens- oder sonstigen Entscheids ausgeschlossen und ohne weitere Prüfung formlos abgeschrieben werden.&nbsp;</p>
  • Mehrfachgesuche unterbinden. Effizienz des Asylsystems steigern. Kosten sparen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz kann jede asylsuchende Person nach einem negativen Entscheid erneut, d.h. mehrfach (ohne Begrenzung nach oben) ein neues Gesuch stellen, selbst nach Durchlaufen des gesamten Instanzenzugs bis ans Bundesverwaltungsgericht. Auch Personen mit Schutzstatus S können jederzeit neue Gesuche stellen, selbst wenn ihr Status zuvor wegen längeren Heimataufenthalts widerrufen worden ist (vgl. 25.7747). Damit wird der Widerruf zur Farce.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist einfach, eine neue Begründung nachzureichen oder sog. Nachfluchtgründe vorzubringen. Selbst wenn das Staatssekretariat für Migration (SEM) nach der Prüfung zum Schluss kommt, dass keine wesentlichen neuen Umstände geltend gemacht wurden oder ein sicherer Drittstaat für das Asylverfahren zuständig ist, muss ein Entscheid gefällt werden, der mit anwaltlicher Unterstützung auf Kosten der Steuerzahler angefochten werden kann und dadurch den Wegweisungsvollzug oft längerfristig verunmöglicht.</p><p>&nbsp;</p><p>Asyl- und Schutzsuchende erhalten eine unabhängige, staatlich finanzierte rechtliche Beratung und Vertretung, die für sie Gesuche und Beschwerden vornimmt. Es ist deshalb ohne weiteres möglich und zumutbar, die Fluchtgründe von Anfang an im Rahmen der Mitwirkungspflicht vorzubringen. Eine spätere Abänderung der Angaben trotz umfassender Abklärung und Untersuchung durch die Beratungsstellen, Behörden und Gerichte darf nicht zu neuen Verfahren führen.</p><p>&nbsp;</p><p>Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche belasten die staatlichen Strukturen, verursachen erhebliche (personelle, prozess- und sozialhilfebedingte) Mehrkosten und vereiteln oft den Wegweisungsvollzug.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beklagen einen sehr hohen Pendenzenberg: Ende 2024 waren erstinstanzlich 11'921 Asylgesuche hängig (SEM) und 3’579 im Rechtsmittelverfahren (BVGer).</p><p>&nbsp;</p><p>Um die Effizienz im Asylverfahren zu erhöhen, Missbräuche zu verhindern, Fehlanreize zu eliminieren und die Ressourcen der Asylbehörden und Gerichte gezielter einzusetzen, sind sie zu unterbinden.</p>
    • <span><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass unbegründeten Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen, bei denen offenkundig ist, dass sie nur zur Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzuges eingereicht wurden, zu begegnen ist. </p><p>&nbsp;</p><p>Entsprechend sieht das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vor, dass eine Eingabe bei einem Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines früheren Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111<em>c</em> AsylG). Es findet keine Vorbereitungsphase statt und die betroffenen Personen erhalten während der Dauer des Verfahrens auf Ersuchen hin ausschliesslich Nothilfe (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Die schriftliche Begründung muss so abgefasst sein, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Lage ist, über das Gesuch ohne Anhörung der betroffenen Person zu entscheiden. Entgegen den Ausführungen des Motionärs ist dabei keine unentgeltliche Rechtsberatung oder -vertretung auf der Grundlage des Asylgesetzes vorgesehen. Diese Ausführungen gelten auch für das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung (Art. 111<em>b</em> AsylG). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche werden vom SEM formlos abgeschrieben (Art. 111<em>b </em>Abs. 4 und Art. 111<em>c </em>Abs. 2 AsylG). </p><p>&nbsp;</p><p>Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 hat der Ständerat in der Wintersession 2025 zudem beschlossen, dass zukünftig bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen eine zusätzliche Karenzfrist vorgesehen werden soll. Demnach sollen Gesuche, die innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines vorhergehenden Verfahrens eingereicht werden, formlos abgeschrieben werden, ausser es liegen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue begründete Hinweise auf eine Verfolgung vor. Die Vorlage wird in der Frühjahressession 2026 im Nationalrat beraten.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vom Motionär verlangte generelle Aufhebung der Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss eines früheren Verfahrens Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, verletzt die allgemeinen Verfahrensgarantien von Artikel 29 der Bundesverfassung. Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus dieser Bestimmung abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder wenn es ihm unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, diese schon damals geltend zu machen (BGE 146 I 185 E. 4.1). Soweit es sich hierbei um neue asylrelevante Vorbringen handelt, verstösst die Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, zudem gegen das flüchtlingsrechtliche (Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) und gegen das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und z.B. Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK). </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Bestimmungen und Instrumente ausreichend sind. Er ist zudem der Ansicht, dass die Einführung einer Karenzfrist, wie sie der Ständerat vorgeschlagen hat und über die in der Frühlingssession 2026 der Nationalrat befinden wird, das Anliegen der Motion stützen würde.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, damit Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche im Asylbereich (Asyl, Schutzstatus S, vorläufige Aufnahme) innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Asyl-, Nichteintretens- oder sonstigen Entscheids ausgeschlossen und ohne weitere Prüfung formlos abgeschrieben werden.&nbsp;</p>
    • Mehrfachgesuche unterbinden. Effizienz des Asylsystems steigern. Kosten sparen

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