Keine Allgemeinverbindlichkeit für Branchenorganisation Milch (BOM) ohne Bedingungen !

ShortId
25.4899
Id
20254899
Updated
18.02.2026 15:15
Language
de
Title
Keine Allgemeinverbindlichkeit für Branchenorganisation Milch (BOM) ohne Bedingungen !
AdditionalIndexing
55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Grasland Schweiz braucht flächendeckend bäuerliche Milchproduktionsbetriebe, welche sowohl einen wesentlichen Beitrag zur Ernährungssicherheit und zu einem nachhaltigen Ernährungssystem leisten wie auch zur Bodenfruchtbarkeit beitragen. Die tiefen Produzentenpreise für Milch treiben weiter viele Betriebe zur Aufgabe. Der Schweizer Milchmarkt leidet unter chronischen strukturellen Problemen, was durch die aktuelle Senkung des Richtpreises und die Wiedereinführung der C-Milch zum Jahresende 2025 verdeutlicht wird. Der Bundesrat hat im November 2025 zuhanden der BO-Milch die Allgemeinverbindlichkeit des Standardkaufvertrags, der Segmentierung und der Richtpreise erneuert. Der Standardkaufvertrag welcher sich auf Art 37 LWG stützt ist der zentrale Hebel zur Steuerung des Milchmarktes. &nbsp; &nbsp;</p><p>Obwohl das BLW die Probleme des Milchmarktes anerkennt wurde die Allgemeinverbindlichkeit ohne&nbsp;jegliche Bedingung zugesprochen. Die aktuelle Situation beweist drastisch dass der bisherige Standardkaufsvertrag nicht zur Problemlösung beiträgt.</p><p>Die BO-Milch ignoriert das Parlament : 2019 und 2020 haben beide Kammern eine Motion angenommen, die darauf abzielte, die Bedingungen des Standardvertrags der Branchenorganisation zu verbessern, insbesondere indem die Lieferung von Billigmilch für das Segment B freiwillig gemacht werden sollte. Die BO-Milch hat sich geweigert diesen Beschluss umzusetzen. Die Festsetzug einer Menge in Kg und eines Preises für die Dauer von drei Monaten für die Segmente, sowie die Freiwilligkeit der Lieferung würde jedoch den Produzenten eine notwendige unternehmerische Freiheit erlauben und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit verbessern, ohne dass dadurch Milchprodukte für die Konsumenten teurer werden. Statt dem unverantwortlichen "Weiter wie bisher" würde so der bäuerlichen Milchproduktion in der Schweiz eine Zukunfsperspektive gegeben.</p>
  • <p>Nach Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/3033_3033_3033/de"><u>LwG; SR 910.1</u></a>) ist es Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors, einen Standardvertrag für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch auszuarbeiten. Die Organisationen sind bei der Ausarbeitung autonom. Was der Standardvertrag zwingend beinhalten muss, hat der Gesetzgeber in Artikel 37 Absatz 2 LwG bestimmt. Der Standardvertrag muss eine minimale Vertrags- und Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthalten. Der Bundesrat darf keine weitergehenden Vorgaben an die Branchenorganisation Milch (BO Milch) machen, was sie in ihrem Standardvertrag regeln muss bzw. diese als Bedingungen für die Allgemeinverbindlicherklärung nennen. Der Standardvertrag bleibt in erster Linie ein privatrechtlicher Vertrag. Es sollen deshalb keine detaillierten staatlichen Vorgaben zu seinem Inhalt gemacht werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Nach der Annahme der Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193952"><u>19.3952</u></a> «Verlässlichkeit des Standardvertrags der Branchenorganisation Milch» durch das Parlament prüfte die BO Milch mögliche Anpassungen ihres Standardmilchvertrages. Die BO Milch beschloss daraufhin im Juni 2021 eine Änderung ihres Reglements zum Standardvertrag. Seither gilt, dass die Milchkäufer bis zum 20. Tag des Vormonats, d.h. mindestens 10 Tage vorher, jedem Lieferanten die Preise und Mengen für das A- und B-Segment für den nachfolgenden Monat mitteilen müssen. Für den Zweitmilchkauf sind die Konditionen in Franken und Kilogramm, für den Erstmilchkauf in Franken und Kilogramm oder Prozent (pro Segment) bekanntzugeben. Damit wurde die Planbarkeit und Transparenz für die Milchverkäufer, insbesondere die Milchproduzenten, weiter verbessert.</p><p>&nbsp;</p><p>Je weiter in die Zukunft Milchpreise und -mengen festgelegt werden müssten, desto mehr würde das Risiko von Marktschwankungen von den Milchkäufern in die im Voraus fixierten Preise eingerechnet: Positive Marktaussichten mit höheren Milchpreisen würden nur verzögert an die Produzenten weitergegeben, wogegen negative Marktaussichten unmittelbar eingepreist würden. Wenn die Milchkäufer die Milchpreise bereits 3 Monate im Voraus bekannt geben müssten, würden die Milchpreise deshalb tiefer ausfallen. Die Vertreter der Milchproduzenten in der BO Milch haben sich aus diesen Gründen gegen ein solches, zwar stabileres, aber für die Produzenten nachteiligeres System ausgesprochen.</p><p>Fixe Mengen in Kilogramm in den einzelnen Segmenten für 3 Monate festzulegen würde es erschweren, die natürlichen Schwankungen der Milchproduktion abzubilden und wäre eher zum Nachteil der Produzenten. Die BO Milch verzichtete im Jahr 2021 im Rahmen der Diskussionen zur Umsetzung der Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193952"><u>19.3952</u></a> darauf, im Standardmilchkaufvertrag die Mengen und Preise für die einzelnen Segmente für mindestens drei Monate und die Mengen für die Produzenten in Kilogramm festzulegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Standardvertrag der BO Milch ist sichergestellt, dass die Lieferung von C-Milch für die Milchproduzenten freiwillig ist. Mit der Milch im B-Segment stellen die Milchverarbeiter Produkte mit eingeschränkter Wertschöpfung respektive höherer Wettbewerbsintensität her. Die freiwillige Lieferung von B-Milch würde die Planbarkeit für die Milchverarbeiter reduzieren. Die Milchverarbeiter würden die Produkte im B-Segment je nach Höhe der B-Milchlieferungen vermehrt mit Milch aus dem A-Segment herstellen. Damit würde auch der A-Milchpreis unter Druck geraten. Die freiwillige Lieferung von Milch im B-Segment würde damit die Segmentierung gefährden. Die BO Milch verzichtete deshalb darauf, die Freiwilligkeit der Lieferung von B-Milch in den Standardvertrag aufzunehmen. Die Unterscheidung zwischen A- und B-Milch dient vor allem dazu, für die Milchproduzenten Transparenz über die Verwendung der eingelieferten Milchmenge zu verbessern.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne des Artikels 9 und Art.37 des LWG und der Verordnung zur Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen (VBPO) die Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit der Branchenorganisation Milch an folgende Bedingungen zu knüpfen :&nbsp;</p><ul><li>ein Standardmilchkaufvertrag, in dem Mengen der einzelnen Segmente in kg und Preise für mindestens drei Monate festgelegt sind</li><li>die Freiwilligkeit der Lieferung von B und C-Milch</li></ul>
  • Keine Allgemeinverbindlichkeit für Branchenorganisation Milch (BOM) ohne Bedingungen !
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Grasland Schweiz braucht flächendeckend bäuerliche Milchproduktionsbetriebe, welche sowohl einen wesentlichen Beitrag zur Ernährungssicherheit und zu einem nachhaltigen Ernährungssystem leisten wie auch zur Bodenfruchtbarkeit beitragen. Die tiefen Produzentenpreise für Milch treiben weiter viele Betriebe zur Aufgabe. Der Schweizer Milchmarkt leidet unter chronischen strukturellen Problemen, was durch die aktuelle Senkung des Richtpreises und die Wiedereinführung der C-Milch zum Jahresende 2025 verdeutlicht wird. Der Bundesrat hat im November 2025 zuhanden der BO-Milch die Allgemeinverbindlichkeit des Standardkaufvertrags, der Segmentierung und der Richtpreise erneuert. Der Standardkaufvertrag welcher sich auf Art 37 LWG stützt ist der zentrale Hebel zur Steuerung des Milchmarktes. &nbsp; &nbsp;</p><p>Obwohl das BLW die Probleme des Milchmarktes anerkennt wurde die Allgemeinverbindlichkeit ohne&nbsp;jegliche Bedingung zugesprochen. Die aktuelle Situation beweist drastisch dass der bisherige Standardkaufsvertrag nicht zur Problemlösung beiträgt.</p><p>Die BO-Milch ignoriert das Parlament : 2019 und 2020 haben beide Kammern eine Motion angenommen, die darauf abzielte, die Bedingungen des Standardvertrags der Branchenorganisation zu verbessern, insbesondere indem die Lieferung von Billigmilch für das Segment B freiwillig gemacht werden sollte. Die BO-Milch hat sich geweigert diesen Beschluss umzusetzen. Die Festsetzug einer Menge in Kg und eines Preises für die Dauer von drei Monaten für die Segmente, sowie die Freiwilligkeit der Lieferung würde jedoch den Produzenten eine notwendige unternehmerische Freiheit erlauben und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit verbessern, ohne dass dadurch Milchprodukte für die Konsumenten teurer werden. Statt dem unverantwortlichen "Weiter wie bisher" würde so der bäuerlichen Milchproduktion in der Schweiz eine Zukunfsperspektive gegeben.</p>
    • <p>Nach Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/3033_3033_3033/de"><u>LwG; SR 910.1</u></a>) ist es Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors, einen Standardvertrag für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch auszuarbeiten. Die Organisationen sind bei der Ausarbeitung autonom. Was der Standardvertrag zwingend beinhalten muss, hat der Gesetzgeber in Artikel 37 Absatz 2 LwG bestimmt. Der Standardvertrag muss eine minimale Vertrags- und Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthalten. Der Bundesrat darf keine weitergehenden Vorgaben an die Branchenorganisation Milch (BO Milch) machen, was sie in ihrem Standardvertrag regeln muss bzw. diese als Bedingungen für die Allgemeinverbindlicherklärung nennen. Der Standardvertrag bleibt in erster Linie ein privatrechtlicher Vertrag. Es sollen deshalb keine detaillierten staatlichen Vorgaben zu seinem Inhalt gemacht werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Nach der Annahme der Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193952"><u>19.3952</u></a> «Verlässlichkeit des Standardvertrags der Branchenorganisation Milch» durch das Parlament prüfte die BO Milch mögliche Anpassungen ihres Standardmilchvertrages. Die BO Milch beschloss daraufhin im Juni 2021 eine Änderung ihres Reglements zum Standardvertrag. Seither gilt, dass die Milchkäufer bis zum 20. Tag des Vormonats, d.h. mindestens 10 Tage vorher, jedem Lieferanten die Preise und Mengen für das A- und B-Segment für den nachfolgenden Monat mitteilen müssen. Für den Zweitmilchkauf sind die Konditionen in Franken und Kilogramm, für den Erstmilchkauf in Franken und Kilogramm oder Prozent (pro Segment) bekanntzugeben. Damit wurde die Planbarkeit und Transparenz für die Milchverkäufer, insbesondere die Milchproduzenten, weiter verbessert.</p><p>&nbsp;</p><p>Je weiter in die Zukunft Milchpreise und -mengen festgelegt werden müssten, desto mehr würde das Risiko von Marktschwankungen von den Milchkäufern in die im Voraus fixierten Preise eingerechnet: Positive Marktaussichten mit höheren Milchpreisen würden nur verzögert an die Produzenten weitergegeben, wogegen negative Marktaussichten unmittelbar eingepreist würden. Wenn die Milchkäufer die Milchpreise bereits 3 Monate im Voraus bekannt geben müssten, würden die Milchpreise deshalb tiefer ausfallen. Die Vertreter der Milchproduzenten in der BO Milch haben sich aus diesen Gründen gegen ein solches, zwar stabileres, aber für die Produzenten nachteiligeres System ausgesprochen.</p><p>Fixe Mengen in Kilogramm in den einzelnen Segmenten für 3 Monate festzulegen würde es erschweren, die natürlichen Schwankungen der Milchproduktion abzubilden und wäre eher zum Nachteil der Produzenten. Die BO Milch verzichtete im Jahr 2021 im Rahmen der Diskussionen zur Umsetzung der Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193952"><u>19.3952</u></a> darauf, im Standardmilchkaufvertrag die Mengen und Preise für die einzelnen Segmente für mindestens drei Monate und die Mengen für die Produzenten in Kilogramm festzulegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Standardvertrag der BO Milch ist sichergestellt, dass die Lieferung von C-Milch für die Milchproduzenten freiwillig ist. Mit der Milch im B-Segment stellen die Milchverarbeiter Produkte mit eingeschränkter Wertschöpfung respektive höherer Wettbewerbsintensität her. Die freiwillige Lieferung von B-Milch würde die Planbarkeit für die Milchverarbeiter reduzieren. Die Milchverarbeiter würden die Produkte im B-Segment je nach Höhe der B-Milchlieferungen vermehrt mit Milch aus dem A-Segment herstellen. Damit würde auch der A-Milchpreis unter Druck geraten. Die freiwillige Lieferung von Milch im B-Segment würde damit die Segmentierung gefährden. Die BO Milch verzichtete deshalb darauf, die Freiwilligkeit der Lieferung von B-Milch in den Standardvertrag aufzunehmen. Die Unterscheidung zwischen A- und B-Milch dient vor allem dazu, für die Milchproduzenten Transparenz über die Verwendung der eingelieferten Milchmenge zu verbessern.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne des Artikels 9 und Art.37 des LWG und der Verordnung zur Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen (VBPO) die Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit der Branchenorganisation Milch an folgende Bedingungen zu knüpfen :&nbsp;</p><ul><li>ein Standardmilchkaufvertrag, in dem Mengen der einzelnen Segmente in kg und Preise für mindestens drei Monate festgelegt sind</li><li>die Freiwilligkeit der Lieferung von B und C-Milch</li></ul>
    • Keine Allgemeinverbindlichkeit für Branchenorganisation Milch (BOM) ohne Bedingungen !

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