Effizientere Spitalplanung – bessere Qualität. Mindestfallzahlen unbedingt berücksichtigen
- ShortId
-
25.4900
- Id
-
20254900
- Updated
-
18.02.2026 15:14
- Language
-
de
- Title
-
Effizientere Spitalplanung – bessere Qualität. Mindestfallzahlen unbedingt berücksichtigen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass das Risiko für schwere Komplikationen bei komplexen chirurgischen Eingriffen steigt, wenn die Operateurin oder der Operateur über wenig praktische Expertise verfügt. Derzeit ist die Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Mindestfallzahlen in den bundesrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend geregelt. Erhebungen bestätigen, dass die Kantone wissenschaftliche Erkenntnisse unzureichend berücksichtigen und weit von den empfohlenen Standards abweichen. Die Bevölkerung hat jedoch Anrecht auf ein leistungsfähiges und möglichst effizientes Gesundheitssystem, zumal sie dafür hohe Prämien und Steuern bezahlt. Es ist daher unerlässlich, die kantonale und interkantonale Spitalplanung besser zu koordinieren und die Schwellenwerte für komplexe Eingriffe anzuheben.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion 25.4333 «Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen» betont der Bundesrat, dass es die Mindestfallzahlen zu berücksichtigen gilt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Regelung auf Verordnungsstufe zu wenig verbindlich ist. Die Aussage des Bundesrates, eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Mindestfallzahlen könne die bedarfsgerechte Spitalplanung beeinträchtigen, ist befremdlich. Muss eine «bedarfsgerechte Spitalplanung» nicht per Definition dafür sorgen, dass auf unnötige Behandlungen verzichtet wird und die Eingriffe qualitativ hochwertig sowie wissenschaftlich fundiert sind?</p><p>Wenn zu viele Kantone die erforderlichen Mindestfallzahlen weiterhin ignorieren, werden teure Strukturen ohne Qualitätsgarantie aufrechterhalten – zulasten von Patientinnen und Patienten, Prämien- und Steuerzahlenden. Die Nichtberücksichtigung der Mindestfallzahlen bei der Spitalplanung sollte zudem öffentlich gemacht werden. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!</p>
- <span><p>Der Bundesrat ist einverstanden mit der Feststellung der Motion, dass die Mindestfallzahlen ein Instrument zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen sein können. Er hat daher mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Kantone angehalten, bei der Beurteilung der Spitäler insbesondere auf die Mindestfallzahlen zu achten (Art. 58<em>d</em> Abs. 4 KVV). Das Nicht-Erreichen einer definierten Mindestfallzahl kann im Rahmen der Spitalplanung grundsätzlich dazu führen, dass einem Spital ein Leistungsauftrag nicht erteilt wird. Auch ist es den Kantonen möglich bei der Vergabe von Leistungsaufträgen an die Leistungserbringer namentlich Mindestfallzahlen als Auflagen vorzusehen (Art. 58<em>f</em> Abs. 4 Bst. f KVV). Falls diese Auflagen nicht eingehalten werden, haben die Kantone die Möglichkeit den entsprechenden Leistungsauftrag zu entziehen. Die Anwendung der Mindestfallzahlen im Rahmen der Spitalplanung und deren Einhaltung nach Vergabe der Leistungsaufträge ist demnach im Bundesrecht bereits geregelt.</p><p> </p><p>Gemäss Informationen des Bundesamtes für Gesundheit verwendet auch eine grosse Mehrheit der Kantone Mindestfallzahlen in ihren Spitalplanungen. Auch in der gesamtschweizerischen Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) nach Artikel 39 Absatz 2<sup>bis</sup> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist die Verwendung von Mindestfallzahlen bereits etablierte Praxis. In der Planung der HSM ist es nicht selten, dass einem Leistungserbringer ausschliesslich aufgrund des Verfehlens der Mindestfallzahlen ein Leistungsauftrag verweigert wird. Für den Bundesrat ist es daher nicht ersichtlich, dass zu viele Kantone die Mindestfallzahlen ignorieren würden.</p><p> </p><p>Wie in der Stellungnahme auf die Motion 25.4333 Ruch «Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen» festgehalten, können im Bundesrecht verpflichtend geregelte Mindestfallzahlen die bedarfsgerechte Spitalplanung der Kantone beeinträchtigen, da auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Insbesondere zu hohe Mindestfallzahlen, die beachtet werden müssen, könnten – vor allem in peripheren Gebieten – den Zugang innert nützlicher Frist erschweren oder gar zu einer Unterversorgung führen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mehrmals in diese Richtung geäussert (vgl. Urteil C-1361/2019 vom 9. März 2022 E. 8.1.5). Dies bedeutet jedoch nicht, wie einleitend festgehalten, dass die Mindestfallzahlen nicht zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen beitragen können. Dies gilt im Speziellen für elektive und/oder nicht dringliche Leistungen wie sie typischerweise in der HSM und der Spezialversorgung vorkommen.</p><p> </p><p>In diesem Sinne hat die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren (GDK) mit Medienmitteilung vom 1. Dezember 2025 informiert, dass sie an ihrer Plenarversammlung weitreichende Beschlüsse zur Spitalplanung gefällt hat (www.gdk-cds.ch/de > Medien > Medienmitteilungen > Spitalplanung: Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren beschliessen grundlegende Neuerungen für eine stärkere Zusammenarbeit). Unter anderem wollen die Kantone neu gemeinsam festlegen, welche Behandlungen und Eingriffe im Spital zur Grundversorgung gehören und welche zur Spezialversorgung zählen. Für die Behandlungen und Eingriffe, die der Spezialversorgung zugeordnet sind, sollen schweizweit einheitliche Kriterien – wie z. B. Fallzahlen – definiert werden. Dies mit dem Ziel, spezialisierte Spitalleistungen zu konzentrieren.</p><p> </p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat am 28. Januar 2026 den Bericht «Investitionen der Schweizer Spitäler und kantonale Spitalplanung» in Erfüllung diverser Postulate verabschiedet hat (www.bag.admin.ch/de > Services > Publikationen > Bundesratsberichte). In diesem geht er ausführlich auf die Thematik der Spitalplanung – inklusive der Mindestfallzahlen – ein. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Anforderungen zu präzisieren, damit wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Mindestfallzahlen in der Spitalplanung systematisch berücksichtigt werden.</p>
- Effizientere Spitalplanung – bessere Qualität. Mindestfallzahlen unbedingt berücksichtigen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass das Risiko für schwere Komplikationen bei komplexen chirurgischen Eingriffen steigt, wenn die Operateurin oder der Operateur über wenig praktische Expertise verfügt. Derzeit ist die Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Mindestfallzahlen in den bundesrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend geregelt. Erhebungen bestätigen, dass die Kantone wissenschaftliche Erkenntnisse unzureichend berücksichtigen und weit von den empfohlenen Standards abweichen. Die Bevölkerung hat jedoch Anrecht auf ein leistungsfähiges und möglichst effizientes Gesundheitssystem, zumal sie dafür hohe Prämien und Steuern bezahlt. Es ist daher unerlässlich, die kantonale und interkantonale Spitalplanung besser zu koordinieren und die Schwellenwerte für komplexe Eingriffe anzuheben.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion 25.4333 «Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen» betont der Bundesrat, dass es die Mindestfallzahlen zu berücksichtigen gilt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Regelung auf Verordnungsstufe zu wenig verbindlich ist. Die Aussage des Bundesrates, eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Mindestfallzahlen könne die bedarfsgerechte Spitalplanung beeinträchtigen, ist befremdlich. Muss eine «bedarfsgerechte Spitalplanung» nicht per Definition dafür sorgen, dass auf unnötige Behandlungen verzichtet wird und die Eingriffe qualitativ hochwertig sowie wissenschaftlich fundiert sind?</p><p>Wenn zu viele Kantone die erforderlichen Mindestfallzahlen weiterhin ignorieren, werden teure Strukturen ohne Qualitätsgarantie aufrechterhalten – zulasten von Patientinnen und Patienten, Prämien- und Steuerzahlenden. Die Nichtberücksichtigung der Mindestfallzahlen bei der Spitalplanung sollte zudem öffentlich gemacht werden. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!</p>
- <span><p>Der Bundesrat ist einverstanden mit der Feststellung der Motion, dass die Mindestfallzahlen ein Instrument zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen sein können. Er hat daher mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Kantone angehalten, bei der Beurteilung der Spitäler insbesondere auf die Mindestfallzahlen zu achten (Art. 58<em>d</em> Abs. 4 KVV). Das Nicht-Erreichen einer definierten Mindestfallzahl kann im Rahmen der Spitalplanung grundsätzlich dazu führen, dass einem Spital ein Leistungsauftrag nicht erteilt wird. Auch ist es den Kantonen möglich bei der Vergabe von Leistungsaufträgen an die Leistungserbringer namentlich Mindestfallzahlen als Auflagen vorzusehen (Art. 58<em>f</em> Abs. 4 Bst. f KVV). Falls diese Auflagen nicht eingehalten werden, haben die Kantone die Möglichkeit den entsprechenden Leistungsauftrag zu entziehen. Die Anwendung der Mindestfallzahlen im Rahmen der Spitalplanung und deren Einhaltung nach Vergabe der Leistungsaufträge ist demnach im Bundesrecht bereits geregelt.</p><p> </p><p>Gemäss Informationen des Bundesamtes für Gesundheit verwendet auch eine grosse Mehrheit der Kantone Mindestfallzahlen in ihren Spitalplanungen. Auch in der gesamtschweizerischen Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) nach Artikel 39 Absatz 2<sup>bis</sup> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist die Verwendung von Mindestfallzahlen bereits etablierte Praxis. In der Planung der HSM ist es nicht selten, dass einem Leistungserbringer ausschliesslich aufgrund des Verfehlens der Mindestfallzahlen ein Leistungsauftrag verweigert wird. Für den Bundesrat ist es daher nicht ersichtlich, dass zu viele Kantone die Mindestfallzahlen ignorieren würden.</p><p> </p><p>Wie in der Stellungnahme auf die Motion 25.4333 Ruch «Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen» festgehalten, können im Bundesrecht verpflichtend geregelte Mindestfallzahlen die bedarfsgerechte Spitalplanung der Kantone beeinträchtigen, da auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Insbesondere zu hohe Mindestfallzahlen, die beachtet werden müssen, könnten – vor allem in peripheren Gebieten – den Zugang innert nützlicher Frist erschweren oder gar zu einer Unterversorgung führen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mehrmals in diese Richtung geäussert (vgl. Urteil C-1361/2019 vom 9. März 2022 E. 8.1.5). Dies bedeutet jedoch nicht, wie einleitend festgehalten, dass die Mindestfallzahlen nicht zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen beitragen können. Dies gilt im Speziellen für elektive und/oder nicht dringliche Leistungen wie sie typischerweise in der HSM und der Spezialversorgung vorkommen.</p><p> </p><p>In diesem Sinne hat die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren (GDK) mit Medienmitteilung vom 1. Dezember 2025 informiert, dass sie an ihrer Plenarversammlung weitreichende Beschlüsse zur Spitalplanung gefällt hat (www.gdk-cds.ch/de > Medien > Medienmitteilungen > Spitalplanung: Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren beschliessen grundlegende Neuerungen für eine stärkere Zusammenarbeit). Unter anderem wollen die Kantone neu gemeinsam festlegen, welche Behandlungen und Eingriffe im Spital zur Grundversorgung gehören und welche zur Spezialversorgung zählen. Für die Behandlungen und Eingriffe, die der Spezialversorgung zugeordnet sind, sollen schweizweit einheitliche Kriterien – wie z. B. Fallzahlen – definiert werden. Dies mit dem Ziel, spezialisierte Spitalleistungen zu konzentrieren.</p><p> </p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat am 28. Januar 2026 den Bericht «Investitionen der Schweizer Spitäler und kantonale Spitalplanung» in Erfüllung diverser Postulate verabschiedet hat (www.bag.admin.ch/de > Services > Publikationen > Bundesratsberichte). In diesem geht er ausführlich auf die Thematik der Spitalplanung – inklusive der Mindestfallzahlen – ein. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Anforderungen zu präzisieren, damit wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Mindestfallzahlen in der Spitalplanung systematisch berücksichtigt werden.</p>
- Effizientere Spitalplanung – bessere Qualität. Mindestfallzahlen unbedingt berücksichtigen
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