Widerrechtliche anlasslose Massenüberwachung. Wie werden rasch die Grundrechte gewährleistet und journalistischer Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis geschützt?
- ShortId
-
25.4907
- Id
-
20254907
- Updated
-
18.02.2026 15:09
- Language
-
de
- Title
-
Widerrechtliche anlasslose Massenüberwachung. Wie werden rasch die Grundrechte gewährleistet und journalistischer Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis geschützt?
- AdditionalIndexing
-
1236;12;34;09;1221
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>Der Bundesrat nimmt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2025 sehr ernst. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hat nach sorgfältiger Prüfung und Absprache mit dem Departementsvorsteher des VBS entschieden, dieses nicht weiterzuziehen. </p><p> </p><p>Der NDB beschafft mit der Funk- und Kabelaufklärung Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in bestimmten Bereichen nicht grundrechtskonform sind. Das Gericht anerkennt dabei die Bedeutung der Funk- und Kabelaufklärung für die Sicherheit der Schweiz.</p><p> </p><p>Das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Es entsprach damals der internationalen Rechtsprechung zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung. Seither hat sich diese erheblich weiterentwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seinem Urteil auf die Leiturteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) «Big Brother Watch gegen Vereinigtes Königreich» (Nr. 58170/13) und «Centrum för Rättvisa gegen Schweden» (Nr. 35252/08), beide vom 25. Mai 2021. Diese Urteile wurden vier Jahre nach Inkrafttreten des NDG gefällt und formulierten erstmals detaillierte Anforderungen an den Schutz vor Missbrauch bei der grenzüberschreitenden Kommunikationsüberwachung. </p><p> </p><p>Der NDB und der Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) messen schon heute bei der Informationsbeschaffung über die Funk- und Kabelaufklärung dem Grundrechtsschutz grosse Bedeutung zu und wenden in der Praxis mehrere der vom Gericht formulierten Anforderungen an, auch wenn diese nicht konkret im heutigen Gesetz vorgeschrieben sind.</p><p> </p><p>Das entbindet nicht davon, das NDG und das Militärgesetz (MG; SR 510.10) innert der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist anzupassen.</p><p> </p><p>Die gestellten Fragen beantwortet der Bundesrat im Einzelnen wie folgt:</p><p> </p><p>1-3: Das Gericht kommt in seinem Urteil nicht zum Schluss, dass tatsächlich einzelne Daten nicht verfassungskonform erhoben wurden. Vielmehr müssen nach der Rechtsprechung des EGMR für die Rechtfertigung eines Regimes zur Funk- und Kabelaufklärung insgesamt ausreichende Garantien zum Schutz vor Missbrauch dieses Regimes bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seiner Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die tatsächliche Funktionsweise der Funk- und Kabelaufklärung keine hinreichenden Garantien vor Missbrauch bieten würde. So fehle es unter anderem an einer durchgehenden Beaufsichtigung durch eine unabhängige Behörde. Das Urteil räumt dem Gesetzgeber eine Frist von fünf Jahren ein, um ausreichende Garantien zum Schutz vor Missbrauch einzuführen. Die laufende Revision des NDG bietet den Rahmen für die nötigen Anpassungen. Die Funk- und die Kabelaufklärung werden bis zur Umsetzung dieser Gesetzesrevision dem Urteil entsprechend gemäss den aktuellen Rechtsgrundlagen fortgeführt. Der NDB und das CEA prüfen zurzeit trotzdem, wie der Schutz der Grundrechte bereits vor der Revision des NDG verstärkt werden kann, zum Beispiel durch eine vorgängige Genehmigung gewisser Suchbegriffe durch eine interne Stelle. Die erhobenen Daten unterstehen zudem weiterhin der Prüfung durch die Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI). Diese prüft die durch die Funk- und Kabelaufklärung erhobenen Daten auf ihre Rechtmässigkeit gemäss den aktuell geltenden Rechtsgrundlagen. Die UKI wird die Auswirkungen des Urteils beurteilen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an ihrer Prüfpraxis vornehmen.</p><p> </p><p>4: Dieser Schutz kann erreicht werden über Einschränkungen bei den Suchbegriffen und über die Triage von Daten, die aufgrund zulässiger Suchbegriffe erfasst wurden. NDB und CEA praktizieren das schon heute. Die Genehmigungs- und Aufsichtsinstanzen sind in der Lage, den Vollzug diesbezüglich zu steuern und zu überwachen. Das Erfordernis der Erheblichkeit der Daten für die Aufgabenerfüllung des NDB ist bereits heute in Artikel 45 NDG festgelegt.</p><p> </p><p>5-6: Die vom Gericht formulierten Anforderungen werden voraussichtlich in einem eigenen Revisionspaket aufgenommen. Dies, um eine sorgfältige Integration dieser Anforderungen ins Gesetz zu ermöglichen und die beiden laufenden Revisionspakete nicht zu verzögern. Die im Grund- und Zusatzpaket vorgesehenen Massnahmen der NDG-Revision sind aufgrund der aktuell stark verschärften Bedrohungslage dringend. Falls sich im Laufe des Revisionsprozesses Möglichkeiten einer beschleunigten Umsetzung ergeben, wird das VBS diese entsprechend nutzen.</p></span>
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat <a href="https://www.bvger.ch/de/newsroom/medienmitteilungen/massenueberwachung-der-grenzueberschreitenden-kommunikation-ist-nicht-grundrechtskonform-2655">mit dem Urteil A-6444/2020</a> vom 19. November 2025 festgestellt, dass die Kabelaufklärung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sowie des Dienstes für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) eine anlasslose Massenüberwachung ist, welche nicht mit der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar und damit widerrechtlich ist. Das Gericht bemängelt u.a, dass nicht gewährleistet ist, dass der NDB nur erhebliche und richtige Daten bearbeitet, und dass der journalistische Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis nicht geschützt sind. Obwohl die Überwachung die Grundrechte verletzt, wird die Kabelaufklärung nicht per sofort eingestellt. Das Gericht fordert den Gesetzgeber auf, die bestehenden Mängel im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision zu beheben, mit einer Frist von 5 Jahren. Allerdings ist festzuhalten, dass die Pflicht der Behörden, die Grundrechte zu wahren, ausnahmslos gilt, und dass die Behörden von sich aus die Gewährleistung der Grundrechte sicherstellen müssen.</p><p>Uns stellen sich folgende Fragen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Was passiert mit den Daten, die CEA und NDB derzeit im Rahmen der Kabelaufklärung noch erheben, aber auf nicht grundrechtskonforme Weise?</li><li>Ist der NDB bereit, ab sofort auf die Nutzung von Daten zu verzichten, die er nicht verfassungskonform erhoben hat?</li><li>Nehmen CEA und NDB per sofort Einschränkungen in ihrer Datenerhebung vor, um die Grund- und Menschenrechte zu wahren? Wenn ja: welche?</li><li>Was unternehmen CEA und NDB insbesondere, um sicherzustellen, dass nur erhebliche und richtige Daten bearbeitet werden und dass der journalistische Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis gewahrt sind? </li><li>Mit welcher Vorgehensweise plant der Bundesrat, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen und "die Mängel im Rahmen der <i>laufenden </i>Gesetzesrevision zu beheben"? </li><li>Wie ist der Zeitplan der Revision in Abstimmung mit den beiden weiteren angekündigten Nachrichtendienstgesetz-Revisionen?</li></ul>
- Widerrechtliche anlasslose Massenüberwachung. Wie werden rasch die Grundrechte gewährleistet und journalistischer Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis geschützt?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>Der Bundesrat nimmt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2025 sehr ernst. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hat nach sorgfältiger Prüfung und Absprache mit dem Departementsvorsteher des VBS entschieden, dieses nicht weiterzuziehen. </p><p> </p><p>Der NDB beschafft mit der Funk- und Kabelaufklärung Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in bestimmten Bereichen nicht grundrechtskonform sind. Das Gericht anerkennt dabei die Bedeutung der Funk- und Kabelaufklärung für die Sicherheit der Schweiz.</p><p> </p><p>Das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Es entsprach damals der internationalen Rechtsprechung zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung. Seither hat sich diese erheblich weiterentwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seinem Urteil auf die Leiturteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) «Big Brother Watch gegen Vereinigtes Königreich» (Nr. 58170/13) und «Centrum för Rättvisa gegen Schweden» (Nr. 35252/08), beide vom 25. Mai 2021. Diese Urteile wurden vier Jahre nach Inkrafttreten des NDG gefällt und formulierten erstmals detaillierte Anforderungen an den Schutz vor Missbrauch bei der grenzüberschreitenden Kommunikationsüberwachung. </p><p> </p><p>Der NDB und der Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) messen schon heute bei der Informationsbeschaffung über die Funk- und Kabelaufklärung dem Grundrechtsschutz grosse Bedeutung zu und wenden in der Praxis mehrere der vom Gericht formulierten Anforderungen an, auch wenn diese nicht konkret im heutigen Gesetz vorgeschrieben sind.</p><p> </p><p>Das entbindet nicht davon, das NDG und das Militärgesetz (MG; SR 510.10) innert der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist anzupassen.</p><p> </p><p>Die gestellten Fragen beantwortet der Bundesrat im Einzelnen wie folgt:</p><p> </p><p>1-3: Das Gericht kommt in seinem Urteil nicht zum Schluss, dass tatsächlich einzelne Daten nicht verfassungskonform erhoben wurden. Vielmehr müssen nach der Rechtsprechung des EGMR für die Rechtfertigung eines Regimes zur Funk- und Kabelaufklärung insgesamt ausreichende Garantien zum Schutz vor Missbrauch dieses Regimes bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seiner Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die tatsächliche Funktionsweise der Funk- und Kabelaufklärung keine hinreichenden Garantien vor Missbrauch bieten würde. So fehle es unter anderem an einer durchgehenden Beaufsichtigung durch eine unabhängige Behörde. Das Urteil räumt dem Gesetzgeber eine Frist von fünf Jahren ein, um ausreichende Garantien zum Schutz vor Missbrauch einzuführen. Die laufende Revision des NDG bietet den Rahmen für die nötigen Anpassungen. Die Funk- und die Kabelaufklärung werden bis zur Umsetzung dieser Gesetzesrevision dem Urteil entsprechend gemäss den aktuellen Rechtsgrundlagen fortgeführt. Der NDB und das CEA prüfen zurzeit trotzdem, wie der Schutz der Grundrechte bereits vor der Revision des NDG verstärkt werden kann, zum Beispiel durch eine vorgängige Genehmigung gewisser Suchbegriffe durch eine interne Stelle. Die erhobenen Daten unterstehen zudem weiterhin der Prüfung durch die Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI). Diese prüft die durch die Funk- und Kabelaufklärung erhobenen Daten auf ihre Rechtmässigkeit gemäss den aktuell geltenden Rechtsgrundlagen. Die UKI wird die Auswirkungen des Urteils beurteilen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an ihrer Prüfpraxis vornehmen.</p><p> </p><p>4: Dieser Schutz kann erreicht werden über Einschränkungen bei den Suchbegriffen und über die Triage von Daten, die aufgrund zulässiger Suchbegriffe erfasst wurden. NDB und CEA praktizieren das schon heute. Die Genehmigungs- und Aufsichtsinstanzen sind in der Lage, den Vollzug diesbezüglich zu steuern und zu überwachen. Das Erfordernis der Erheblichkeit der Daten für die Aufgabenerfüllung des NDB ist bereits heute in Artikel 45 NDG festgelegt.</p><p> </p><p>5-6: Die vom Gericht formulierten Anforderungen werden voraussichtlich in einem eigenen Revisionspaket aufgenommen. Dies, um eine sorgfältige Integration dieser Anforderungen ins Gesetz zu ermöglichen und die beiden laufenden Revisionspakete nicht zu verzögern. Die im Grund- und Zusatzpaket vorgesehenen Massnahmen der NDG-Revision sind aufgrund der aktuell stark verschärften Bedrohungslage dringend. Falls sich im Laufe des Revisionsprozesses Möglichkeiten einer beschleunigten Umsetzung ergeben, wird das VBS diese entsprechend nutzen.</p></span>
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat <a href="https://www.bvger.ch/de/newsroom/medienmitteilungen/massenueberwachung-der-grenzueberschreitenden-kommunikation-ist-nicht-grundrechtskonform-2655">mit dem Urteil A-6444/2020</a> vom 19. November 2025 festgestellt, dass die Kabelaufklärung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sowie des Dienstes für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) eine anlasslose Massenüberwachung ist, welche nicht mit der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar und damit widerrechtlich ist. Das Gericht bemängelt u.a, dass nicht gewährleistet ist, dass der NDB nur erhebliche und richtige Daten bearbeitet, und dass der journalistische Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis nicht geschützt sind. Obwohl die Überwachung die Grundrechte verletzt, wird die Kabelaufklärung nicht per sofort eingestellt. Das Gericht fordert den Gesetzgeber auf, die bestehenden Mängel im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision zu beheben, mit einer Frist von 5 Jahren. Allerdings ist festzuhalten, dass die Pflicht der Behörden, die Grundrechte zu wahren, ausnahmslos gilt, und dass die Behörden von sich aus die Gewährleistung der Grundrechte sicherstellen müssen.</p><p>Uns stellen sich folgende Fragen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Was passiert mit den Daten, die CEA und NDB derzeit im Rahmen der Kabelaufklärung noch erheben, aber auf nicht grundrechtskonforme Weise?</li><li>Ist der NDB bereit, ab sofort auf die Nutzung von Daten zu verzichten, die er nicht verfassungskonform erhoben hat?</li><li>Nehmen CEA und NDB per sofort Einschränkungen in ihrer Datenerhebung vor, um die Grund- und Menschenrechte zu wahren? Wenn ja: welche?</li><li>Was unternehmen CEA und NDB insbesondere, um sicherzustellen, dass nur erhebliche und richtige Daten bearbeitet werden und dass der journalistische Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis gewahrt sind? </li><li>Mit welcher Vorgehensweise plant der Bundesrat, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen und "die Mängel im Rahmen der <i>laufenden </i>Gesetzesrevision zu beheben"? </li><li>Wie ist der Zeitplan der Revision in Abstimmung mit den beiden weiteren angekündigten Nachrichtendienstgesetz-Revisionen?</li></ul>
- Widerrechtliche anlasslose Massenüberwachung. Wie werden rasch die Grundrechte gewährleistet und journalistischer Quellenschutz und das Anwaltsgeheimnis geschützt?
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