UKW-Verlängerung ab 2027. Auslegung der Motion, Abstimmungsverfahren und Marktzugang

ShortId
25.4908
Id
20254908
Updated
11.02.2026 15:29
Language
de
Title
UKW-Verlängerung ab 2027. Auslegung der Motion, Abstimmungsverfahren und Marktzugang
AdditionalIndexing
34;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><u><span>Zu den Fragen 1, 3 und 4</span></u></p><p><span>Das BAKOM ist daran, das Verfahren zur Neuerteilung der UKW-Funkkonzessionen ab 2027 in Umsetzung der Motion auszuarbeiten. Aus Gründen der Gleichbehandlung und um jeden Anschein einer Bevorzugung einzelner Akteure auszuschliessen, wird sich das BAKOM nicht mit einzelnen Verbänden oder Unternehmen exklusiv austauschen. Informationen erfolgen zu gegebener Zeit für alle Radioveranstalter gleichzeitig.</span></p><p><u><span>Zu den Fragen 2, 5, 6 und 7</span></u></p><p><span>Die Motion sieht vor, dass das Verfahren für die Erteilung der neuen UKW-Funkkonzessionen allen Radioveranstaltern offen steht. Die Verbreitung über UKW bleibt für alle Radios freiwillig.</span></p><p><span>Im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Vergabeverfahrens werden verschiedene Vorgaben zu prüfen sein, z.B. welche Frequenzen für die Neuerteilung freigegeben werden und ob es Privilegien zum Beispiel für Radios mit einem publizistischen Leistungsauftrag geben soll.</span></p><p><u><span>Zu Frage 8</span></u></p><p><span>Die Erteilung der UKW-Funkkonzessionen wird Verwaltungs- und Funkkonzessionsgebühren nach sich ziehen. Eine Entschädigung für Radios für allfällige Mehrkosten aufgrund der Abschaltung ist rechtlich nicht vorgesehen.</span></p></span>
  • <p>Die vom Parlament überwiesene Motion zur Verlängerung der UKW-Verbreitung beziehungsweise zur Durchführung eines neuen Ausschreibungsverfahrens für UKW-Funkkonzessionen ab dem 1.Januar 2027 wirft grundlegende Fragen zur Auslegung und Umsetzung auf. Die Motion verlangt, «die Frist für die Einstellung des UKW-Rundfunks mindestens bis Ende 2031 zu verlängern und in Abstimmung mit den privaten Radiosendern festzulegen».</p><p>Der Regelungsgehalt der Motion beschränkt sich damit nicht allein auf eine Fristverlängerung, sondern verweist ausdrücklich auf ein Abstimmungsgebot mit den privaten Radiosendern. Unklar bleibt jedoch, wie dieser Begriff rechtlich und verfahrensmässig zu verstehen ist, welche Akteure davon erfasst sind und welche Mitwirkungsrechte ihnen zukommen sollen. Ebenso offen ist, wie ein allfälliges Verlängerungs- oder Neukonzessionierungsverfahren auszugestalten wäre und welche Folgen sich daraus für Wettbewerbsgleichheit, Investitionssicherheit und Medienvielfaltergeben.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie interpretiert der Bundesrat den in der Motion verwendeten Begriff der «Abstimmung mit den privaten Radiosendern»?</p><p>2. Welche Akteure gelten dabei als «private Radiosender»: ausschliesslich konzessionierte Veranstalter, auch meldepflichtige Veranstalter oder weitere Anbieter im Rahmen einer Bedarfsabklärung?</p><p>3. Wie definiert der Bundesrat den Begriff der «Abstimmung» konkret (z.B. Konsultation, Anhörung, Mitwirkung oder Mitentscheid)?</p><p>4. Beabsichtigt der Bundesrat, eine allfällige Neuausschreibung der UKW-Funkkonzessionen mit den privaten Radiosendern abzustimmen, und falls ja, in welcher Form?</p><p>5. Können auch meldepflichtige Radios oder neue Anbieter, die bislang über keine UKW-Funkkonzession verfügten, eine UKW-Verbreitung beantragen?</p><p>6. Falls nein, wie begründet der Bundesrat einen solchen Ausschluss aus wettbewerbs- und medienpolitischer Sicht?</p><p>7. Plant der Bundesrat, bereits auf gegebene UKW-Frequenzen neu auszuschreiben, und umfasst dies gegebenenfalls auch früher von der SRGSSR genutzte Frequenzen?</p><p>8. Ist derzeit eine Entschädigung jener vorgesehen, welche sich an die Abmachung hielten und den Ausstieg aus UKW bereits vollzogen haben und nun mit Mehrkosten konfrontiert sind?</p>
  • UKW-Verlängerung ab 2027. Auslegung der Motion, Abstimmungsverfahren und Marktzugang
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><u><span>Zu den Fragen 1, 3 und 4</span></u></p><p><span>Das BAKOM ist daran, das Verfahren zur Neuerteilung der UKW-Funkkonzessionen ab 2027 in Umsetzung der Motion auszuarbeiten. Aus Gründen der Gleichbehandlung und um jeden Anschein einer Bevorzugung einzelner Akteure auszuschliessen, wird sich das BAKOM nicht mit einzelnen Verbänden oder Unternehmen exklusiv austauschen. Informationen erfolgen zu gegebener Zeit für alle Radioveranstalter gleichzeitig.</span></p><p><u><span>Zu den Fragen 2, 5, 6 und 7</span></u></p><p><span>Die Motion sieht vor, dass das Verfahren für die Erteilung der neuen UKW-Funkkonzessionen allen Radioveranstaltern offen steht. Die Verbreitung über UKW bleibt für alle Radios freiwillig.</span></p><p><span>Im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Vergabeverfahrens werden verschiedene Vorgaben zu prüfen sein, z.B. welche Frequenzen für die Neuerteilung freigegeben werden und ob es Privilegien zum Beispiel für Radios mit einem publizistischen Leistungsauftrag geben soll.</span></p><p><u><span>Zu Frage 8</span></u></p><p><span>Die Erteilung der UKW-Funkkonzessionen wird Verwaltungs- und Funkkonzessionsgebühren nach sich ziehen. Eine Entschädigung für Radios für allfällige Mehrkosten aufgrund der Abschaltung ist rechtlich nicht vorgesehen.</span></p></span>
    • <p>Die vom Parlament überwiesene Motion zur Verlängerung der UKW-Verbreitung beziehungsweise zur Durchführung eines neuen Ausschreibungsverfahrens für UKW-Funkkonzessionen ab dem 1.Januar 2027 wirft grundlegende Fragen zur Auslegung und Umsetzung auf. Die Motion verlangt, «die Frist für die Einstellung des UKW-Rundfunks mindestens bis Ende 2031 zu verlängern und in Abstimmung mit den privaten Radiosendern festzulegen».</p><p>Der Regelungsgehalt der Motion beschränkt sich damit nicht allein auf eine Fristverlängerung, sondern verweist ausdrücklich auf ein Abstimmungsgebot mit den privaten Radiosendern. Unklar bleibt jedoch, wie dieser Begriff rechtlich und verfahrensmässig zu verstehen ist, welche Akteure davon erfasst sind und welche Mitwirkungsrechte ihnen zukommen sollen. Ebenso offen ist, wie ein allfälliges Verlängerungs- oder Neukonzessionierungsverfahren auszugestalten wäre und welche Folgen sich daraus für Wettbewerbsgleichheit, Investitionssicherheit und Medienvielfaltergeben.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie interpretiert der Bundesrat den in der Motion verwendeten Begriff der «Abstimmung mit den privaten Radiosendern»?</p><p>2. Welche Akteure gelten dabei als «private Radiosender»: ausschliesslich konzessionierte Veranstalter, auch meldepflichtige Veranstalter oder weitere Anbieter im Rahmen einer Bedarfsabklärung?</p><p>3. Wie definiert der Bundesrat den Begriff der «Abstimmung» konkret (z.B. Konsultation, Anhörung, Mitwirkung oder Mitentscheid)?</p><p>4. Beabsichtigt der Bundesrat, eine allfällige Neuausschreibung der UKW-Funkkonzessionen mit den privaten Radiosendern abzustimmen, und falls ja, in welcher Form?</p><p>5. Können auch meldepflichtige Radios oder neue Anbieter, die bislang über keine UKW-Funkkonzession verfügten, eine UKW-Verbreitung beantragen?</p><p>6. Falls nein, wie begründet der Bundesrat einen solchen Ausschluss aus wettbewerbs- und medienpolitischer Sicht?</p><p>7. Plant der Bundesrat, bereits auf gegebene UKW-Frequenzen neu auszuschreiben, und umfasst dies gegebenenfalls auch früher von der SRGSSR genutzte Frequenzen?</p><p>8. Ist derzeit eine Entschädigung jener vorgesehen, welche sich an die Abmachung hielten und den Ausstieg aus UKW bereits vollzogen haben und nun mit Mehrkosten konfrontiert sind?</p>
    • UKW-Verlängerung ab 2027. Auslegung der Motion, Abstimmungsverfahren und Marktzugang

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