Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)
- ShortId
-
25.4913
- Id
-
20254913
- Updated
-
18.02.2026 15:07
- Language
-
de
- Title
-
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben ist betreffend die Besteuerung von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten lückenhaft. Verwiesen wird auf den Bericht des eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29.04.2025 sowie den Zusatzbericht vom 09.10.2024 betreffend Finanzierung der AHV durch eine Finanzmarkttransaktionssteuer in Erfüllung des Postulates 21.3440 Rieder vom 19. März 2021. Futures, Optionen, Forwards oder Swaps werden beispielsweise nicht besteuert, bzw. unterliegen nicht einer Umsatzabgabe.</p><p> </p><p>Gemäss der Zusammenfassung des Berichtes vom 29.04.2025 S.3 ff ist der grösste Teil der Umsätze mit derivativen Finanzprodukten und strukturierten Produkten steuerbefreit. Plausible Gründe für diese Steuerbefreiung sind nicht vorhanden bzw. nicht nachvollziehbar.</p><p> </p><p>Fakt ist, dass der Handel mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sehr grosse Volumen aufweist und dem Fiskus hier (im Gegensatz zum Handel mit Aktien und Obligationen) bedeutende Einnahmen entgehen, welche einen signifikanten Beitrag zur Stabilisierung des Bundeshaushaltes leisten könnten. Dabei haben die derivativen Finanzinstrumente schon seit längerer Zeit viel höhere Umsatzvolumen als die ihr zugrundeliegenden Basiswerte.</p><p> </p><p>Abgesehen davon, dass derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte zu grossen, nicht kalkulierbaren Risiken an den Finanzmärkten führen, welche dann mit staatlichen Eingriffen und staatlichen Mitteln gestützt werden müssen, ist die unterschiedliche Behandlung zu den im Stempelgesetz mit einer Umsatzabgabe besteuerten Finanzprodukten wie Aktien und Obligationen nicht nachvollziehbar. </p><p> </p><p>Der Handel mit Kryptowährungen läuft ebenso weitgehend steuerfrei und ohne jegliche Umsatzsteuerbelastung in der Schweiz ab.</p><p>Das Argument, dass bei einer Besteuerung dieser Produkte, dieser Markt mit den Produkten sich auf andere Finanzzentren verschieben würde ist einzig für die Bereiche des Hochfrequenzhandels und des Devisenmarktes zutreffend. Der Hochfrequenzhandel und der Devisenhandel ist daher aus diesen Gründen von der Steuer auszunehmen.</p><p> </p><p>Alle übrigen Bereiche sind mit einer Umsatzsteuer zu belegen, welche sich bei den Steuersätzen an den bisherigen Werten gemäss dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben orientiert.</p>
- <span><p>Der Bericht des Bundesrates vom 9. Oktober 2024 zur «Finanzierung der AHV durch eine Finanzmarkttransaktionssteuer» in Erfüllung des Postulats 21.3440 Rieder vom 19. März 2021 (<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20213440/Bericht%20BR%20D.pdf"><u>https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20213440/Bericht%20BR%20D.pdf</u></a>) befasst sich in den Ziffern 3 und 4 eingehend mit der Frage, ob sich eine Finanztransaktionssteuer auf dem Handel mit Finanzinstrumenten sich unter dem Fiskalzweck oder unter einem Lenkungszweck rechtfertigen liesse. Die Schweiz erhebt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) mit der Emissionsabgabe auf Primärmarkttransaktionen und der Umsatzabgabe auf Sekundärmarkttransaktionen zwei solche Finanztransaktionssteuern.</p><p>Der Bericht legt dar, dass solche Steuern unter dem Fiskalzweck schlechter abschneiden als andere Steuern, die das Vermögenseinkommen oder den Vermögensbesitz direkt belasten. Dies gilt namentlich unter dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), da eine Finanztransaktion lediglich eine Vermögensumschich-tung darstellt, für sich jedoch kein Einkommen schafft und damit – im Unterschied zu einem Kapitalertrag oder einem Kapitalgewinn – auch keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erzeugt. Da Finanzmärkte zum Teil geographisch flexibel sind, kann eine solche Steuer überdies negative Standortwirkungen erzeugen, wenn sie dazu führt, dass Finanzdienstleistungen statt aus dem Schweizer Finanzplatz heraus vermehrt aus dem Ausland erbracht werden (Ausweichreaktionen). Unter dem Lenkungszweck erweist es sich als theoretisch offen, ob eine Finanztransaktionssteuer auf Sekundärmarkttransaktionen das Lenkungsziel, die Volatilität der Finanzmärkte zu senken, erreichen kann oder nicht. Typischerweise zeigen die empirischen Untersuchungen, dass die Steuer entweder keinen signifikanten Einfluss auf die Volatilität ausübt oder dass diese sogar steigt. Dementsprechend kann eine solche Steuer auch unter dem Lenkungszweck nicht gerechtfertigt werden. Dies würde an sich für eine Abschaffung der Emissions- und der Umsatzabgabe sprechen. Die vom Bundesrat und Parlament beantragte Abschaffung der Emissionsabgabe ist aber in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 gescheitert.</p><p>Die vom Motionär geforderte Unterstellung derivativer Finanzinstrumente unter die Umsatzabgabe würde das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie die Absicherung von Marktrisiken verteuern. Da solche Instrumente vor allem von professionellen Marktteilnehmern genutzt werden, fallen überdies die Ausweichreaktionen, mit denen die Steuer unter Nutzung ausländischer Finanzintermediäre vermieden würde, stärker aus. Dies würde dem Schweizer Finanzplatz schaden. Strukturierte Produkte werden heute in wirtschaftlicher Betrachtung konsequent nach Massgabe der Komponenten, aus denen sie konstruiert sind (typischerweise eine Kombination einer steuerbaren überjährigen Obligation oder eines steuerfreien unterjährigen Geldmarktpapiers mit einer oder mehreren Optionen), der Umsatzabgabe unterstellt oder von ihr befreit. Transaktionen mit Kryptowährungen werden heute steuerlich gleich behandelt wie Transaktionen mit anderen Währungen, die nicht zuletzt aufgrund der erwarteten Ausweichreaktionen nicht der Umsatzabgabe unterstellt sind. Für die Besteuerung von Kryptowährungen dürfte es zudem ein Hindernis darstellen, dass deren Handel bereits heute nicht primär über Schweizer Effektenhändler läuft.</p><p>Aufgrund der steuerpolitischen Erkenntnisse (vgl. Ziff. 3 und 4 des Berichts) und des ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses möglicher evaluierter Ausbauschritte (vgl. Ziff. 6 bis 9 des Berichts) empfahl der Bundesrat, für die Finanzierung der AHV weder die bereits bestehenden Emissions- und Umsatzabgaben heranzuziehen noch zusätzliche neue Finanztransaktionssteuern für die Finanzierung der AHV oder des allgemeinen Bundeshaushaltes einzuführen (Ziff. 13 des Berichts).</p><p>Die im erwähnten Bericht enthaltenen Aussagen haben für den Bundesrat weiterhin Gültigkeit.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vorzulegen, welches eine lückenlose Besteuerung des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten (Futures, Optionen, Forwards, Swaps u.a.) mittels einer Umsatzsteuer vorsieht.</p><p>Ebenso ist für den Handel mit Kryptowährungen eine Umsatzsteuer vorzusehen. </p><p>Bei den Steuersätzen hat sich der Bundesrat an den Abgabesätzen der Umsatzsteuer für Aktien und Obligationen zu orientieren.</p>
- Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben ist betreffend die Besteuerung von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten lückenhaft. Verwiesen wird auf den Bericht des eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29.04.2025 sowie den Zusatzbericht vom 09.10.2024 betreffend Finanzierung der AHV durch eine Finanzmarkttransaktionssteuer in Erfüllung des Postulates 21.3440 Rieder vom 19. März 2021. Futures, Optionen, Forwards oder Swaps werden beispielsweise nicht besteuert, bzw. unterliegen nicht einer Umsatzabgabe.</p><p> </p><p>Gemäss der Zusammenfassung des Berichtes vom 29.04.2025 S.3 ff ist der grösste Teil der Umsätze mit derivativen Finanzprodukten und strukturierten Produkten steuerbefreit. Plausible Gründe für diese Steuerbefreiung sind nicht vorhanden bzw. nicht nachvollziehbar.</p><p> </p><p>Fakt ist, dass der Handel mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sehr grosse Volumen aufweist und dem Fiskus hier (im Gegensatz zum Handel mit Aktien und Obligationen) bedeutende Einnahmen entgehen, welche einen signifikanten Beitrag zur Stabilisierung des Bundeshaushaltes leisten könnten. Dabei haben die derivativen Finanzinstrumente schon seit längerer Zeit viel höhere Umsatzvolumen als die ihr zugrundeliegenden Basiswerte.</p><p> </p><p>Abgesehen davon, dass derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte zu grossen, nicht kalkulierbaren Risiken an den Finanzmärkten führen, welche dann mit staatlichen Eingriffen und staatlichen Mitteln gestützt werden müssen, ist die unterschiedliche Behandlung zu den im Stempelgesetz mit einer Umsatzabgabe besteuerten Finanzprodukten wie Aktien und Obligationen nicht nachvollziehbar. </p><p> </p><p>Der Handel mit Kryptowährungen läuft ebenso weitgehend steuerfrei und ohne jegliche Umsatzsteuerbelastung in der Schweiz ab.</p><p>Das Argument, dass bei einer Besteuerung dieser Produkte, dieser Markt mit den Produkten sich auf andere Finanzzentren verschieben würde ist einzig für die Bereiche des Hochfrequenzhandels und des Devisenmarktes zutreffend. Der Hochfrequenzhandel und der Devisenhandel ist daher aus diesen Gründen von der Steuer auszunehmen.</p><p> </p><p>Alle übrigen Bereiche sind mit einer Umsatzsteuer zu belegen, welche sich bei den Steuersätzen an den bisherigen Werten gemäss dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben orientiert.</p>
- <span><p>Der Bericht des Bundesrates vom 9. Oktober 2024 zur «Finanzierung der AHV durch eine Finanzmarkttransaktionssteuer» in Erfüllung des Postulats 21.3440 Rieder vom 19. März 2021 (<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20213440/Bericht%20BR%20D.pdf"><u>https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20213440/Bericht%20BR%20D.pdf</u></a>) befasst sich in den Ziffern 3 und 4 eingehend mit der Frage, ob sich eine Finanztransaktionssteuer auf dem Handel mit Finanzinstrumenten sich unter dem Fiskalzweck oder unter einem Lenkungszweck rechtfertigen liesse. Die Schweiz erhebt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) mit der Emissionsabgabe auf Primärmarkttransaktionen und der Umsatzabgabe auf Sekundärmarkttransaktionen zwei solche Finanztransaktionssteuern.</p><p>Der Bericht legt dar, dass solche Steuern unter dem Fiskalzweck schlechter abschneiden als andere Steuern, die das Vermögenseinkommen oder den Vermögensbesitz direkt belasten. Dies gilt namentlich unter dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), da eine Finanztransaktion lediglich eine Vermögensumschich-tung darstellt, für sich jedoch kein Einkommen schafft und damit – im Unterschied zu einem Kapitalertrag oder einem Kapitalgewinn – auch keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erzeugt. Da Finanzmärkte zum Teil geographisch flexibel sind, kann eine solche Steuer überdies negative Standortwirkungen erzeugen, wenn sie dazu führt, dass Finanzdienstleistungen statt aus dem Schweizer Finanzplatz heraus vermehrt aus dem Ausland erbracht werden (Ausweichreaktionen). Unter dem Lenkungszweck erweist es sich als theoretisch offen, ob eine Finanztransaktionssteuer auf Sekundärmarkttransaktionen das Lenkungsziel, die Volatilität der Finanzmärkte zu senken, erreichen kann oder nicht. Typischerweise zeigen die empirischen Untersuchungen, dass die Steuer entweder keinen signifikanten Einfluss auf die Volatilität ausübt oder dass diese sogar steigt. Dementsprechend kann eine solche Steuer auch unter dem Lenkungszweck nicht gerechtfertigt werden. Dies würde an sich für eine Abschaffung der Emissions- und der Umsatzabgabe sprechen. Die vom Bundesrat und Parlament beantragte Abschaffung der Emissionsabgabe ist aber in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 gescheitert.</p><p>Die vom Motionär geforderte Unterstellung derivativer Finanzinstrumente unter die Umsatzabgabe würde das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie die Absicherung von Marktrisiken verteuern. Da solche Instrumente vor allem von professionellen Marktteilnehmern genutzt werden, fallen überdies die Ausweichreaktionen, mit denen die Steuer unter Nutzung ausländischer Finanzintermediäre vermieden würde, stärker aus. Dies würde dem Schweizer Finanzplatz schaden. Strukturierte Produkte werden heute in wirtschaftlicher Betrachtung konsequent nach Massgabe der Komponenten, aus denen sie konstruiert sind (typischerweise eine Kombination einer steuerbaren überjährigen Obligation oder eines steuerfreien unterjährigen Geldmarktpapiers mit einer oder mehreren Optionen), der Umsatzabgabe unterstellt oder von ihr befreit. Transaktionen mit Kryptowährungen werden heute steuerlich gleich behandelt wie Transaktionen mit anderen Währungen, die nicht zuletzt aufgrund der erwarteten Ausweichreaktionen nicht der Umsatzabgabe unterstellt sind. Für die Besteuerung von Kryptowährungen dürfte es zudem ein Hindernis darstellen, dass deren Handel bereits heute nicht primär über Schweizer Effektenhändler läuft.</p><p>Aufgrund der steuerpolitischen Erkenntnisse (vgl. Ziff. 3 und 4 des Berichts) und des ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses möglicher evaluierter Ausbauschritte (vgl. Ziff. 6 bis 9 des Berichts) empfahl der Bundesrat, für die Finanzierung der AHV weder die bereits bestehenden Emissions- und Umsatzabgaben heranzuziehen noch zusätzliche neue Finanztransaktionssteuern für die Finanzierung der AHV oder des allgemeinen Bundeshaushaltes einzuführen (Ziff. 13 des Berichts).</p><p>Die im erwähnten Bericht enthaltenen Aussagen haben für den Bundesrat weiterhin Gültigkeit.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vorzulegen, welches eine lückenlose Besteuerung des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten (Futures, Optionen, Forwards, Swaps u.a.) mittels einer Umsatzsteuer vorsieht.</p><p>Ebenso ist für den Handel mit Kryptowährungen eine Umsatzsteuer vorzusehen. </p><p>Bei den Steuersätzen hat sich der Bundesrat an den Abgabesätzen der Umsatzsteuer für Aktien und Obligationen zu orientieren.</p>
- Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)
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