Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die WHO

ShortId
25.7060
Id
20257060
Updated
14.11.2025 03:24
Language
de
Title
Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die WHO
AdditionalIndexing
2841;08;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Anpassungen in der Anlage 1 der IGV bezüglich der Kapazitäten im Bereich Risikokommunikation sprechen von «Umgang» mit Fehl- und Desinformation und nicht von «</span><span>&nbsp;</span><span>Bekämpfung</span><span>&nbsp;</span><span>». Die Schweiz hat sich in den Verhandlungen stark für diese Formulierung eingesetzt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Diese Risikokommunikation soll im Rahmen einer objektiven und wissenschaftlichen Information des Bundes über die Gefahren übertragbarer Krankheiten erfolgen, wie sie bereits in Artikel 9 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vorgesehen ist. Dabei wird die Schweiz auf die Einhaltung der Grundrechte achten, insbesondere der Meinungsfreiheit, die durch die Artikel 16 und 17 der Bundesverfassung garantiert ist. </span></p><p><span>Schliesslich wird im erläuternden Bericht zu den Anpassungen der IGV, die Gegenstand der Konsultation der betroffenen Kreise und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen bis zum 27. Februar 2025 waren, eine Variante zur Formulierung eines Vorbehalts bezüglich des „Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ erwähnt. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit der Formulierung eines solchen Vorbehalts unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen bewerten.</span></p></span>
  • <p>Die revidierten IGV (Internationalen Gesundheitsvorschriften) verlangen, dass die Schweiz sogenannte «Fehlinformationen» bekämpft.<br>- Wer bestimmt, was Fehlinformationen sind?<br>Die neuen IGV enthalten dazu keinerlei klare Vorgaben.<br>- Wie stellt sich der Bundesrat konkret vor, diese Fehlinformationen zu bekämpfen (s. Annex 1 IGV) – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 16 und 17 BV?</p>
  • Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die WHO
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Anpassungen in der Anlage 1 der IGV bezüglich der Kapazitäten im Bereich Risikokommunikation sprechen von «Umgang» mit Fehl- und Desinformation und nicht von «</span><span>&nbsp;</span><span>Bekämpfung</span><span>&nbsp;</span><span>». Die Schweiz hat sich in den Verhandlungen stark für diese Formulierung eingesetzt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Diese Risikokommunikation soll im Rahmen einer objektiven und wissenschaftlichen Information des Bundes über die Gefahren übertragbarer Krankheiten erfolgen, wie sie bereits in Artikel 9 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vorgesehen ist. Dabei wird die Schweiz auf die Einhaltung der Grundrechte achten, insbesondere der Meinungsfreiheit, die durch die Artikel 16 und 17 der Bundesverfassung garantiert ist. </span></p><p><span>Schliesslich wird im erläuternden Bericht zu den Anpassungen der IGV, die Gegenstand der Konsultation der betroffenen Kreise und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen bis zum 27. Februar 2025 waren, eine Variante zur Formulierung eines Vorbehalts bezüglich des „Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ erwähnt. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit der Formulierung eines solchen Vorbehalts unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen bewerten.</span></p></span>
    • <p>Die revidierten IGV (Internationalen Gesundheitsvorschriften) verlangen, dass die Schweiz sogenannte «Fehlinformationen» bekämpft.<br>- Wer bestimmt, was Fehlinformationen sind?<br>Die neuen IGV enthalten dazu keinerlei klare Vorgaben.<br>- Wie stellt sich der Bundesrat konkret vor, diese Fehlinformationen zu bekämpfen (s. Annex 1 IGV) – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 16 und 17 BV?</p>
    • Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die WHO

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