Latenter Interessenkonflikt: WHO-Generaldirektor kontrolliert sich selber
- ShortId
-
25.7072
- Id
-
20257072
- Updated
-
14.11.2025 03:16
- Language
-
de
- Title
-
Latenter Interessenkonflikt: WHO-Generaldirektor kontrolliert sich selber
- AdditionalIndexing
-
08;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><a><span>Die Einstufung eines Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit als Pandemie durch die WHO folgt den Kriterien einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite» (PHEIC), die in den IGV schon seit 2005 festgehalten ist. In den aktuellen Anpassungen der IGV wird aufgrund der Erfahrungen von Covid-19 explizit eine erhöhte Stufe eines PHEIC, die sogenannte «pandemische Notlage» eingeführt. Die Deklaration einer pandemischen Notlage dient als zusätzlicher Warnhinweis für eine globale Bedrohung durch eine übertragbare Krankheit.</span></a></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss dem geltenden Epidemiengesetz hat die Feststellung einer solchen Notlage durch die WHO nicht automatisch zur Folge, dass in der Schweiz eine besondere Lage gilt. Für die Ausrufung einer besonderen Lage in der Schweiz braucht es immer eine Beurteilung der Gefährdungssituation in der Schweiz, die der Bundesrat gemäss den Kriterien in Art. 6 EpG vornimmt. Beispiele hierfür sind die MPox Epidemien 2022 und 2024, Ebola in 2014 und das Zikavirus in 2016, als in der Schweiz keine besondere Lage ausgerufen wurde. Die Schweiz wird auch in Zukunft diese Beurteilung selbstständig durchführen und souverän über die eigene Gesundheitspolitik entscheiden. </span><span></span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Generaldirektor der WHO entscheidet nicht allein über einen PHEIC. Er berücksichtigt dabei die fachliche und wissenschaftliche Einschätzung des IGV-Notfallausschusses, die sich ihrerseits auf die Meldungen der betroffenen Staaten stützt. Die vom Generaldirektor ausgesprochenen Empfehlungen sind zudem nicht bindend. </span></p></span>
- <p>Ist sich Bundesrätin Baume-Schneider bewusst, dass<br>1) nach Artikel 12 IGV der WHO-Generaldirektor eigenmächtig eine Pandemie ausrufen kann und dass<br>2) nach Artikel 48 IGV der WHO-Generaldirektor selbst den Notfallausschuss zur Beurteilung seiner eigenen Entscheidungen einsetzt?<br>Wie beurteilt der Bundesrat diesen offensichtlichen Interessenskonflikt und die damit verbundene fehlende Kontrolle?</p>
- Latenter Interessenkonflikt: WHO-Generaldirektor kontrolliert sich selber
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><a><span>Die Einstufung eines Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit als Pandemie durch die WHO folgt den Kriterien einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite» (PHEIC), die in den IGV schon seit 2005 festgehalten ist. In den aktuellen Anpassungen der IGV wird aufgrund der Erfahrungen von Covid-19 explizit eine erhöhte Stufe eines PHEIC, die sogenannte «pandemische Notlage» eingeführt. Die Deklaration einer pandemischen Notlage dient als zusätzlicher Warnhinweis für eine globale Bedrohung durch eine übertragbare Krankheit.</span></a></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss dem geltenden Epidemiengesetz hat die Feststellung einer solchen Notlage durch die WHO nicht automatisch zur Folge, dass in der Schweiz eine besondere Lage gilt. Für die Ausrufung einer besonderen Lage in der Schweiz braucht es immer eine Beurteilung der Gefährdungssituation in der Schweiz, die der Bundesrat gemäss den Kriterien in Art. 6 EpG vornimmt. Beispiele hierfür sind die MPox Epidemien 2022 und 2024, Ebola in 2014 und das Zikavirus in 2016, als in der Schweiz keine besondere Lage ausgerufen wurde. Die Schweiz wird auch in Zukunft diese Beurteilung selbstständig durchführen und souverän über die eigene Gesundheitspolitik entscheiden. </span><span></span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Generaldirektor der WHO entscheidet nicht allein über einen PHEIC. Er berücksichtigt dabei die fachliche und wissenschaftliche Einschätzung des IGV-Notfallausschusses, die sich ihrerseits auf die Meldungen der betroffenen Staaten stützt. Die vom Generaldirektor ausgesprochenen Empfehlungen sind zudem nicht bindend. </span></p></span>
- <p>Ist sich Bundesrätin Baume-Schneider bewusst, dass<br>1) nach Artikel 12 IGV der WHO-Generaldirektor eigenmächtig eine Pandemie ausrufen kann und dass<br>2) nach Artikel 48 IGV der WHO-Generaldirektor selbst den Notfallausschuss zur Beurteilung seiner eigenen Entscheidungen einsetzt?<br>Wie beurteilt der Bundesrat diesen offensichtlichen Interessenskonflikt und die damit verbundene fehlende Kontrolle?</p>
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