IGV-Anpassungen: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat?
- ShortId
-
25.7109
- Id
-
20257109
- Updated
-
14.11.2025 03:21
- Language
-
de
- Title
-
IGV-Anpassungen: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat?
- AdditionalIndexing
-
2841;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Die WHO als Organisation hat keine Befugnis, die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten zu beschränken. Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen – auch zu Massnahmen zur Bekämpfung von Pandemien. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Empfehlungen der WHO können jederzeit auf Grundlage der technischen Stellungnahme des IGV-Prüfungsausschusses aufgehoben werden. Zeitlich befristete Empfehlungen laufen drei Monate nach ihrer Veröffentlichung aus und werden regelmässig überprüft. Nach Artikel 53a der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) können die Vertragsstaaten dem IGV-Prüfungsausschuss auch Vorschläge zur Formulierung, Änderung oder Aufhebung von Empfehlungen unterbreiten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)» sowie im Pandemiefall entscheiden.</span></p></span>
- <p>- Kann die WHO künftig im Krisenfall faktisch Anordnungen erteilen, die die Schweiz umsetzen muss – auch gegen den Willen des Bundesrates, des Parlaments oder des Schweizer Volkes?<br>- Wie stellt sich der Bundesrat zu Art. 42 IGV (Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gesundheitsmassnahmen, die vom WHO-Generaldirektor gemäss Art. 15 bis Art. 18 IGV ausgerufen werden, unverzüglich umzusetzen)?<br>- Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich der Bundesrat dabei?</p>
- IGV-Anpassungen: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Die WHO als Organisation hat keine Befugnis, die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten zu beschränken. Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen – auch zu Massnahmen zur Bekämpfung von Pandemien. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Empfehlungen der WHO können jederzeit auf Grundlage der technischen Stellungnahme des IGV-Prüfungsausschusses aufgehoben werden. Zeitlich befristete Empfehlungen laufen drei Monate nach ihrer Veröffentlichung aus und werden regelmässig überprüft. Nach Artikel 53a der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) können die Vertragsstaaten dem IGV-Prüfungsausschuss auch Vorschläge zur Formulierung, Änderung oder Aufhebung von Empfehlungen unterbreiten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)» sowie im Pandemiefall entscheiden.</span></p></span>
- <p>- Kann die WHO künftig im Krisenfall faktisch Anordnungen erteilen, die die Schweiz umsetzen muss – auch gegen den Willen des Bundesrates, des Parlaments oder des Schweizer Volkes?<br>- Wie stellt sich der Bundesrat zu Art. 42 IGV (Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gesundheitsmassnahmen, die vom WHO-Generaldirektor gemäss Art. 15 bis Art. 18 IGV ausgerufen werden, unverzüglich umzusetzen)?<br>- Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich der Bundesrat dabei?</p>
- IGV-Anpassungen: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat?
Back to List