IGV-Anpassungen: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat?

ShortId
25.7109
Id
20257109
Updated
14.11.2025 03:21
Language
de
Title
IGV-Anpassungen: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat?
AdditionalIndexing
2841;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die WHO als Organisation hat keine Befugnis, die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten zu beschränken. Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen – auch zu Massnahmen zur Bekämpfung von Pandemien. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Empfehlungen der WHO können jederzeit auf Grundlage der technischen Stellungnahme des IGV-Prüfungsausschusses aufgehoben werden. Zeitlich befristete Empfehlungen laufen drei Monate nach ihrer Veröffentlichung aus und werden regelmässig überprüft. Nach Artikel 53a der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) können die Vertragsstaaten dem IGV-Prüfungsausschuss auch Vorschläge zur Formulierung, Änderung oder Aufhebung von Empfehlungen unterbreiten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)» sowie im Pandemiefall entscheiden.</span></p></span>
  • <p>- Kann die WHO künftig im Krisenfall faktisch Anordnungen erteilen, die die Schweiz umsetzen muss – auch gegen den Willen des Bundesrates, des Parlaments oder des Schweizer Volkes?<br>- Wie stellt sich der Bundesrat zu Art. 42 IGV (Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gesundheitsmassnahmen, die vom WHO-Generaldirektor gemäss Art. 15 bis Art. 18 IGV ausgerufen werden, unverzüglich umzusetzen)?<br>- Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich der Bundesrat dabei?</p>
  • IGV-Anpassungen: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die WHO als Organisation hat keine Befugnis, die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten zu beschränken. Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen – auch zu Massnahmen zur Bekämpfung von Pandemien. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Empfehlungen der WHO können jederzeit auf Grundlage der technischen Stellungnahme des IGV-Prüfungsausschusses aufgehoben werden. Zeitlich befristete Empfehlungen laufen drei Monate nach ihrer Veröffentlichung aus und werden regelmässig überprüft. Nach Artikel 53a der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) können die Vertragsstaaten dem IGV-Prüfungsausschuss auch Vorschläge zur Formulierung, Änderung oder Aufhebung von Empfehlungen unterbreiten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)» sowie im Pandemiefall entscheiden.</span></p></span>
    • <p>- Kann die WHO künftig im Krisenfall faktisch Anordnungen erteilen, die die Schweiz umsetzen muss – auch gegen den Willen des Bundesrates, des Parlaments oder des Schweizer Volkes?<br>- Wie stellt sich der Bundesrat zu Art. 42 IGV (Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gesundheitsmassnahmen, die vom WHO-Generaldirektor gemäss Art. 15 bis Art. 18 IGV ausgerufen werden, unverzüglich umzusetzen)?<br>- Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich der Bundesrat dabei?</p>
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