Internationale Gesundheitsvorschriften: Warum verhielt sich die Schweizer Delegation untätig?

ShortId
25.7110
Id
20257110
Updated
14.11.2025 03:22
Language
de
Title
Internationale Gesundheitsvorschriften: Warum verhielt sich die Schweizer Delegation untätig?
AdditionalIndexing
2841;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Frist in Artikel 55, Paragraph 2 bezieht sich explizit auf «Änderungsvorschläge» und nicht auf den definitiven Text, welcher der Weltgesundheitsversammlung (WHA) zur Verabschiedung unterbreitet wird. Dieser Artikel dient dazu, die Vertragsstaaten frühzeitig über Vorschläge für Anpassungen zu informieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Sekretariat der WHO hat bereits 2022 im Namen des Generaldirektors alle Änderungsvorschläge, welche in der Verhandlung über die Anpassungen der IGV diskutiert wurden, an die Vertragsstaaten übermittelt. Zudem wurde eine Zusammenstellung aller Anpassungsvorschläge (datiert vom 6. Februar 2023) auf der Website der WHO aufgeschaltet. Somit hat die WHO die Fristen gemäss Artikel 55, Paragraph 2 der IGV eingehalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Themen wie Finanzierung und Risikokommunikation, inkl. die Frage</span><span> </span><span>des Umgangs mit Desinformation, wurden verschiedentlich in den Anpassungsvorschlägen thematisiert.</span></p></span>
  • <p>Die WHO-Statuten verlangen eine viermonatige Beratungsfrist vor der Annahme neuer Regelungen. Diese Frist wurde bei den neuen IGV nicht eingehalten, da unbestrittenermassen nach dem 27. Januar 2024 ganz neue Wortlaute und Themen eingeführt wurden.<br>- Hat die Schweizer Delegation dagegen Beschwerde erhoben, und wenn nicht, warum nicht?<br>- Wo findet sich die Bekämpfung von Fehl- und Desinformation und der koordinierende Finanzierungsmechanismus (neu Art. 44bis IGV) im Entwurf von November 2022?</p>
  • Internationale Gesundheitsvorschriften: Warum verhielt sich die Schweizer Delegation untätig?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Frist in Artikel 55, Paragraph 2 bezieht sich explizit auf «Änderungsvorschläge» und nicht auf den definitiven Text, welcher der Weltgesundheitsversammlung (WHA) zur Verabschiedung unterbreitet wird. Dieser Artikel dient dazu, die Vertragsstaaten frühzeitig über Vorschläge für Anpassungen zu informieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Sekretariat der WHO hat bereits 2022 im Namen des Generaldirektors alle Änderungsvorschläge, welche in der Verhandlung über die Anpassungen der IGV diskutiert wurden, an die Vertragsstaaten übermittelt. Zudem wurde eine Zusammenstellung aller Anpassungsvorschläge (datiert vom 6. Februar 2023) auf der Website der WHO aufgeschaltet. Somit hat die WHO die Fristen gemäss Artikel 55, Paragraph 2 der IGV eingehalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Themen wie Finanzierung und Risikokommunikation, inkl. die Frage</span><span> </span><span>des Umgangs mit Desinformation, wurden verschiedentlich in den Anpassungsvorschlägen thematisiert.</span></p></span>
    • <p>Die WHO-Statuten verlangen eine viermonatige Beratungsfrist vor der Annahme neuer Regelungen. Diese Frist wurde bei den neuen IGV nicht eingehalten, da unbestrittenermassen nach dem 27. Januar 2024 ganz neue Wortlaute und Themen eingeführt wurden.<br>- Hat die Schweizer Delegation dagegen Beschwerde erhoben, und wenn nicht, warum nicht?<br>- Wo findet sich die Bekämpfung von Fehl- und Desinformation und der koordinierende Finanzierungsmechanismus (neu Art. 44bis IGV) im Entwurf von November 2022?</p>
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