WHO/IGV - Kompletter Souveränitätsverlust?
- ShortId
-
25.7116
- Id
-
20257116
- Updated
-
14.11.2025 03:16
- Language
-
de
- Title
-
WHO/IGV - Kompletter Souveränitätsverlust?
- AdditionalIndexing
-
2841;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Durch die Anpassungen an den IGV gibt es keine Kompetenzausweitung der WHO, die die Souveränität der Staaten einschränken würde. Die IGV-Anpassungen schränken auch das souveräne Recht der Staaten nicht ein, Gesetze zur Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik zu erlassen. Diese Souveränität ist in Artikel 3, Absatz 4 IGV explizit festgehalten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die WHO kann schon heute, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen – auch zu Massnahmen zur Bekämpfung von Pandemien. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Die Schweiz wird auch in Zukunft jederzeit souverän über ihre eigene Gesundheitspolitik und Massnahmen im Pandemiefall entscheiden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die IGV sind seit 70 Jahren ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der internationalen Verbreitung übertragbarer Krankheiten, und es ist nicht im Interesse der Schweiz, sich aus diesem Regelwerk zurückzuziehen.</span></p></span>
- <p>Da der Bundesrat in den offiziellen Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren keinen spezifischen Artikel der neuen IGV nennen konnte, der die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der Schweiz garantiert: <br>Kann er bestätigen, dass die Schweiz im Falle eines von der WHO ausgerufenen Gesundheitsnotstands nicht mehr unilateral aus den IGV aussteigen kann und damit faktisch an WHO-Anordnungen gebunden ist – selbst wenn diese die nationale Souveränität einschränken?</p>
- WHO/IGV - Kompletter Souveränitätsverlust?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Durch die Anpassungen an den IGV gibt es keine Kompetenzausweitung der WHO, die die Souveränität der Staaten einschränken würde. Die IGV-Anpassungen schränken auch das souveräne Recht der Staaten nicht ein, Gesetze zur Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik zu erlassen. Diese Souveränität ist in Artikel 3, Absatz 4 IGV explizit festgehalten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die WHO kann schon heute, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen – auch zu Massnahmen zur Bekämpfung von Pandemien. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Die Schweiz wird auch in Zukunft jederzeit souverän über ihre eigene Gesundheitspolitik und Massnahmen im Pandemiefall entscheiden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die IGV sind seit 70 Jahren ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der internationalen Verbreitung übertragbarer Krankheiten, und es ist nicht im Interesse der Schweiz, sich aus diesem Regelwerk zurückzuziehen.</span></p></span>
- <p>Da der Bundesrat in den offiziellen Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren keinen spezifischen Artikel der neuen IGV nennen konnte, der die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der Schweiz garantiert: <br>Kann er bestätigen, dass die Schweiz im Falle eines von der WHO ausgerufenen Gesundheitsnotstands nicht mehr unilateral aus den IGV aussteigen kann und damit faktisch an WHO-Anordnungen gebunden ist – selbst wenn diese die nationale Souveränität einschränken?</p>
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