Verweigerung von Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung durch Italien

ShortId
25.7180
Id
20257180
Updated
14.11.2025 03:20
Language
de
Title
Verweigerung von Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung durch Italien
AdditionalIndexing
08;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><a></a><a><span>Generell muss die EU-Kommission sicherstellen, dass alle EU-Mitgliedsstaaten das geltende EU-Recht ordnungsgemäss anwenden. Werden EU-Vorschriften von einzelnen Staaten nicht korrekt umgesetzt, kann die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, das in finanziellen Sanktionen münden kann. Der Bundesrat hat nicht Kenntnis, dass die EU-Kommission bisher ein solches Verfahren gegen Italien eingeleitet hat. </span></a></p><p><span>In der geltenden Dublin III-Verordnung sind keine weiterführenden Massnahmen vorgesehen, um gegen die Aussetzung der Dublin-Transfers durch Italien vorzugehen. Mit dem Asyl- und Migrationspakt der EU wird nun eine neue Bestimmung geschaffen: Ein EU-Mitgliedsstaat kann </span><span><u>nicht</u></span><span> von Solidaritätsmassnahmen profitieren, wenn er das Dublin-Recht nicht anwendet, selbst wenn er einem grossen Migrationsdruck ausgesetzt ist. Die entsprechende Verordnung tritt Mitte 2026 in Kraft.</span></p><p><span>Die Schweiz hat bei jeder bilateralen Gelegenheit auf allen Hierarchiestufen mit Italien die klare Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Dublin Überstellungen wieder vollumfänglich aufgenommen werden. Ausserdem intervenierte sie wiederholt bis auf Ministerebene gemeinsam mit anderen Europäischen Staaten bei der Europäischen Kommission, um eine konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung durch alle Mitgliedsstaaten zu fordern.</span><span></span><span></span></p></span>
  • <p>Nach Dublin-Abkommen müsste Italien Migranten zurücknehmen, verweigert jedoch die Kooperation. Der EuGH bekräftigt im Dezember 2024 (Az. C-185/24 und C-189/24), dass eine einseitige Aussetzung unzulässig ist.<br>- Sind im Dublin-Abkommen Massnahmen gegen Länder vorgesehen, die ihre Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung einseitig verweigern, und falls ja, unter welchen Bedingungen und in welcher Form können sie ausgelöst werden?<br>- Was unternimmt der Bundesrat zwecks Umsetzung dieser Rechtsprechung?</p>
  • Verweigerung von Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung durch Italien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><a></a><a><span>Generell muss die EU-Kommission sicherstellen, dass alle EU-Mitgliedsstaaten das geltende EU-Recht ordnungsgemäss anwenden. Werden EU-Vorschriften von einzelnen Staaten nicht korrekt umgesetzt, kann die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, das in finanziellen Sanktionen münden kann. Der Bundesrat hat nicht Kenntnis, dass die EU-Kommission bisher ein solches Verfahren gegen Italien eingeleitet hat. </span></a></p><p><span>In der geltenden Dublin III-Verordnung sind keine weiterführenden Massnahmen vorgesehen, um gegen die Aussetzung der Dublin-Transfers durch Italien vorzugehen. Mit dem Asyl- und Migrationspakt der EU wird nun eine neue Bestimmung geschaffen: Ein EU-Mitgliedsstaat kann </span><span><u>nicht</u></span><span> von Solidaritätsmassnahmen profitieren, wenn er das Dublin-Recht nicht anwendet, selbst wenn er einem grossen Migrationsdruck ausgesetzt ist. Die entsprechende Verordnung tritt Mitte 2026 in Kraft.</span></p><p><span>Die Schweiz hat bei jeder bilateralen Gelegenheit auf allen Hierarchiestufen mit Italien die klare Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Dublin Überstellungen wieder vollumfänglich aufgenommen werden. Ausserdem intervenierte sie wiederholt bis auf Ministerebene gemeinsam mit anderen Europäischen Staaten bei der Europäischen Kommission, um eine konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung durch alle Mitgliedsstaaten zu fordern.</span><span></span><span></span></p></span>
    • <p>Nach Dublin-Abkommen müsste Italien Migranten zurücknehmen, verweigert jedoch die Kooperation. Der EuGH bekräftigt im Dezember 2024 (Az. C-185/24 und C-189/24), dass eine einseitige Aussetzung unzulässig ist.<br>- Sind im Dublin-Abkommen Massnahmen gegen Länder vorgesehen, die ihre Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung einseitig verweigern, und falls ja, unter welchen Bedingungen und in welcher Form können sie ausgelöst werden?<br>- Was unternimmt der Bundesrat zwecks Umsetzung dieser Rechtsprechung?</p>
    • Verweigerung von Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung durch Italien

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