Anlage 1, A, 2c angepasste IGV

ShortId
25.7272
Id
20257272
Updated
17.03.2025 16:16
Language
de
Title
Anlage 1, A, 2c angepasste IGV
AdditionalIndexing
2841;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Frage 25.7060 Thalmann-Bieri festgehalten, dass die Kernkapazität im Bereich Risikokommunikation im Rahmen einer objektiven und wissenschaftlichen Information des Bundes über die Gefahren übertragbarer Krankheiten sichergestellt werden soll, wie sie bereits in Artikel 9 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vorgesehen ist. Die Schweiz wird die Kernkapazität für die Risikokommunikation in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung umsetzen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im erläuternden Bericht des Bundesrats zur Vernehmlassung, die bis 27. Februar 2025 lief, wird eine Variante für die Formulierung eines Vorbehalts zur Erwähnung des „Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ erwähnt. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit der Formulierung eines solchen Vorbehalts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung bewerten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts. Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik entscheiden.</span></p></span>
  • <p>- Was ist unter Kernkapazität bei der Koordination der Risikokommunikation und dem Umgang mit Fehl- und Desinformation zu verstehen?<br>- Und wie kann der Bundesrat bewirken, dass nicht nur ausschliesslich die Meinung der WHO akzeptiert wird, sondern auch ein nationaler Diskurs stattfinden kann?</p>
  • Anlage 1, A, 2c angepasste IGV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Frage 25.7060 Thalmann-Bieri festgehalten, dass die Kernkapazität im Bereich Risikokommunikation im Rahmen einer objektiven und wissenschaftlichen Information des Bundes über die Gefahren übertragbarer Krankheiten sichergestellt werden soll, wie sie bereits in Artikel 9 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vorgesehen ist. Die Schweiz wird die Kernkapazität für die Risikokommunikation in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung umsetzen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im erläuternden Bericht des Bundesrats zur Vernehmlassung, die bis 27. Februar 2025 lief, wird eine Variante für die Formulierung eines Vorbehalts zur Erwähnung des „Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ erwähnt. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit der Formulierung eines solchen Vorbehalts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung bewerten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts. Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik entscheiden.</span></p></span>
    • <p>- Was ist unter Kernkapazität bei der Koordination der Risikokommunikation und dem Umgang mit Fehl- und Desinformation zu verstehen?<br>- Und wie kann der Bundesrat bewirken, dass nicht nur ausschliesslich die Meinung der WHO akzeptiert wird, sondern auch ein nationaler Diskurs stattfinden kann?</p>
    • Anlage 1, A, 2c angepasste IGV

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