Warum können Ersatzfreiheitsstrafen nicht in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden?

ShortId
25.7402
Id
20257402
Updated
14.11.2025 02:54
Language
de
Title
Warum können Ersatzfreiheitsstrafen nicht in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden?
AdditionalIndexing
1216;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer zu einer Busse oder Geldstrafe verurteilt wird, kann darum ersuchen, dass die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird; Artikel 79<i>a</i> Absatz 1 Buchstabe c des Strafgesetzbuches.</p><p>Hinter dem Ausschluss des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen in Form von gemeinnütziger Arbeit gemäss Artikel 79<i>a</i> Absatz 2 StGB stehen im Wesentlichen folgende Überlegungen des Gesetzgebers:</p><ul><li>Zum einen wollte er gegenüber verurteilten Personen eine gewisse Strenge walten lassen: Wer darauf verzichtet, direkt nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Busse ein Gesuch um Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit zu stellen, soll diese Möglichkeit nicht noch einmal erhalten, wenn er oder sie die Strafe nicht bezahlt hat und auch Inkassomassnahmen erfolglos geblieben waren.</li><li>Zum andern soll die Regelung auch den Staat entlasten, indem dieser nicht zunächst das Inkasso der Geldstrafe oder Busse versuchen muss, danach – wenn dies ohne Erfolg bleibt – die verurteilte Person zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufbieten muss und schliesslich gegebenenfalls noch ein Gesuch um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit beurteilen muss. Alle diese Schritte würden einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand verursachen, und dies letztlich nur deshalb, weil die verurteilte Person nicht von Beginn weg um Vollzug durch gemeinnützige Arbeit ersucht hat.</li><li>Schliesslich ging der Gesetzgeber auch davon aus, dass eine verurteilte Person, die die pekuniäre Strafe nicht bezahlt, in der Regel auch kaum die erforderliche Motivation zur Leistung gemeinnütziger Arbeit aufweisen dürfte.&nbsp;</li></ul><p>Mit einer Streichung von Absatz 2 von Artikel 79a StGB allein wäre es indessen kaum getan; vielmehr müsste in Absatz 1 ausdrücklich festgehalten werden, dass auch Ersatzfreiheitsstrafen in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden können.</p>
  • <p>Art. 79a Abs. 2 StGB statuiert, dass keine gemeinnützige Arbeit anstelle eines Gefängnisaufenthalts angeordnet werden kann, wenn jemand seine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt. Der entsprechende Kommentar zum StGB enthält keine Angaben zu den Gründen, die den Gesetzgeber zu diesem Ausschluss bewogen haben.<br>Welche Folgen würde eine Streichung von Art. 79a Abs. 2 StGB nach sich ziehen?</p>
  • Warum können Ersatzfreiheitsstrafen nicht in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer zu einer Busse oder Geldstrafe verurteilt wird, kann darum ersuchen, dass die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird; Artikel 79<i>a</i> Absatz 1 Buchstabe c des Strafgesetzbuches.</p><p>Hinter dem Ausschluss des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen in Form von gemeinnütziger Arbeit gemäss Artikel 79<i>a</i> Absatz 2 StGB stehen im Wesentlichen folgende Überlegungen des Gesetzgebers:</p><ul><li>Zum einen wollte er gegenüber verurteilten Personen eine gewisse Strenge walten lassen: Wer darauf verzichtet, direkt nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Busse ein Gesuch um Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit zu stellen, soll diese Möglichkeit nicht noch einmal erhalten, wenn er oder sie die Strafe nicht bezahlt hat und auch Inkassomassnahmen erfolglos geblieben waren.</li><li>Zum andern soll die Regelung auch den Staat entlasten, indem dieser nicht zunächst das Inkasso der Geldstrafe oder Busse versuchen muss, danach – wenn dies ohne Erfolg bleibt – die verurteilte Person zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufbieten muss und schliesslich gegebenenfalls noch ein Gesuch um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit beurteilen muss. Alle diese Schritte würden einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand verursachen, und dies letztlich nur deshalb, weil die verurteilte Person nicht von Beginn weg um Vollzug durch gemeinnützige Arbeit ersucht hat.</li><li>Schliesslich ging der Gesetzgeber auch davon aus, dass eine verurteilte Person, die die pekuniäre Strafe nicht bezahlt, in der Regel auch kaum die erforderliche Motivation zur Leistung gemeinnütziger Arbeit aufweisen dürfte.&nbsp;</li></ul><p>Mit einer Streichung von Absatz 2 von Artikel 79a StGB allein wäre es indessen kaum getan; vielmehr müsste in Absatz 1 ausdrücklich festgehalten werden, dass auch Ersatzfreiheitsstrafen in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden können.</p>
    • <p>Art. 79a Abs. 2 StGB statuiert, dass keine gemeinnützige Arbeit anstelle eines Gefängnisaufenthalts angeordnet werden kann, wenn jemand seine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt. Der entsprechende Kommentar zum StGB enthält keine Angaben zu den Gründen, die den Gesetzgeber zu diesem Ausschluss bewogen haben.<br>Welche Folgen würde eine Streichung von Art. 79a Abs. 2 StGB nach sich ziehen?</p>
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