EU-Unterwerfungsvertrag: Prozess der Notifikation der Schweiz über dynamisch zu übernehmende EU-Rechtsakte

ShortId
25.7441
Id
20257441
Updated
13.06.2025 08:37
Language
de
Title
EU-Unterwerfungsvertrag: Prozess der Notifikation der Schweiz über dynamisch zu übernehmende EU-Rechtsakte
AdditionalIndexing
10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Zu Fragen 1 und 2: Der Vermerk «von Bedeutung für den EWR» wird nicht für die Schweiz gelten. Die Binnenmarktteilnahme der EWR-Staaten geht viel weiter als die sektorielle Binnenmarktteilnahme der Schweiz. Die Schweiz und die EU entscheiden immer gemeinsam im Gemischten Ausschuss, ob ein EU-Rechtsakt in das jeweilige Abkommen integriert wird. Für jede Integration eines EU-Rechtsakts ist somit weiterhin die Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich. Es gibt keinen Automatismus und keine einseitigen Entscheide der EU.</span></p><p><span>Das Verfahren der dynamischen Rechtsübernahme sieht vor, dass die EU die Schweiz im Gemischten Ausschuss des betroffenen Abkommens über den Erlass eines neuen EU-Rechtsakts informiert. Diese Information muss «so rasch wie möglich» nach Erlass des Rechtsakts erfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu Fragen 3 und 4: In der Vernehmlassungsvorlage zum Paket Schweiz-EU wird der Bundesrat verschiedene Massnahmen vorschlagen, um die Information bzw. Mitwirkung des Parlaments im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme zu verstärken.</span><span> </span><span>Er ist insbesondere bereit, einen starken Fokus auf eine vorausschauende Information über geplante bzw. sich in Ausarbeitung befindliche relevante EU-Rechtsakte zu legen. Betreffend die Information der Öffentlichkeit gelten die üblichen innerstaatlichen Vorschriften.</span></p><p><span>Bei der Genehmigung von Beschlüssen der Gemischten Ausschüsse betreffend die Übernahme von EU-Rechtsakten in die Abkommen kommt das übliche Verfahren zur Genehmigung von internationalen Verträgen zur Anwendung. Das heisst, dass diese Beschlüsse ggf. vom Parlament und vom Volk genehmigt werden müssen.</span></p></span>
  • <p>Heute wird unter dem Titel von EU-Rechtsakten durch die EU-Kommission der Vermerk «von Bedeutung für den EWR» angebracht, wenn ein EU-Rechtsakt durch die EWR-Staaten zwingend zu übernehmen ist.<br>- Gilt dieser Vermerkt neu auch für die Schweiz?<br>Falls nein, wie wird die Schweiz durch die EU über dynamisch zu übernehmende EU-Rechtsakte informiert?<br>- Werden Parlament und Öffentlichkeit gleichzeitig wie die Bundesverwaltung informiert?<br>Falls nein, wann werden Parlament und Öffentlichkeit informiert?</p>
  • EU-Unterwerfungsvertrag: Prozess der Notifikation der Schweiz über dynamisch zu übernehmende EU-Rechtsakte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Zu Fragen 1 und 2: Der Vermerk «von Bedeutung für den EWR» wird nicht für die Schweiz gelten. Die Binnenmarktteilnahme der EWR-Staaten geht viel weiter als die sektorielle Binnenmarktteilnahme der Schweiz. Die Schweiz und die EU entscheiden immer gemeinsam im Gemischten Ausschuss, ob ein EU-Rechtsakt in das jeweilige Abkommen integriert wird. Für jede Integration eines EU-Rechtsakts ist somit weiterhin die Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich. Es gibt keinen Automatismus und keine einseitigen Entscheide der EU.</span></p><p><span>Das Verfahren der dynamischen Rechtsübernahme sieht vor, dass die EU die Schweiz im Gemischten Ausschuss des betroffenen Abkommens über den Erlass eines neuen EU-Rechtsakts informiert. Diese Information muss «so rasch wie möglich» nach Erlass des Rechtsakts erfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu Fragen 3 und 4: In der Vernehmlassungsvorlage zum Paket Schweiz-EU wird der Bundesrat verschiedene Massnahmen vorschlagen, um die Information bzw. Mitwirkung des Parlaments im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme zu verstärken.</span><span> </span><span>Er ist insbesondere bereit, einen starken Fokus auf eine vorausschauende Information über geplante bzw. sich in Ausarbeitung befindliche relevante EU-Rechtsakte zu legen. Betreffend die Information der Öffentlichkeit gelten die üblichen innerstaatlichen Vorschriften.</span></p><p><span>Bei der Genehmigung von Beschlüssen der Gemischten Ausschüsse betreffend die Übernahme von EU-Rechtsakten in die Abkommen kommt das übliche Verfahren zur Genehmigung von internationalen Verträgen zur Anwendung. Das heisst, dass diese Beschlüsse ggf. vom Parlament und vom Volk genehmigt werden müssen.</span></p></span>
    • <p>Heute wird unter dem Titel von EU-Rechtsakten durch die EU-Kommission der Vermerk «von Bedeutung für den EWR» angebracht, wenn ein EU-Rechtsakt durch die EWR-Staaten zwingend zu übernehmen ist.<br>- Gilt dieser Vermerkt neu auch für die Schweiz?<br>Falls nein, wie wird die Schweiz durch die EU über dynamisch zu übernehmende EU-Rechtsakte informiert?<br>- Werden Parlament und Öffentlichkeit gleichzeitig wie die Bundesverwaltung informiert?<br>Falls nein, wann werden Parlament und Öffentlichkeit informiert?</p>
    • EU-Unterwerfungsvertrag: Prozess der Notifikation der Schweiz über dynamisch zu übernehmende EU-Rechtsakte

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